Zu den
Personalkosten zählen alle
Kosten, die durch den
Produktionsfaktor Arbeit mittelbar oder unmittelbar entstanden sind. Sie werden in der
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung erfasst. Es lassen sich vier Gruppen von Personalkosten unterscheiden:
- Löhne (Fertigungslöhne und Hilfslöhne)
-
Gehälter
-
Sozialkosten
-
sonstige Personalkosten
Bei den Löhnen ist für die
Kostenrechnung die Unterscheidung zwischen
Fertigungslöhnen und
Hilfslöhnen von Bedeutung: Fertigungslöhne lassen sich den
Kostenträgern, also den hergestellten
Produkten, direkt zurechnen, während es sich bei den Hilfslöhnen um
Gemeinkosten handelt, die lediglich den
Kostenstellen zugeordnet werden können. Zu den Hilfslöhnen zählen z.B. Löhne für die Betriebsreinigung, Pförtner, Bürobote usw.
Gehälter werden für Mitarbeiter des
Unternehmens im kaufmännischen oder technischen Bereich gezahlt. Gehälter sind in der Regel nicht einem einzelnen Produkt direkt zurechenbar, sondern stellen wie die Hilfslöhne Gemeinkosten dar und müssen zunächst auf
Kostenstellen verteilt werden. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise beim Gehalt eines Meisters, der nur für die Herstellung eines Produktes tätig ist, können jedoch auch Gehälter Einzelkosten sein.
Unter
Sozialkosten versteht man Aufwendungen des Unternehmens für seine Arbeitnehmer, die über die Bruttolöhne und Bruttogehälter hinausgehen. Zu unterscheiden sind gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen. Zu den gesetzlichen Sozialleistungen zählen:
Arbeitgeberanteile zur
- Rentenversicherung
-
Krankenversicherung
-
Arbeitslosenversicherung
-
gesetzliche Unfallversicherung
Bei den
freiwilligen Sozialleistungen sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
- freiwillige Sozialleistungen, die an den Arbeitnehmer direkt gezahlt werden (freiwillige Pensionszusagen, Zuschüsse zu Fahrten usw.)
-
freiwillige Sozialleistungen, die allen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen (Betriebskantine, Sportanlagen, Sanitätsstation, Betriebskindergärten usw.)
Sonstige
Personalkosten entstehen in der Regel bei
personellen Veränderungen im Unternehmen. Zu den sonstigen Personalkosten zählen z.B. Kosten für Inserate zur Anwerbung von Mitarbeitern oder auch Abfindungskosten bei Freisetzung von Mitarbeitern.
Berücksichtigung von Lohnnebenkosten bei der Kalkulation:
Unter
Lohnnebenkosten versteht man Personalkosten, die durch Urlaub, bezahlte Feiertage und Krankheitstage von Arbeitnehmern entstehen. Ist z.B. zu ermitteln, wie viel Kosten ein Arbeitnehmer pro Stunde verursacht, so sind diese Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
Beispiel:
Mit einem Arbeitnehmer wird ein Bruttomonatsgehalt von 4.000€ bei 12 Gehältern pro Jahr vereinbart.
Pro Jahr stehen insgesamt 52 * 40 = 2.080 Arbeitsstunden zur Verfügung.
Daraus ergibt sich:
Bruttolohn pro Stunde = 48.000 / 2.080 = 23,08
Die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen betragen pro Monat:
Krankenversicherung:
|
7,00 %
|
280 €
|
Rentenversicherung:
|
8,75 %
|
350 €
|
Arbeitslosenversicherung:
|
3,25 %
|
130 €
|
Unfallversicherung:
|
5,00 %
|
200 €
|
Summe:
|
|
960 €
|
Sozialkosten pro Stunde: 960 *12 /2.080 = 5,54
Bruttolohn einschl. Sozialkosten pro Stunde: 23,08 + 5,54 = 28,62
Weiterhin sind zu berücksichtigen:
25
|
Urlaubstage
|
20
|
Krankheitstage (Durchschnittswert der Betriebsstatistik)
|
12
|
Feiertage
|
57
|
Tage insgesamt oder 456 Stunden
|
Das Jahresgehalt (einschl. Sozialkosten) von 59.520 ist also nur auf 2.080 - 456 = 1.624 Stunden umzulegen. Dies ergibt
Kosten pro Stunde:
59.520 / 1.624 = 36,65
Bei einem Bruttostundenlohn ohne Sozialkosten von 23,08 ergibt sich ein
prozentualer Zuschlag von 58,80 % für Sozialkosten und Lohnnebenkosten (13,57 / 23,08 * 100 = 58,80)
letzte Änderung E.R.
am 12.04.2023
Autor:
Dipl. Volkswirt Friedrich Schnepf
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