Um das zu versteuernde Einkommen für die Ermittlung der
Körperschaftsteuer einer
Kapitalgesellschaft zu ermitteln, sind noch körperschaftsteuerliche Sonderregelungen zu berichtigen. Die Korrekturen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften erfolgen nach folgendem Schema:
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Steuerbilanzgewinn / Steuerbilanzverlust
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+ / –
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Korrekturen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften:
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+
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verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG, R 36 KStR)
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+
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nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG)
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+
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sämtliche Spenden (§ 9 Abs. 2 KStG)
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+
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nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 EStG)
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–
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steuerfreie Einnahmen(§ 8 EStG):
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Investitionszulage (§ 13 InvZulG)
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Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (§ 8b KStG)
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–
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verdeckte Einlagen (R 40 KStG)
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=
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Summe der Einkünfte
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Verdeckte Gewinnausschüttungen
Nach ausdrücklicher Regelung des § 8 Abs. 3 KStG dürfen
verdeckte Gewinnausschüttungen nicht das Einkommen der Kapitalgesellschaft mindern. Sie müssen daher außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden und führen so in der Regel zu einer höheren
Steuerbelastung.
Verdeckte
Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Handlungen, die zu der Minderung des
Jahresabschlusses führen, dazu bestimmt sind, den Anteilseigner einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ohne dass diese Zuwendung betrieblich begründet ist. Nicht jede Vorteilszuwendung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die
Identifikationskriterien für verdeckte Gewinnausschüttungen sind in den R 36 KStR definiert:
- Die Gesellschaft erleidet eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensvermehrung.
- Der wirtschaftliche Vorteil ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer gegenüber einem Nicht-Gesellschafter nicht hingenommen hätte.
- Der wirtschaftliche Vorteil wirkt sich auf eine Einkommensminderung bei der Gesellschaft aus.
- Es liegt kein den gesellschaftlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss vor.
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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Nach dem
Einkommensteuergesetz dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern und damit steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die Nichtabzugsfähigkeit der
Betriebsausgaben richtet sich hauptsächlich nach § 4 Abs. 5 EStG. Nach § 4 Abs. 5 EStG sind beispielsweise folgende
Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen:
§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
R 4.10 (2-4) EStR
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Kundengeschenke
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Freigrenze: 35 € netto
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§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
R 4.10 (5-9) EStR
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Bewirtungsaufwendungen
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zu 30 % ( nur 70 % dürfen abgezogen werden)
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§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG
R 4.10 (10,11) EStR
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Gasthäuser
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wenn der Steuerpflichtige nicht gerade einen solchen Betrieb unterhält
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§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG
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Luxusvergnügen
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Jagd und Fischerei, Motoryachten u. Ä.
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§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
R 4.10 (12) EStR
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Unangemessenes
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Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen
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§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
R 4.10 (2-4) EStR
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Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
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Geldstrafe nach § 10 Nr. 3 KStG
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§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG
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Kundengeschenke
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Zinsen auf hinterzogene Steuern
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Sämtliche Spenden
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind bei Kapitalgesellschaften abziehbar, sofern sie die Grenzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht übersteigen:
- bis 20 % des Einkommens oder
- bis 4 Promille aus der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.
Es ist zu beachten, dass Zuwendungen für staatspolitische Zwecke nach § 10b EStG für Kapitalgesellschaften nicht abzugsfähig sind. Das für die Berechnung der abziehbaren Spenden maßgebende Einkommen ist das Einkommen vor Abzug der Spenden und vor
Verlustabzug (§ 9 Abs. 2 KStG, § 10d EStG). Dies entspricht der Summe der Einkünfte in § 10b EStG.
Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbare
Aufwendungen gem. § 10 KStG sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen. Das
Körperschaftsteuergesetz enthält bestimmte Regelungen über die Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben. § 10 KStG ergänzt die allgemeinen einkommensteuerlichen Vorschriften, die auch bei der Körperschaftsteuer gelten und beinhaltet die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Dazu zählen unter anderem:
- Personensteuern und zugehörige steuerliche Leistungen nach § 10 Nr. 2 KStG, R 48 KStR.
- Geldstrafen nach § 10 Nr. 3 KStG, R 49 KStR.
- Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen, die zur Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden.
Steuerfreie Einnahmen
Steuerfreie Einnahmen werden bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte durch Kürzungen berücksichtigt. Hierzu gehören insbesondere:
- Investitionszulage (§13InvZulG)
- Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (§ 8b KStG).
Verdeckte Einlagen
Einlagen der Gesellschafter dürfen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht erhöhen und sind somit erfolgsneutral zu buchen. Gegenstand der verdeckten Einlagen können nur einlagefähige oder
immaterielle Wirtschaftsgüter sein (R 40 Abs. 1 KStG).
Quellen:
- Körperschaftsteuergesetz
- Braun, S/ Dennerlein B./ Wünsche, M. : Steuerrecht und Betriebliche Steuerlehre, 2. Aufl., Wiesbaden 2011
- Verspay, H.-P./Sattler, A. : Die kleine AG, 6. Aufl., Renningen 2009 <
letzte Änderung S.D.
am 27.07.2024
Autor(en):
Anna Werner
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