Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz nach BilMoG

Anna Werner
[Stand: 2012] Bis zur Einführung des BilMoG konnten Handels- und Steuerbilanz zwar übereinstimmen, mussten jedoch nicht. Für Zwecke der Veröffentlichung, Bankenpräsentation sowie der Steuerfestsetzung war es möglich, identische Bilanzen zu erstellen. Aufgrund der speziell steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften, die einige Abweichungen von der Handelsbilanz erzwangen, war es jedoch erforderlich, entweder neben der Handelsbilanz eine gesonderte Steuerbilanz aufzustellen oder unmittelbar die steuerliche Bemessungsgrundlage mittels Überleitungsrechnung aus der Handelsbilanz zu entwickeln. Durch Inkrafttreten des BilMoG ist es kaum noch möglich eine Einheitsbilanz aufzustellen.

Denn durch die Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit, dürfen steuerrechtliche Sonderregelungen nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Es ist nun sehr wichtig, eine umfassende steuerliche Buchführung zu erstellen.

Nachfolgend werden wesentliche Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz nach BilMoG in einer Übersicht dargestellt.

Die Angleichungen der Handelsbilanz an die Steuerbilanz

Handelsrechtliche Aktivierungspflicht für ent­geltlich erworbenen Ge­schäftswert

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nach neuer Rechtslage ein Vermögensgegenstand, der in der Steuerbilanz aktiviert werden muss (kein Wahlrecht mehr) und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB, § 7 EStG) ist. Handelsrechtlich ist der Firmenwert grundsätzlich über 5 Jahre abzuschreiben, steuerrechtlich dagegen über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Wenn entgeltlich erworbener Firmenwert handelsrechtlich über mehr als fünf Jahre abgeschrieben werden soll, muss dies im Anhang begründet werden.

Abschaffung der bisherigen handelsrechtlichen Rückstellungswahlrechte

Das in der Handelsbilanz bisher vorhandene Passivierungswahlrecht für Instandhaltungsrückstellungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr innerhalb des zweiten bis vierten Quartals nachgeholt werden müssten, fällt weg - es dürfen keine Rückstellungen mehr gebildet werden. Werden die unterlassenen Instandhaltungen innerhalb von drei Monaten des Folgejahres nachgeholt, müssen Rückstellungen weiterhin handels- und steuerrechtlich passiviert werden (249 Abs. 1 S. 3 HGB).

Einschränkung außerplanmäßiger Abschreibungen in der Handelsbilanz

Das handelsrechtliche Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens entfällt. Für diese Bilanzposten besteht ein Abschreibungsverbot. In der Handelsbilanz sind außerplanmäßige Abschreibungen bei Gegenständen des Anlagevermögens nur noch bei dauerhafter Wertminderung möglich (§ 253 Abs. 3 HGB), was zu einer Angleichung an die Steuerbilanz führt.


Neuregelung zu den Herstellungskosten

Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff wurde in § 255 Abs. 2 HGB neu geregelt. In der Handelsbilanz sind für die Ermittlung der Herstellungskosten auch die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens (= Abschreibungen), soweit diese Kosten durch die Fertigung veranlasst sind, einzubeziehen. Der steuerliche Herstellungskostenbegriff sah bereits vor BilMoG diesen Ansatz bei der Ermittlung vor.

Fremdwährungsumrechnung

Die Umrechnung von Forderungen und Schulden in fremder Währung mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ohne Begrenzung auf die Anschaffungskostenobergrenze erfolgt handelsrechtlich mit dem aktuellen Devisenkassamittelkurs (§ 256a HGB).

Bilanzierungsverbot für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen

Aufwendungen, die mit dem Aufbau der wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens bei seiner Gründung oder Erweiterung entstanden, sind handelsrechtlich aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Steuerrechtlich handelt es sich dabei auch um Aufwand.

Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

In folgende Tabelle sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz dargelegt.

Handelsbilanz

Steuerbilanz

umgekehrte Maßgeblichkeit

abgeschafft

Wahlrechte können nun ohne Rücksicht auf das Handelsrecht ausgeübt werden

selbst erstellte immaterielle

Vermögensgegenstände

Aktivierungswahlrecht, ausgenommen selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle WG des AV

§ 248 Abs. 2 HGB

weiterhin Aktivierungsverbot

§ 5 Abs. 2 EStG

Disagio (RAP)

Aktivierungswahlrecht

§ 250 Abs. 3 HGB

Aktivierungspflicht

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

Steuerfreie Rücklagen

Passivierungsverbot

Passivierungswahlrecht

§ 6b EStG, R 6.6 EStR

Dokumentationspflicht

Drohverlustrückstellung

Passivierungsgebot

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

Passivierungsverbot

§ 5 Abs. 4a EStG

Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente

Auflösung bei Wegfall des Grundes

§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB

Auflösung innerhalb von drei Jahren, wenn keine Geltendmachung

§ 5 Abs. 3 Satz 2 EStG

Rückstellung für künftige aktivierungspflichtige Aufwendungen

Passivierungspflicht, soweit künftige AK/HK eines Vermögensgegenstands höher sind als der Zeitwert

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

Passivierungsverbot

§ 5 Abs. 4b EStG

Rückstellung für latente Steuern ggf. saldiert mit aktiven latenten Steuern (gilt nur für nur KapG und gleichgestellte PersG)

Passivierungspflicht

§ 274 Abs. 1 HGB

Passivierungsverbot

Pensionsrückstellungen

Rückstellungen sind mit einem von der deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Markt­zins­satz der vergangenen sieben Jahre oder alternativ mit einer pauschalen Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei angenommener Laufzeit von 15 Jahren abzuzinsen § 253 Abs. 2 HGB)

mit 5,5,% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Rechnungs­ab­grenzungs­posten für als Aufwand berücksichtigte Zölle, Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer

Aktivierungsverbot

Aktivierungspflicht

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG

Abschreibung bei Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung

Wahlrecht

Verbot

Aktive latente Steuern unter Berücksichtigung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge ggf. saldiert mit passiven latenten Steuern

Aktivierungswahlrecht

§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB

Aktivierungsverbot

Langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten

mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB), d.h. in der Regel erfolgt keine Abzinsung, auch nicht bei unverzinslichen Verbindlichkeiten.

mit einer Laufzeit größer als einem Jahr abzuzinsen, siehe § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

GWG < 150,00 €

Aktivierungsmöglichkeit, aus Vereinfachung, aber auch sofortiger Aufwand

Aktivierungsverbot

§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

150,00 € <GWG <1.000,00 €

Aktivierung als Sammelposten möglich, sofern von untergeordneter Bedeutung

Einstellung in Sammelposten und je 20% gewinnmindernde Auflösung, § 6 Abs. 2a S. 5 EStG





letzte Änderung A.W. am 29.07.2024
Autor(en):  Anna Werner

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