Konten - Immaterielle Vermögensgegenstände

Redaktion RWP
Die immateriellen Vermögensgegenstände teilen sich in die vier folgenden Bilanzpositionen auf:
  • Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
  • Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
  • Geschäfts- und Firmenwert
  • geleistete Anzahlungen

In den gängigen Kontenrahmen gibt es hierbei verschiedene Möglichkeiten, die einzelnen Positionen zu buchen. Für Unternehmen, die kaum immaterielle Vermögensgegenstände haben, bietet sich die Buchung auf allgemeine Konten, die keinen hohen Detailgrad haben, an. Wenn ein Unternehmen dagegen einen höheren Detailgrad benötigt, empfiehlt sich die Aufteilung des Kontos: Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten in einzelne Unterkonten. Die folgenden Konten könnten hierfür verwendet werden.


Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten Auf diesen Konten werden Konzessionen, Lizenzen, EDV-Programme, Markenrechte und Gebrauchsmuster erfasst. Falls für die Bilanz und das Berichtswesen keine detaillierte Gliederung erforderlich ist, können die genannten Vermögensgegenstände auf dem Konto Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten zusammengefasst werden.

Die Aktivierung von Patenten, Gebrauchsrechten, Geschmacksmustern, EDV-Software oder Marken erfolgt ebenfalls innerhalb dieser Konten. Auf diesen Konten werden auch entgeltlich erworbene Genehmigungen und Lizenzen gebucht, die die Nutzung eines Rechts, einer Marke oder eines Patents erlauben, ohne das jeweilige Recht dabei zu erwerben.

Bei Konzessionen handelt es sich in der Regel um zeitlich begrenzte Genehmigungen durch eine Behörde. Da diese im Wesentlichen entgeltlich erworben werden, werden diese Genehmigungen zu ihren Anschaffungskosten in diesem Konto erfasst.

Bei Software gilt es zu beachten, dass Updates nicht als nachträgliche Anschaffungskosten zu betrachten sind, sondern als Wartung und Instandhaltung von EDV. Zusätzlich wird Trivialsoftware ebenfalls nicht aktiviert. Bei Trivialsoftware handelt es sich um Standardprogramme, die die Kriterien für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllen.
SKR03: 0010 - 0030
SKR04: 0100 - 0140













 
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
Durch das BilMoG ist es möglich, in der Handelsbilanz selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen. Hierzu gehören eigene Softwarelösungen, Lizenzen, Rezepte, Prototypen oder Franchiseverträge.

Bei der Aktivierung dieser Vermögensgegenstände muss auf die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB geachtet werden.
SKR03: 0043 - 0048
SKR04: 0143 - 0148




Geschäfts- oder Firmenwert Der Geschäfts- oder Firmenwert ist im Zuge des BilMoGs zu aktivieren. Vor der Reform galt hier ein Aktivierungswahlrecht. Die Aktivierung wird im §246 HGB vorgeschrieben. Der Firmenwert muss linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Der Firmenwert ist der Unterschiedsbetrag, den der Käufer bereit ist für ein Unternehmen zu zahlen, nachdem vom Substanzwert die Schulden abgezogen worden sind.  Ein evtl. entstehender Verschmelzungswert ist ebenfalls hier auszuweisen.
SKR03: 0035 u. 0040
SKR04: 0150 u. 0160





Geleistete Anzahlungen In diesen Konten werden Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände oder Firmenwerte gebucht.
SKR03: 0038, 0039
SKR04: 0170 - 0179



letzte Änderung R. am 27.07.2024
Autor(en):  Redaktion RWP

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