In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Grundlagen rund um die Bewertung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften nach dem
Bewertungsgesetz. Wir beschreiben Ihnen praxisnahe Anwendungsfälle, zeigen Ihnen die gesetzlichen Grundlagen auf und klären die wichtigsten Begrifflichkeiten. Zudem erläutern wir Ihnen die Funktionsweise der gesetzlich geregelten
Bewertungsverfahren: der Ermittlung des Substanzwertes gemäß §11 (2) BewG und der Bewertung im vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§199 ff. BewG.
Anwendungsfälle und Ziel der steuerlichen Bewertungen
Unternehmensbewertungen gehören in der Praxis von
kleinen und mittleren Unternehmen nicht wirklich zum betrieblichen Alltag. Erbfälle, Regelungen zur Unternehmensnachfolge oder eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen können jedoch der Anlass zur
steuerlichen Bewertung eines Betriebes bzw. eines Unternehmens sein. [1]
Beschäftigt man sich mit der grundsätzlichen Thematik zur Unternehmensbewertung, so kommt man schnell zu einer ernüchternden Erkenntnis. Denn einen
Unternehmenswert gibt es nicht. Vielmehr ist der
Unternehmenswert maßgeblich von dem zugrundeliegenden Bewertungsverfahren abhängig. Von diesen steht Ihnen als Anwender oft eine große Anzahl zur Verfügung. Allgemein spielt daher bei Unternehmensbewertung die Auswahl des
Bewertungsverfahrens eine große Rolle.
Während Ihnen z.B. zur Bestimmung eines angemessenen
Verkaufspreises Ihres Unternehmens grundsätzlich sämtliche Bewertungsverfahren offenstehen, ist die Auswahl des Bewertungsverfahrens im steuerlichen Kontext recht eindeutig geregelt. Der Gesetzgeber gibt hierzu verschiedene Verfahren vor und trifft zudem eindeutige Aussagen darüber, welches Verfahren wann vorrangig anzuwenden ist. Hierdurch wird die Gleichbehandlung von steuerlichen Sachverhalten sichergestellt und Klarheit im Geschäftsverkehr sowie in der steuerlichen Bewertungspraxis geschaffen.
Sollten Sie beispielsweise einen Betrieb oder Anteile an Ihrem Unternehmen erben oder eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder eines Anteils planen, wird das Finanzamt regelmäßig die Ermittlung des Unternehmenswert mittels Bestimmung des "
gemeinen Wertes" verlangen.
Das Bewertungsgesetz als gesetzliche Grundlage – der "gemeine Wert"
Sobald es um die
Wertbestimmung im Kontext von öffentlichen Steuern und Abgaben geht, wird die Ermittlung des gemeinen Wertes notwendig und damit der Anwendungsbereich des Bewertungsgesetztes (kurz: BewG) eröffnet sein. Die Definition des gemeinen Wertes ist in §9 BewG geregelt.
Der
gemeine Wert bestimmt sich laut Gesetz nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes, also hier dem gesamten Betrieb, bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. [2]
Wirklich konkrete
Vorgaben für die Bewertung von Einzelunternehmen, Anteilen an Personen oder Kapitalgesellschaften lassen sich hieraus noch nicht ableiten. Was sich jedoch festhalten lässt ist, dass sich der steuerliche Unternehmenswert sowohl für GmbHs und nicht an der Börse notierte Aktiengesellschaften als auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach dem gemeinen Wert bestimmt. [3]
Die Ermittlung des gemeinen Wertes
Unterschiede in der Bewertung von verschiedenen Betrieben und Gesellschaftsformen
Sowohl für Einzelunternehmen als auch für Personengesellschaften und nicht an der Börse notierte Kapitalgesellschaften gelten im
BewG die gleichen Grundsätze, wenn es um die Ermittlung des gemeinen Wertes geht.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass dieser Beitrag nur die Grundsätze und allgemeinen Vorgehensweisen der einzelnen Bewertungsverfahren - insb. der Ermittlung des gemeinen Wertes im vereinfachten
Ertragswertverfahren und bei der Bestimmung des
Substanzwertes - behandeln kann. Möchte man eine vollständige und steuerlich "wasserfeste" Ermittlung des gemeinen Wertes vornehmen, gilt es die Besonderheiten und Unterschiede der einzelnen Verfahren im Detail in Abhängigkeit zur entsprechenden Gesellschaftsform zu kennen.
Sollte bei Ihnen ein konkreter steuerlicher Bewertungsanlass gegeben sein, ist Ihnen daher anzuraten, sich tiefer mit der Materie zu beschäftigen oder einen
steuerlichen Berater zu konsultieren. Für einen tieferen thematischen Einstieg sind die
Erbschaftsteuerrichtlinien (kurz: ErbStR) RB 11.2 ff. und 199.1 ff. einschlägig.
Beginn der Unternehmensbewertung – nicht börsliche Notierung
Den Anfang der Unternehmensbewertung im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften,
GmbHs und
Aktiengesellschaften (im Folgenden "Unternehmen" genannt) immer die Frage der Börsennotierung. Diese ist bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und GmbHs schnell zu verneinen.
Werden geerbte oder übertragene Aktien jedoch börslich gehandelt, so findet ein Bewertungsverfahren Anwendung, welches sich an dem zuletzt notierten
Marktpreis orientiert. [4] Da dieser Beitrag nur die Bewertung von nicht an der Börse notierten Unternehmen behandelt, ist dieses Bewertungsverfahren im Weiteren nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Ableitung des Unternehmenswerts aus vorherigen Transkationen
Eine Form der Ermittlung des Unternehmenswerts stellt die Ableitung aus
früheren Transaktionen - also Verkäufen - dar. Diese Bewertungsmethode ist recht simpel und aufwandsarm. Zudem ist diese Art der Bestimmung des Unternehmenswerts vorrangig zu anderen Bewertungsmethoden des BewG anzuwenden. Das bedeutet, für die Ermittlung des gemeinen Wertes anhand früherer Transaktionen besteht kein Wahlrecht zur Ausübung anderer Bewertungsmethoden, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Voraussetzung - Verkauf unter fremden Dritten
Damit Bewertungsmethode mittels Ableitung des gemeinen Werts aus früheren Transaktionen zur Anwendung kommt, ist die erste Voraussetzung, dass die Transaktion, aus der der Unternehmenswert abgeleitet werden soll, eine Übertragung zwischen fremden Dritten darstellte. Transaktionen zwischen Familienangehörigen oder nahestehenden Personen werden nicht berücksichtigt.
- Voraussetzung - Transaktion innerhalb des letzten Jahres
Die Ermittlung des gemeinen Wertes unter Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten kommt zudem nur in Betracht, wenn die vorhergehende Transaktion, aus der der gemeine Wert abgeleitet werden soll, weniger als 1 Jahr am Bewertungsstichtag - also in der Regel der Tag der Übertragung des Anteils oder des Unternehmens – her ist. Liegt die letzte Transaktion 1 Jahr oder länger zurück, so kann der gemeine Wert nicht aus der vorherigen Transaktion abgeleitet werden.
Bei den zwei Voraussetzungen handelt es sich um
kumulative Tatbestände. Dies bedeutet, dass sobald eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, die Ableitung des gemeinen Wertes aus der früheren Transaktion nicht zulässig ist.
Das vereinfachtes Ertragswertverfahren als nachgelagerte Bewertungsmethode
Liegt keine Transaktion unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vor, so ist der Wert anhand des vereinfachten
Ertragswertverfahren zu ermitteln. [5] Bei diesem Verfahren wird im Gegensatz zu einem zahlungsstromorientierten Verfahren auf die Betriebsergebnisse der
Vergangenheit abgestellt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kommt in der steuerlichen Bewertungspraxis allerdings nur zur Anwendung, wenn es nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Die Beurteilung ob die Ergebnisse aus der Anwendung des
vereinfachten Ertragswertverfahrens unzutreffend sind, ist in der Praxis am jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Eine pauschale Aussage hierzu lässt sich nicht treffen. Bei Neugründungen, einem Branchenwechsel oder komplexen Beteiligungs- bzw. Unternehmensstrukturen kann die Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens in seiner Grundform jedoch eingeschränkt sein.
Andere zugelassene Bewertungsmethoden – gleichwertige Möglichkeit zur Findung des gemeinen Wertes
Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist auch die Anwendung eines anderen Bewertungsverfahrens zulässig. Allerdings ist die Auswahl der Bewertungsmethoden in diesem Fall auf jene Verfahren begrenzt, die ein
potentieller Erwerber auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zur Ermittlung eines Kauf- oder Verkaufspreises heranziehen würde. [6]
Häufig handelt es sich hierbei um Unternehmenswertermittlungen im
Discounted-Cashflow-Verfahren oder gemäß dem von dem Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Standards IDW S1. Im Gegensatz zum vereinfachten Ertragswertverfahren bietet sich bei diesen Verfahren die Möglichkeit, mit Plan- bzw. zukünftigen Daten zu arbeiten.
Substanzwert als absolute Wertuntergrenze
Sowohl die Bestimmung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren als auch unter Anwendung eines anderen im Geschäftsverkehr anerkannten Verfahrens, kann zu einem
negativen Unternehmenswert führen. Auch oder gerade weil dies nicht selten vorteilhaft für den Steuerpflichtigen wäre, sichert der Gesetzgeber in diesen Fällen den Ansatz
eines
Mindestwertes in Form des
Substanzwerts. [7]
Der gemeine Wert richtet sich immer nach dem Substanzwert, wenn der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder anderen anerkanntem Verfahren ermittelte Unternehmenswert unterhalb des Substanzwertes läge.
Sollten im Rahmen einer steuerlichen Bewertung also Anzeichen dafür gegeben sein, dass der nach dem vereinfachten
Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert im Bereich des Substanzwertes oder darunter liegt, ist es zwingend anzuraten den Substanzwert detailliert zu ermitteln. Auch bei einer den Substanzwert voraussichtlich überschreitenden Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswert- oder anderem anerkannten Verfahren ist eine vorläufige und überschlägige Ermittlung des Substanzwerts zu empfehlen.
Der Substanzwert ist allerdings als absolute
Wertuntergrenze unbeachtlich, sofern der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten (s.o.) abgeleitet wurde. [8]
Vorgehen beim vereinfachten Ertragswertverfahren
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der so genannten "
nachhaltig erzielbare Jahresertrag" mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. [9] Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag leitet sich dabei regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahre ab. [10] Allerdings kann auch ein noch nicht abgeschlossenes Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Ertrages herangezogen werden. [11]
Ebenso kann der
Betrachtungszeitraum verkürzt werden, wenn sich der Charakter des Unternehmens innerhalb der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, die vor dem Bewertungsstichtag liegen, wesentlich verändert hat.
Bevor der nachhaltig erzielbare Jahresbetrag als Durchschnittswert aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden kann, sind diese ausgehend vom
steuerlichen Gewinn nach §4 (1) EStG zu korrigieren. [12] Bei nicht
bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich tätigen stellt der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach §4 (3) EStG den Ausgangswert dar. [13]
Sämtliche
Korrekturen sind in §202 BewG normiert. Hervorzuheben sind hierbei die Korrekturen für Sonderabschreibungen (z.B. nach §7 (5) EStG), außerordentliche Aufwendungen (z.B. gezahlte Abfindungen) und der Ertragsteueraufwand (Körperschaft- und Gewerbesteuer). Diese Korrekturen sind dem Betriebsergebnis gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Ein
Abzug ist hingegen zulässig für außerordentliche Erträge oder Steuererstattungen. Auch ein angemessener
Unternehmerlohn ist abziehbar und mindert das Betriebsergebnis sowie den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag.
Die gemäß §202 (1) BewG korrigierten Betriebsergebnisse werden nach einer pauschalen Berücksichtigung der Ertragsteuern in Höhe von 30 Prozent aufsummiert und anschließend durch drei geteilt. Das Ergebnis ist mit dem
Kapitalisierungsfaktor 13,75 [14] zu multiplizieren. Das Produkt aus dem Kapitalisierungsfaktor und dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag stellt den gemeinen Wert des Unternehmens dar.
Wichtig: Wird bei der Transaktion nur ein Anteil an dem Unternehmen übertragen, so bemisst sich der steuerliche Wert nach dem Anteil des gemeinen Wertes, der dem übertragenen Anteil an dem Unternehmen entspricht.
Vorgehen bei der Ermittlung des Substanzwertes
Für die Ermittlung des Substanzwerts gibt das Bewertungsgesetz, im Gegensatz zu dem Vorgehen bei der Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts, keine eigenen Paragraphen vor. Lediglich der §11 (2) S. 3 BewG gibt hierzu einen Hinweis und beschreibt den Substanzwert als "Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge".
Die RB 11.5 und 11.6 ErbStR geben weiteren Aufschluss über das Vorgehen bei der Ermittlung des Substanzwertes. Auch bei der Ermittlung des Substanzwertes kann nicht schlichtweg auf den
Buchwert des steuerlichen Eigenkapitals abgestellt werden. Es sind, wie auch bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren, diverse Korrekturen vorzunehmen.
Grundsätzlich kann von den in der letzten vor dem
Bewertungsstichtag aufgestellten steuerlichen Bilanz angesetzten Vermögenswerten ausgegangen werden. Diese sind jedoch nicht mit ihren einzelnen Buchwerten, sondern mit den gemeinen Werten gem. §9 (1) und (2) BewG anzusetzen.
Eine Besonderheit des Substanzwertverfahrens besteht also darin, dass die gemeinen Werte der einzelnen
Wirtschaftsgüter eigenständig zu bestimmen sind. Zudem sind auch Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die ein steuerliches Aktivierungs- oder Passivierungsverbot besteht. [15] Hierin findet sich die zweite Besonderheit des Substanzwertverfahrens.
Sämtliche Wirtschaftsgüter des Unternehmens sind also mit einzubeziehen. Beispiele hierzu sind die
Drohverlustrückstellung (Ansatzverbot gem. §5 (4a) EStG) oder selbst geschaffene
immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Patente oder Lizenzen; Ansatzverbot gem. §5 (2) EStG). Aufgrund dieses Grundsatzes kann der Substanzwert häufig weit über dem Buchwert des steuerlichen Eigenkapitals liegen.
Fazit
Das Bewertungsgesetz stellt klare Vorgaben an die
Auswahl von Bewertungsmethoden und deren
Durchführung zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Einzelunternehmen und Anteilen an GmbHs, Personengesellschaften und nicht börslich gehandelten AGs. Dabei ist die Ableitung des gemeinen Wertes aus früheren Transaktionen vorrangig anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Möchten Sie vor dem Hintergrund etwaiger anfallender Steuern einen möglichst niedrigen Unternehmenswert ermitteln, bietet Ihnen der §11 (2) S. 2 BewG die Möglichkeit ein nicht gesetzlich normiertes Bewertungsverfahren anzuwenden. Die Wertuntergrenze des Substanzwerts bleibt jedoch auch bei diesen Bewertungsverfahren bestehen. Sollten Sie Ihre Unternehmensnachfolge planen, Ihre Erbangelegenheiten regeln oder Anteile an Unternehmen unentgeltlich übertragen wollen, gilt es vor der Durchführung der eigentlichen Transaktion den Rahmen für die Bewertung und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen abzustecken.
Fußnoten
[1] Siehe §1 (1), (2) und §9 (1) BewG.
[2] Siehe §9 (2) S. 1 BewG.
[3] Siehe §11 (2) BewG für nicht an der Börse notierte Kapitalgesellschaften; §109 (1) i.V.m. §11 (2) BewG für Einzelunternehmen und §109 (2) i.V.m. §11 (2) BewG für Anteile an Personengesellschaften.
[4] Siehe §11 (1) BewG.
[5] Siehe §11 (2) S. 2 und §199 (1) und (2) BewG.
[6] Siehe §11 (2) S. 2 BewG.
[7] Siehe §11 (2) S. 3 BewG.
[8] Siehe RB 11.5 ErbStR.
[9] Siehe §200 (1) BewG.
[10] Siehe §201 (2) BewG.
[11] Siehe §201 (2) S. 2 BewG.
[12] Siehe RB 202 (1) S. 1 ErbStR.
[13] Siehe §202 (2) BewG und RB 202 (4) S. 1 ErbStR.
[14] Siehe §203 (1) BewG.
[15] Siehe RB 11.5 (3) S. 2 ErbStR.
letzte Änderung A.R.
am 11.07.2024
Autor:
Alexander Rodosek
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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Herr Alexander Rodosek
ist Mitgründer der Plattformen meinBafoeg.de und dasElterngeld.de. Als Geschäftsführer leitet er in seinem Unternehmen die Bereiche Recht und Finanzen. Rodosek absolvierte ein Wirtschaftsrechtstudium (LL.B.) in Köln und erwarb den Master in Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Finanzen (M.Sc.). Er verfügt über Berufserfahrung in der Versicherungswirtschaft, verfasst regelmäßig Fachbeiträge für Controlling-Portal.de und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der TH Köln.
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