Abschreibung des GWG-Sammelposten (Poolabschreibung)

Anna Werner
Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 250€, aber nicht die Grenze von 1.000€ (netto) übersteigen, können jährlich zu einem Sammelposten (Pool) zusammengefasst (§ 6 Abs. 2a EStG) und gleichmäßig mit je 20% ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung über 5 Jahre abgeschrieben werden. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr spielt bei der Berechnung der Abschreibungssumme keine Rolle, d.h. er ist unabhängig vom Monat der Anschaffung bzw. Herstellung.

§6 EStG (2a): Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.


Beispiel:

Ein Unternehmer erwirbt im Februar 2018 einen Schreibtisch in Wert von 400 €, im August einen Bürostuhl für 260 €. Der "Pool 2008" beträgt somit 660€, davon werden jeweils 20% = 132 € in den Jahren 2018 – 2022 abgeschrieben.

Sofern in einem Jahr ein Pool gebildet wird, sind alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), die beweglich, abnutzbar, selbständig nutzbar sind und unter die Grenze von 1.000 € fallen, darin aufzunehmen (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Es ist nicht zulässig einen oder mehrere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sofort abzuschreiben und andere in den Sammelposten einzustellen. Somit ist in jedem Wirtschaftsjahr ein neuer Pool zu bilden. Die Wirtschaftsgüter werden in einem separaten Sachanlagenkonto mit der Bezeichnung "Abschreibung auf den Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter" aufgeführt.

Seit 2010 besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung für GWG je Wirtschaftsjahr. Dafür darf der Preis eines GWG jedoch nicht mehr als 800 € netto (Stand: 2018) betragen. Hochwertigere GWG bis zu einem Preis von 1.000 € (Stand: 2018) müssen in einem Sammelposten abgeschrieben werden.




letzte Änderung S.D. am 16.11.2022
Autor(en):  Anna Werner

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