Denkfehler: Sonderabschreibungen auf PV Investitionen sind sehr vorteilhaft

Prof. Dr. Peter Hoberg
Die neue Regierung hat weitere Programme zur Ankurbelung der Wirtschaft verabschiedet (Investitionsbooster). Dazu gehören auch Subventionen für Photovoltaikanlagen inkl. der dazugehörigen Speicher. Dieses Mal gelten sie für Unternehmen, welche im ersten Jahr das 3-fache der linearen Abschreibung des Kaufpreises ansetzen dürfen. Die Regelung gilt rückwirkend vom 1.7.25 bis zum 31.12.27. Betroffen sind insb. 2 Produktgruppen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer. Die Photovoltaikanlage wird über 20 Jahre abgeschrieben, was über die garantierte Einspeisevergütung für 20 Jahre abgeleitet werden kann. Für die Speicher gilt ein Abschreibungszeitraum von 10 Jahren, weil er mit der Zeit an Kapazität verliert.

Einzuordnen ist das neue Programm neben dem wenig wirksamen Investitionsbooster (vgl. Hoberg (2025), S. 134 ff.). Die erhöhten Abschreibungen führen über verringerte steuerliche Bemessungsgrundlagen in den ersten Jahren zu einer Reduktion der Steuerzahlungen, solange das Unternehmen schwarze Zahlen schreibt. 

In diesem Beitrag soll auch anhand von Beispielen untersucht werden, wie stark der Anreiz  durch erhöhte Abschreibungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht tatsächlich ist – und zwar über die ersten Jahre hinaus. Das Ergebnis wird dann auf alternative Parameterkonstellationen ausgedehnt. Damit kann dann ein jedes Unternehmen fundiert entscheiden, ob die 3-fache Abschreibung die Vorteilhaftigkeit seiner Investitionen ausreichend erhöhen würde.

1. Grundlagen

Beschleunigte – meist degressive - Abschreibungen werden von der Politik immer wieder zum Versuch des Anschiebens der Konjunktur eingesetzt. Die hohen Abschreibungsraten sehen ja auf den ersten Blick auch verlockend aus, weil sie in den Anfangsjahren die Steuerzahlungen senken. Und an das komplette, sprich mehrjährige, Bild denken nur wenige.

Die übliche lineare Abschreibung läuft nach der amtlichen Nutzungsdauer über 20 Jahre bei der eigentlichen Photovoltaikanlage und über 10 Jahre für die Speicher. Diese Nutzungsdauer gilt auch für die neue beschleunigte Abschreibung. Im ersten Jahr können dann bei den Speichern 30% abgeschrieben werden. In den Folgejahren betrag die Abschreibungen dann 21% 14,7%, 10,3% usw.

Es sei bereits angemerkt, dass mit der beschleunigten Vorgehensweise die Abschreibungen innerhalb des Abschreibungszeitraums nur verschoben werden.

Die erhöhten Abschreibungen mindern in den Anfangsjahren den zu versteuernden Gewinn (steuerliche Bemessungsgrundlage) und führen zunächst zu geringeren Steuerzahlungen. Für ein Wirtschaftsgut mit einem Abschreibungsausgangsbetrag von 100 T€ ergeben sich daraus die folgenden linearen bzw. degressiven Abschreibungen für eine zehnjährige Abschreibungsdauer gemäß Abb. 1: 
 
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Abb. 1: 10-jährige degressive und lineare Abschreibung (gerundet)

Im ersten Kasten der Abb. 1 (Zeilen 1-3) sind die Werte für die lineare Abschreibung aufgeführt. Jedes Jahr können 100.000 € / 10 = 10.000 € abgeschrieben werden (siehe Zeile 2), so dass nach den 10 Jahren Abschreibung der Restwert 0 beträgt.

Bei der degressiven Abschreibung ist die erste Abschreibung mit 30.000 € deutlich höher als bei der linearen. Sie sinkt dann aber fortlaufend. Im zweiten Jahr sind es  noch 21.000 €, so dass dann der Restwert bereits auf 49.000 € reduziert wurde (Zeile 6 in Abb.1). Ab Jahr 5 wird man dann auf die lineare Restabschreibung übergehen, was in Abb. 1 durch die fettgedruckten Abschreibungssätze in Zeile 4 dargestellt wird.

Im fünften Jahr liegt die lineare Abschreibung mit 10.000 € gemäß Zeile 2 in Abb. 1 über der degressiven von 4.002 € (Zeile 5). Der Abschreibungsvorsprung der degressiven Variante schrumpft mit jedem Jahr. Nach Ablauf der 10 Jahre ist in beiden Fällen der gesamt Kaufpreis abgeschrieben. Wie Abb. 1 zeigt, unterscheiden sich die beiden Varianten somit nur im zeitlichen Verlauf.

Damit hat die degressive AfA einen Vorteil durch frühere Abschreibungen, was insb. die Liquidität stützt. Die Höhe des Vorteils soll nun berechnet werden, wobei natürlich die gesamte Abschreibungszeitdauer betrachtet wird.

2. Kalkulation

Es soll nun bestimmt werden, wie stark sich der Anreiz durch die beschleunigte Abschreibung betriebswirtschaftlich auswirkt.

Die Kalkulation wird im Detail für die Speicher abgeleitet, die ja über 10 Jahre laufen. Die parallelen Ergebnisse für die Photovoltaik werden dann nur erwähnt, weil Ergebnisse über 20 Jahre an dieser Stelle kaum darstellbar sind.

Um die einzelnen Effekte gut nachvollziehen zu können, wird das Instrument des Vollständigen Finanzplans (VoFi) eingesetzt (vgl. z. B. Götze, S. 126 oder Varnholt/Hoberg/Wilms/Lebefromm, S. 58 ff.). Für jede Zahlungsart und für die steuerlichen Sachverhalte werden in den folgenden Abbildungen eigene Zeilen verwendet, so dass jeder Rechenschritt einfach nachvollzogen werden kann. Der Grenzsteuersatz wird zunächst mit 30% angenommen, was für viele Kapitalgesellschaften zutreffend sein dürfte.

Wie in Steuerkalkulationen üblich wird unterstellt, dass die Steuerzahlung bzw. ihre Änderung jeweils zum Ende des Steuerjahres relevant wird. Diese Annahme ist nicht ganz realistisch, weil in der Praxis schon vorher Abschlagszahlungen geleistet werden müssen. Dies kann mit Aufschlägen auf den Steuersatz gelöst werden (vgl. hierzu Hoberg (2013), S. 76 f.).

2.1 Analyse per VoFi bei linearer Abschreibung

Mit den obigen Daten ergibt sich für den Fall linearer Abschreibungen und der für Speicher zutreffenden 10-jährigen Abschreibungsdauer der folgende vollständige Finanzplan:
 
Investitionsbooster_Bild2.png
Abb. 2: Vollständiger Finanzplan bei linearer Abschreibung

Die Darstellung läuft über 10 Jahre, was dem Abschreibungszeitraum für Speicher entspricht. Zum Startzeitpunkt t=0 (1.1 des ersten Jahres) erfolgt die Erfassung der Anfangsinvestition – gleichzeitig der Abschreibungsausgangsbetrag - von 100.000 €0. Die Einheit Euro wird zur Erhöhung der Genauigkeit mit einem Zeitindex versehen (vgl. zu dieser präziseren Schreibweise Hoberg (2018), S. 468). In diesem Fall beträgt der Zeitindex 0, um zu zeigen, dass es sich um den Startzeitpunkt handelt.

Die Berücksichtigung von Restverkaufserlösen ist nicht notwendig, weil sie unabhängig von der Abschreibungsmethode anfallen und die Barwertsumme gleich beeinflussen würden.

Es wird eine vollständige Fremdfinanzierung unterstellt. Im ersten Schritt sei angenommen, dass der Fremdkapitalzinssatz 5% p.a. beträgt. Der eher niedrige Satz erklärt sich dadurch, dass der Finanzierer ein geringes Risiko eingeht, weil die Erlöse teilweise staatlich garantiert sind. Zudem bestehen Verkaufsmöglichkeiten.

Aus der Anfangsauszahlung folgt dann ein Jahr später, also in t=1 (31.12.01), eine Zinszahlung von 5% auf 100 T€0 = 5.000 €1 (siehe Zeile 3). Diese ist genauso wie die lineare Abschreibung (Zeile 7) von 10.000 €1 steuerlich absetzbar, so dass sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von -15.000 T€1 in Zeile 9 ergibt. Es wird angenommen, dass diese negative Bemessungsgrundlage mit den positiven Bemessungsgrundlagen anderer Projekte verrechnet werden kann, so dass die Gesamtsteuerlast des Unternehmens per t=1 sofort sinkt.

Im Beispiel beträgt die Reduktion der Steuerzahlung gemäß Zeile 9 30% von 15.000 T€1 = 4.500 €1. Dieser Vorteil wird mit der Zinszahlung von 5000 €1 verrechnet, wodurch ein Überschuss von -500 €1 (Zeile 12) entsteht. Dieser führt zu einer Erhöhung  der Finanzierung (Zeile 14). Sie steigt gemäß Zeile 18 auf 100.500 T€1.

In der gleichen Weise werden die weiteren Jahre durchgerechnet. Durch die Steuergutschriften steigt der Kreditstand nur leicht, bis er schließlich am Ende der Abschreibungsdauer (in t=10) 105.866 €6 beträgt.

Da der Kaufpreis aber am Anfang entrichtet werden muss, bietet es sich an, den Endwert in t=10 auf den Startzeitpunkt t=0 abzuzinsen. Hierzu ist der Zinssatz nach Steuern (after taxes = at) von 5% * (1- 0,3) = 3,5% zu verwenden. Die Barwertsumme beträgt dann 75.050 €0 (Zeile 20). Sie kann interpretiert werden als die Belastung durch den Kaufpreis nach Abzug der Vorteile durch die steuerliche Absetzbarkeit von Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen (Tax Shield) in t=0. Dieser Wert gilt für den Fall der linearen Abschreibung. Bei degressiver Abschreibung muss die Barwertsumme etwas geringer sein, weil die Abschreibungen früher geltend gemacht werden können.

2.2 Analyse per VoFi bei degressiver Abschreibung

Nun muss der Controller die neue Situation mit degressiver Abschreibung betrachten. Die Abschreibungsbeträge wurden bereits in Abb. 1 erarbeitet.

Durch die erhöhte Abschreibung im ersten Jahr (30.000 € statt 10.000 €) entsteht zunächst ein Steuervorteil gegenüber der linearen Variante von 20.000 * 0,3 = 6.000 €1, so dass in t=1 der Kredit teilweise getilgt werden kann und der Schuldenendstand per t=1 sinkt. Dadurch sind in den Folgeperioden weniger Zinsen zu zahlen.

Für diesen Fall der degressiven Abschreibung ergibt sich der folgende Vollständige Finanzplan:
 
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Abb. 3: Vollständiger Finanzplan mit degressiver Abschreibung

Die Bemessungsgrundlage des ersten Jahres ist mit -35.000 €1 (Zeile 10) stark negativ, so dass eine große Steuererstattung von 10.500 €1 (Zeile 11) resultiert, wodurch der Kredit nach Abzug der Fremdkapitalzinsen auf 94.500 €1 (Zeile 19) reduziert wird. Damit werden in den Folgejahren weniger Kreditzinsen fällig.

Im zweiten Jahr liegt die Bemessungsgrundlage mit -25.725 €2 immer noch unter der linearen Variante, welche -15.025 €2 aufwies (Abb. 2, Zeile 9). Die Höhe der Restfinanzierung sinkt auf 91.508 €2 (Zeile 19).

Der Steuervorteil der degressiven Variante baut sich immer langsamer auf, bis er schließlich im 5. Jahr in einen Nachteil umschlägt. Der kumulierte Vorteil baut sich dann immer weiter ab.

Betrachtet man den Auszahlungs-Endwert, entsteht ein Vorteil von degressiv 103.229 €10  vs. linear  105.866 €10 =   2637 €10 zugunsten der degressiven Variante. Wieder auf den Startzeitpunkt 1.1.01 bezogen erhält man nach Abzinsung über 10 Jahre eine Differenz von 73.181 €0 vs. 74.988 €0 = 1869 €0 gerundet. Das entspricht einem Prozentsatz von 1,869% bezogen auf den Kaufpreis. Das dürfte kaum ausschlaggebend werden für eine Kaufentscheidung.

3. Ergebnisse für 20 Jahre Abschreibungsdauer

Die obige Analyse galt für eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren. Zu fragen ist, wie sich die verlängerte Abschreibungsdauer von 20 Jahren (Photovoltaikanlage) auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ersten Jahr nur 15% (3 x die lineare AfA) abgeschrieben werden kann. Im Gegenzug wird der zinslose Steuerkredit länger gegeben. Bei den obigen Parametern steigt der Vorteil in t=0 auf 3,15%. Das ist mehr, aber es darf bezweifelt werden, ob damit viele Investitionen ausgelöst werden.

Somit muss konstatiert werden, dass die finanziellen Auswirkungen eher gering ausfallen. Zwar stimmt es, dass erhöhte Abschreibungen zunächst über reduzierte Bemessungsgrundlagen die Steuern vermindern, solange die Unternehmen Gewinne erzielen. Dies ist aber ein vorübergehender Effekt, weil in den Folgeperioden nur noch weniger abgeschrieben werden kann. Denn die Summe der Abschreibungen beträgt natürlich 100%.

Insofern sollte man von vorgezogenen und nicht von erhöhten Abschreibungen reden. Damit bricht auch ein Großteil des Effektes der ersten Jahre  in sich zusammen, weil in den Folgeperioden aufgrund reduzierter Abschreibungen höhere Steuerzahlungen zu leisten sind.

Als Nettoeffekt bleibt nur eine Verschiebung der Steuerzahlungen in spätere Perioden. Der Vorteil besteht also lediglich aus einem zinslosen Steuerkredit. Wenn das Unternehmen für sein Fremdkapital noch weniger als die angenommen 5% bezahlt, wird der Vorteil noch geringer. Allerdings bleibt eine Liquiditätshilfe in den ersten Jahren bestehen.

4. Verallgemeinerung mit Tabellen

Im Folgenden wird geprüft, wie sich der Vorteil von 1,869% ändert, wenn alternative Kombinationen von Fremdkapitalzinssätzen und Steuersätzen betrachtet werden. Dazu wurde Abb. 4 erstellt:
 
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Abb. 4: Vorteil der degressiven Abschreibung bei 10 Jahren AfA-Dauer

In den Zeilen sind unterschiedliche Grenzsteuersätze aufgeführt. In den Spalten finden sich verschiedene Fremdkapitalzinssätze vor Steuern. Für die Kombination des oben berechneten Beispiels von 5% Zinssatz und 30% Grenzsteuersatz ergibt sich wie im obigen Beispiel ein Vorteil von 1,869 % des Kaufpreises (fett gedruckt in Abb. 4). Die Abb. 4 zeigt im Weiteren, dass der Vorteil der degressiven Abschreibung durch die gleichzeitige Wirkung von Steuern und Kreditzinsen entsteht. Fällt einer der Faktoren weg, gibt es keinen Vorteil, was auch die erste Zeile zeigt.

Nur bei deutlich höheren Zinssätzen wird der positive Effekt der degressiven Abschreibung interessant. Dies gilt eingeschränkt auch für den Steuersatz. Wenn er sehr hoch ist, steigt die Wirkung der degressiven Abschreibung, allerdings nur wenig. Aber selbst in der günstigsten Kombination bleibt der Effekt mit 4,138% sehr überschaubar.

Betriebswirtschaftlich ist somit die Wirkung der vorgezogenen Abschreibungen gering. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass in weniger gut informierten Unternehmen eine Wirkung (und sei es nur eine psychologische) ausgelöst wird, weil sie unbedingt Steuern „sparen“ wollen, und nicht daran denken, dass die Vorteile zu einem großen Teil im Laufe der späteren Jahre wieder kompensiert werden.

Jedoch kann bei einer kurzfristigen Ausrichtung der Unternehmensführung auf die Cashflows die degressive AfA ein Anreiz sein. Langfristig orientierte Manager werden der Versuchung kaum erliegen und das Gesamtergebnis prüfen. Für sowieso geplante Anschaffungen werden sie die Subvention gerne mitnehmen. Wie bei fast allen Subventionen wird der Mitnahmeeffekt überwiegen. Was bleibt, ist der positive Einfluss auf die Liquidität  in den Anfangsjahren.

5. Schlussfolgerung

Mit der Einführung der degressiven Abschreibung können Unternehmen und auch Selbstständige zunächst Steuervorteile in Anspruch nehmen. Die Steuervorteile durch die degressive Abschreibung unterstützen anfangs die Liquidität, sind jedoch ergebnismäßig eher gering, weil es sich nur um eine zeitlich begrenzte Steuerverschiebung handelt.

Damit werden auch die Stromkosten kaum sinken, zumal die Anlagen gerade dann produzieren, wenn der Strom nur wenig wert ist oder für dessen Abgabe sogar noch gezahlt werden muss. Im Sommer sind Batterien zu empfehlen, um den Strom dann nutzen zu können, wenn er ansonsten teuer gekauft werden müsste (vgl. zu den Speicherkosten Hoberg (2025b), S. 674 ff.).

Wie bei fast jeder Subvention werden die Mitnahmeeffekte bei weitem überwiegen. Die Unternehmen sollten sorgfältig rechnen, ob sich Investitionen wirklich lohnen, und zwar unter Berücksichtigung aller geschätzten Effekte bis zum Ende der Nutzungsdauer.

Auch im privaten Bereich müssen die Anleger aufpassen, dass sie nicht auf die teilweise unseriösen Versprechen von Finanzberatern hereinfallen. Bei denkmalgeschützten Gebäude wird teilweise mit den Steuervorteilen in den ersten Jahren geworben, ohne zu erwähnen, dass sie sich langfristig weitgehend ausgleichen.

Das Gleiche gilt für Sonderabschreibungen bei Vorliegen des Effizienzhausstandard 40 (EH40) und dem Nachhaltigkeitssiegel. Die Werbung enthält nur die Steuerersparnis der ersten 4 Jahre…



Literaturverzeichnis:
  • Götze, U.: Investitionsrechnung, Modelle und Analyse zur Beurteilung von Investitionsvorhaben, 7. Auflage, Berlin/Heidelberg 2014.
  • Hoberg, P. (2013): Investitionsrechnung und Steuerzahlungszeitpunkte, in: Der Betrieb, Nr. 3/2013, 66. Jg., S. 76-77.
  • Hoberg, P. (2018): Einheiten in der Investitionsrechnung, in: Wisu, 47. Jg., 4/2018, S. 468-474.
  • Hoberg (2025a): Was bringt der „Investitions-Booster“ aus dem Koalitionsvertrag für Ausrüstungsinvestitionen?, in BBP 5/2025, S. 134-139.
  • Hoberg (2025b): Stromspeicher und ihre Vorteilhaftigkeit, in Wisu, 54. Jg., 7/2025, S. 674-680.
  • Varnholt, N., Hoberg, P., Wilms, S., Lebefromm, U.: Investitionsmanagement - Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Umsetzung mit SAP S/4HANA, 2. Auflage,  Berlin/Boston 2023.




letzte Änderung P.D.P.H. am 08.09.2025
Autor:  Prof. Dr. Peter Hoberg


Autor:in
Herr Prof. Dr. Peter Hoberg
Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Worms. Seine Lehrschwerpunkte sind Kosten- und Leistungsrechnung, Investitionsrechnung, Entscheidungstheorie, Produktions- und Kostentheorie und Controlling. Prof. Hoberg schreibt auf Controlling-Portal.de regelmäßig Fachartikel, vor allem zu Kosten- und Leistungsrechnung sowie zu Investitionsrechnung.
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