Eine
Aktiengesellschaft mit dem Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegt nach § 1 KStG der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht. Somit findet eine Besteuerung der Aktiengesellschaft statt.
Bei der Ermittlung von Körperschaftsteuer sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
- das Einkommensteuergesetz als Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
- das Körperschaftsteuergesetz
- die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
- die Körperschaftsteuer-Richtlinien als Verwaltungsanweisungen
Gemäß
§ 7 Abs. 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen einer AG als juristische Person basiert auf dem Einkommen, welches sich nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes unter Beachtung körperschaftlicher Vorschriften ermitteln lässt (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 KStG, R 32 Abs. 1 KStR).
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Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Wirtschaftsjahr (§ 7 Abs. 4 KStG). Das
Wirtschaftsjahr umfasst regelmäßig einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es kann aber vom Kalenderjahr abweichen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt gemäß § 7 Abs. 4 KStG der körperschaftsteuerliche Gewinn als in dem Jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist von dem handelsrechtlichen
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auszugehen. Dabei sind nach § 60 EStDV entsprechende innerbilanzielle Korrekturen nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen (z. B. nicht abziehbare
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG). Wird eine sogenannte Einheitsbilanz erstellt, die sowohl handels- als auch steuerrechtlichen Vorschriften entspricht, ist das Ergebnis dieser
Bilanz ohne Korrekturen zu übernehmen. Weitere Informationen zum Thema
Korrekturen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften für eine Kapitalgesellschaft >>
Das folgende Schema zeigt, wie das zu versteuernde Einkommen vereinfacht aus dem Handelsbilanzergebnis abzuleiten ist:
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
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Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag laut Handelsbilanz
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+ / –
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Korrekturen nach einkommensteuerlichen Vorschriften(§ 60 EStDV)
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=
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Steuerbilanzgewinn / Steuerbilanzverlust
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+ / –
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Korrekturen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften
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+
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verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG, R 36 KStR)
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+
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nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG)
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+
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sämtliche Spenden (§ 9 Abs. 2 KStG)
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+
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nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 EStG)
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–
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steuerfreie Einnahmen(§ 8 EStG):
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Investitionszulage (§ 13 InvZulG)
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Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (§ 8b KStG)
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–
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verdeckte Einlagen (R 40 KStG)
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=
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Summe der Einkünfte
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–
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abziehbare Spenden (§ 9 Abs. 1 KStG)
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=
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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–
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Verlustabzug (§ 10d EStG)
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=
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|
zu versteuerndes Einkommen
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Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell einheitlich
15 Prozent (§ 23 KStG). Der Körperschaftsteuersatz fällt unabhängig davon an, ob Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von
5,5 Prozent.
Beispiel zur Ermittlung der Körperschaftsteuer
Ausgangsdaten
zu versteuerndes Einkommen 2009
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400.000 €
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Körperschaftsteuervorauszahlung
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28.570 €
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Vorauszahlung für Solidaritätszuschlag
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2.285 €
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Kapitalertragsteuer
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8.762 €
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Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer
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448 €
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Die Körperschaftsteuer wird wie folgt berechnet:
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zu versteuerndes Einkommen
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400.000 €
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Körperschaftsteuer 15%
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60.000 €
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–
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Vorauszahlungen
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30.855 €
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–
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Anrechenbare Kapitalertragsteuer
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8.762 €
|
–
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Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragssteuer
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448 €
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=
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KSt-Nachzahlung (KSt-Rückstellung)
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24.953 €
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In diesem Beispiel wurde eine anrechenbare
Kapitalertragsteuer berücksichtigt, die seit 2009 durch eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25% ersetzt wurde. Es ist darauf zu achten, dass in der
Steuerbilanz eine KSt-
Rückstellung gebildet und die Vorauszahlungen als laufender
Aufwand gebucht werden.
Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U.: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen, 2002
- Verspay, H.-P./Sattler, A. : Die kleine AG, 6. Aufl., Renningen, 2009
- Braun, S/ Dennerlein B./ Wünsche, M. : Steuerrecht und Betriebliche Steuerlehre, 1. Aufl., Köln 2010
letzte Änderung S.D.
am 27.07.2024
Autor(en):
Anna Werner
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