Einzelwertberichtigung (EWB) buchen und auflösen mit Beispiel

Stefan Parsch
Die Einzelwertberichtigung ist ein Verfahren um Forderungen neu zu bewerten. Dabei werden nicht einwandfreie Forderungen auf das Konto der zweifelhaften Forderungen umgebucht um die Klarheit der Buchhaltung zu wahren. 

Bei der Angabe der Vermögenswerte in einer Bilanz gibt es für Unternehmen gewisse Ermessensspielräume. Dabei müssen Buchhalter jedoch das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) anwenden. Wenn bei Forderungen gegenüber Kunden ein Ausfallrisiko bekannt wird, muss das Unternehmen spätestens bei der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Wertberichtigung vornehmen, da der Wert einer Forderung nun geringer sein dürfte als in der Rechnung aufgeführt.

Wann Einzelwertberichtigungen vorzunehmen sind

Im Hinblick auf ihre Bewertung werden Forderungen grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt:
  • Bei einer einwandfreien Forderung besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass sie vom Schuldner oder Kreditnehmer in voller Höhe beglichen wird. Sie kann dementsprechend auch in vollständig in der Bilanz angegeben werden.
  • Sollten Zweifel daran bestehen, dass eine Forderung in voller Höhe durchgesetzt werden kann, handelt es sich um eine zweifelhafte Forderung, die gesondert zu verbuchen und deren Wert zu berichtigen ist.
  • Eine uneinbringliche Forderung wird hingegen höchstwahrscheinlich nicht beglichen werden. Sie ist dann vollständig abzuschreiben.

Die hier beschriebenen Wertberichtigungen betreffen die zweifelhaften Forderungen. Wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist die Wertberichtigung für jede einzelne Forderungen vorzunehmen. Wenn jedoch Unternehmen eine Vielzahl preiswerter Artikel verkauft oder aus anderen Gründen die Einzelwertberichtigung unzumutbar wäre, dann kann auch eine Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden. Mehr zu den Pauschalwertberichtigungen in diesem Beitrag >>. Diese ist zwar nicht gesetzlich verankert, aber der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben diese Praxis in Urteilen bestätigt.

Zweifelhaft werden Forderungen beispielsweise,
  • wenn ein Kunde auch nach mehrfacher Mahnung nicht zahlt oder seine Schecks nicht eingelöst werden können,
  • wenn ein Kunde um Stundung der Forderung bittet oder den Leistungserbringer auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet,
  • wenn einem Kunden die Insolvenz droht oder diese bereits beantragt hat,
  • wenn ein Kunde Mängel bei der Leistungserbringung anmahnt und voraussichtlich nicht den vollen Forderungsbetrag zahlen wird.

Solche Forderungen können zunächst auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ gebucht werden.
Wenn konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Ausfalls vorliegen, können Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden. Auch wenn solche Anhaltspunkte nicht vorhanden sind, sollte man nach einem Schema verfahren, das man den Finanzbehörden gegenüber auch plausibel darstellen kann. Beispielsweise könnten alle Forderungen, die seit drei Monaten überfällig sind, um 25 % nach unten korrigiert werden. Nach sechs Monaten könnte die Wertberichtigung 50 % betragen, nach einem Jahr könnte die Forderung vollständig abgeschrieben werden.

Gesetzliche Regelungen

Die Einzelwertberichtigung (EWB) ergibt sich aus verschiedenen Vorgaben des Handels- und Steuerrechts. Oben bereits benannt wurden der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB und das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Aus dem Vorsichtsprinzip kann das Niederstwertprinzip abgeleitet werden, das in seiner strengen Form für das Umlaufvermögen gilt (§ 253 Abs. 4 HGB): Wenn dieses Vermögen am Abschlussstichtag einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis hat als den Nennwert, so ist der niedrigere Wert anzusetzen. Da Forderungen grundsätzlich zum Umlaufvermögen zählen, ist das strenge Niederstwertprinzip auch für sie bestimmend.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) hebt auf den Teilwert eines Vermögensgegenstands ab: „Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wenn dieser Teilwert wegen einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung niedriger als der Buchwert ist, dann kann der niedrigere Wert angesetzt werden (dazu ist man nach dem Steuerrecht also nicht verpflichtet; aber es wird jeder machen, der Steuern sparen möchte). Wegen des Maßgeblichkeitsprinzip nach § 140 AO (Abgabenordnung) werden die EWB-berichtigten Werte aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht eine Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer geändert hat. Das ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Fall, wenn das für eine Lieferung oder Leistung vereinbarte Entgelt „uneinbringlich geworden ist“. Nur in diesem Fall und wenn das Unternehmen der Sollversteuerung nach § 16 UStG unterliegt, ist die Umsatzsteuer, die bereits im Zuge der Rechnungstellung abgeführt wurde, zu berichtigen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einer EWB die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wird und dass die EWB vom Nettowert der Forderung vorgenommen wird.

In den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (International Financial Reporting Standards) und US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) ist das Vorsichtsprinzip bei Weitem nicht so dominant wie im HGB. Zwar kann nach den IFRS auf Basis der Bewertungsansätze des IAS-Standards 39 eine EWB vorgenommen werden, in der Praxis geschieht das aber in der Regel erst bei einer Ausfallwahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Bei den US-GAAP wird es ähnlich gehandhabt.

Berechnen und Buchen von Einzelwertberichtigungen

Im Grunde ist die EWB eine Vorstufe zu einer Abschreibung, die bei bestehender Unsicherheit vorgenommen wird. Wenn Klarheit über das Ausfallrisiko (die Ausfallwahrscheinlichkeit und die Ausfallhöhe) einer Forderung besteht, kann die endgültige Abschreibung vorgenommen werden. Dann kann auch die Umsatzsteuer berichtigt werden.
Ein Beispiel: Die Füllkrug Getränke KG hat ihren Kunden, den Gastronomiebetrieb Lange Theke, wegen einer Getränkelieferung im Wert von 5.950 € schon zweimal erfolglos gemahnt. Ein Anruf der Füllkrug-Buchhaltung beim Kunden ergibt, dass der Lange-Theke-Gastwirt kurzfristig nur drei Viertel der Forderung begleichen kann, den Rest voraussichtlich erst im kommenden Jahr. Nachdem die Füllkrug-Buchhaltung die Forderung nach der zweiten Mahnung bereits auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ umgebucht hat, kann sie nach dem Telefonat eine EWB vornehmen. Die erste Buchung lautet: 
Zweifelhafte Forderungen 5.950 €   an   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL) 5.950 €
Bei dieser Buchung wird der Bruttobetrag genommen, also einschließlich der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.

Nach dem Anruf beim Gastronomiebetrieb ergibt sich der Umstand, dass ein Viertel der Forderung in diesem Jahr nicht mehr beglichen wird, vielleicht auch gar nicht. Zur Berechnung der EWB ist zu beachten, dass die Nettosumme der Forderung als Basis genommen werden muss. Entsprechend muss 5.950 / 119 × 100 = 5.000 gerechnet werden, um die Umsatzsteuer aus der Summe zu entfernen. Die Nettosumme wird mit 0,25 multipliziert, denn das entspricht der Höhe des mutmaßlichen Ausfalls (ein Viertel): 5.000 × 0,25 = 1.250. Die entsprechende EWB wird wie folgt gebucht:
Einstellungen in EWB auf Forderungen 1.250 €   an   EWB auf Forderungen 1.250 €
Tatsächlich überweist der Lange-Theke-Wirt 4.462,50 €, was drei Vierteln der ursprünglichen Forderung entspricht. Kurz darauf allerdings erfährt die Füllkrug-Buchhaltung, dass der Gastronomiebetrieb Lange Theke insolvent ist. Die restliche Forderung muss also abgeschrieben werden. Zunächst einmal wird das EWB-Konto nicht mehr benötigt, weil die Unsicherheit der Gewissheit gewichen ist:
EWB auf Forderungen 1.250 €   an   Erträge aus abgeschriebenen Forderungen 1.250 €
Dann wird der Teilbetrag, den der Wirt überwiesen hat, verbucht:
Bank 4.462,50 €   an   Zweifelhafte Forderungen 4.462,50 €
Schließlich ist der Forderungsausfall zu buchen. Weil diese Teilforderung uneinbringlich geworden ist, muss dabei auch die Umsatzsteuer gebucht werden:
Abschreibungen aus Forderungen aus LuL 1.250 €   an   Zweifelhafte Forderungen 1.487,50 €
Umsatzsteuer 237,50 €
Die EWB ist also immer nur eine vorübergehende Maßnahme, bis über den Wert einer Forderung Klarheit herrscht.

Einzelwertberichtigungen bei Kreditinstituten

Wenn Banken und andere Institutionen Kredite vergeben oder andere Finanzinstrumente nutzen, tragen sie oft ein größeres Ausfallrisiko als andere Unternehmen. § 340f Abs. 1 HGB lässt deshalb zu, dass sie Forderungen mit einem niedrigeren Wert als nach § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 HGB vorgesehenen Wert in der Bilanz angeben. Wenn auf diese Weise Vorsorgereserven gebildet werden, dürfen sie 4 % des Gesamtbetrags nicht überschreiten (§ 340f Abs. 1 Satz 2 HGB).

Üblich ist im Kreditwesen auch eine besondere Form der EWB, nämlich die pauschalierte EWB – nicht zu verwechseln mit der Pauschalwertberichtigung. Bei der pauschalierten EWB werden Einzelforderungen mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen, z. B. Vertragsart, Fälligkeit, zu Bewertungsgruppen zusammengefasst. Auf diese Gruppe wird dann ein einheitlicher (pauschaler) Abwertungssatz angewendet. Die Praxis hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits 1981 zugelassen für den Fall, dass die Gemeinsamkeiten der Forderungen die Unterschiede überwiegen und die individuelle Behandlung schwierig oder unzumutbar erscheint (BFH-Urteil vom 16.07.1981 – IV R 89/80).

Mit einem Schreiben vom 21.03.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals detaillierte Vorgaben für die Anwendung dieser und anderer Praktiken bei der EWB von Kreditinstituten gemacht. So lässt das BMF die pauschalierte EWB allgemein bei Massenkreditverfahren zu (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Randnr. 38). Wenn der Wert aller Sicherheiten zu den Krediten pauschaliert ermittelt werden kann, ist das Verfahren auch vollständig für besicherte Kredite anwendbar, sonst mit Einschränkungen (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 39).

Allgemein verlangt das BMF, dass der Teilwert einer Forderung nicht allein aufgrund von Vermutungen angegeben wird: „Das Kreditinstitut muss belegen, dass seine Teilwertschätzung eine objektive betriebliche Grundlage hat“ (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 5, Satz 2). Für die Ermittlung der Wertberichtigungsquoten bei der pauschalierten EWB können IT-gestützte Verfahren angewendet werden, sofern sie keine zukünftigen Entwicklungen der Kreditforderungen antizipieren (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 44). Zudem muss eine Zahlungsstörung vorliegen, beispielsweise ein mindestens 90 Tage andauernder Zahlungsverzug (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 9).

Das BMF-Schreiben bietet außerdem ein steuerliches Vereinfachungsverfahren an, eine sogenannte „standardisierte EWB“ (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 47). Bei unbesicherten Forderungen kann im Falle einer Zahlungsstörung von 90 Tage eine Wertberichtigungsquote von 30 % angesetzt werden. Alle 30 Tage steigt dieser Prozentsatz um 10 %, so dass nach 300 Tagen 100 % erreicht werden. Bei besicherten Forderungen beträgt die Wertberichtigungsquote nach 90 Tagen Zahlungsstörung 9 % und steigt alle 30 Tage um 3 %, so dass sie nach 300 Tagen 30 % ausmacht (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 57). Bei Forderungen mit einer Zahlungsstörung von weniger als 90 Tagen kann eine Pauschalwertberichtigung angewendet werden (BMF-Schreiben vom 21.03.2024, Rn. 52).

Das Vereinfachungsverfahren kann auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.06.2024 vor dem 01.01.2032 enden, angewendet werden. Eine Evaluierung des Verfahrens soll zeigen, ob eine Zulassung darüber hinaus sinnvoll ist.


Aufgaben

1. Abwicklung Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB)

Am 14.8.2014 wird festgestellt, dass in der Buchhaltung der Walter Sandermann GmbH eine längst überfällige Rechnungssumme von 15.000 € + 19 % Umsatzsteuer an Brecht OHG noch nicht beglichen.

Am 31.12.2014 (Bilanzstichtag) liegen Unterlagen von der Rechtsabteilung  der Sandermann GmbH vor, dass wahrscheinlich 80 % der Forderungen nicht mehr gezahlt werden.

Am 31.12.2014 ist eine Einzelwertberichtigung (EWB) über die zweifelhafte Forderung zu buchen.
  1. Wie buchen Sie diesen Sachverhalt am 31.12.2014 (Bilanzstichtag)  bei Brecht OHG GmbH?
  2. Am 5.5..2015 erhält Brecht OHG vom Insolvenzverwalter der Sandermann  GmbH die Nachricht, dass ein Betrag von 1.785 € zur Zahlung freigeben wurde. Der Rest der zweifelhaften Forderung ist uneinbringlich. Wie buchen Sie diesen Sachverhalt?
  3. Am 31.12.2014 wird die gebildete Einzelwertberichtigung auf Forderungen von 12.000 € auf 8.000 € reduziert. Buchen Sie die Anpassung.    

Info: Grundsätzlich werden in den Bilanzen die Konten zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigung nicht ausgewiesen. Vielmehr wird vorab aktivisch mit den Forderungen aus L.u.L verrechnet. (§ 266 HGB).

2. Abwicklung Pauschalwertberichtigung (PWB) auf Forderungen

Nach verschiedenen Korrekturbuchungen auf dem Konto Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ergibt sich 31.12.2013 (Bilanzstichtag) ein Schlussbestand von 809.200 €   

Am 31.12.2013 wurde eine Pauschalwertberichtigung auf Forderungen von 3 % gebucht.
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für das Geschäftsjahr 2013 fest.
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen am 31.12.2013 mit Beträgen.

3. Anpassung der gebildeten Pauschalwertberichtigung (PWB) der Forderungen

Nach der Außenprüfung im März 2014 wird im Bericht von der zuständigen Finanzverwaltung festgehalten:

Eine notwendige Anpassung der bisherigen Pauschalwertberichtigung von 3 % auf 2 %, weil ein geringer Forderungsausfall im Prüfungszeitraum vorliegt. Die Anpassung erfolgt bereits bei den Jahresabschlussarbeiten 2014.

Am 31.12.2014 betrugen die Forderungen aus Lieferungen 975.800 €.         
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für das Geschäftsjahr 2014 fest. 
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen zum 31.12.2014 mit Beträgen durch.

4. Anpassung der gebildeten Pauschalwertberichtigung (PWB) der Forderungen

Am 31.12.2014 wird auf dem Konto Forderungen aus L.u.L ein Betrag von 892.500 € festgestellt. Der bisherige Pauschalwertberichtigungssatz (PWB) der Forderungen von 3 % bleibt bestehen.   
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Einzel-und Pauschalwertberichtigung für das Geschäftsjahr 2014 fest.
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen zum 31.12.2014 durch.Dabei ist zu berücksichtigen:
    Anfangsbestand 1.1.2014 EWB zu Forderungen: 18.000 €
    Anfangsbestand 1.1.2014 PWB zu Forderungen: 8.000 € 

Lösungen 

1. Abwicklung Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB) 

a) 1. Buchung der zweifelhaften Forderungen    
  Zweifelhafte Forderungen 17.850 €  
  an Forderungen aus L. u. L.   17.850 €
 
2. Indirekte Abschreibung über den vermuteten
Forderungsverlust am 31.12.2015
   
Einstellung in die EWB (Einzelwertberichtigung) 12.000 €  
an EWB zu Forderungen   12.000 €

Berechnung:

17.850 ×
80 % = 12.000 €
119

Hinweis: Bis zur endgültigen Klärung des wirklichen Zahlungseingangs wird die Umsatzsteuer nicht korrigiert.

b) 5.5.2015 

Zahlungseingang    
Bank 1.785 €  
an Zweifelhafte Forderungen   1.785 €
 
Tatsächlicher Forderungsausfall    
Abschreibungen auf Forderungen 13.500 €  
Umsatzsteuer 2.565 €
an Zweifelhafte Forderungen
16.065 €

c) Zunächst: Ein endgültiger Ausfall der bisherigen gebuchten Zweifelhaften Forderungen (siehe b) wird immer direkt abgeschrieben. 

Eine bereits gebildete Einzelwertberichtigung wird zum Bilanzstichtag angepasst und richtet sich nach aktuellen Daten und dem Abschreibungsbedarf nach Vorlage korrekter Unterlagen. (vielfach vom Insolvenzverwalter des Kunden). 

EWB zu Forderungen 4.000 €  
an Erträge aus der Auflösung oder
Herabsetzungen von WB zu Forderungen

4.000 €

Info

Bei Feststellung einer Erhöhung der bisherigen EWB auf 14.000 € wäre zu buchen:
Einstellung in EWB 2.000 €  
an EWB zu Forderungen   4.000 €

2. Abwicklung Pauschalwertberichtigung auf Forderungen (PWB)

a) Berechnung  
  Gesamtbetrag der Forderungen aus L.L.
Brutto 809.200 €
19 % Umsatzsteueranteil 129.200 €
= Nettoforderungen  
  Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
680.000 €
  3 % Pauschalwertberichtigung 20.400 €

b) Buchungen  
1. Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 20.400 €
2. GuV-Konto an Einstellung in PWB 20.400 €
3. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.L. 809.200 €
4. PWB zu Forderungen an Schlussbilanzkonto 20.400 €

Bei Aufstellung der Bilanz wird das Konto PWB zu Forderungen von den Forderungen aus L.L. aktivisch abgesetzt. Es erfolgt ein Ausweis von Forderungen aus L.u.L in einer Höhe von 788.800 €. (809.200 € – 20.400 €)

3. Anpassung der Pauschalwertberichtung (PWB) der Forderungen

a) Gesamtbetrag der Forderungen zum 31.12.2014 -brutto- 975.800 €

Umsatzsteueranteil 19 % 155.800 €
= Nettoforderungen, Bemessungsgrundlage für die Feststellung der
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für
2014 bei einem Satz von 2 %
820.000 €

2 % von 820.000 € = 16.400 €
 
b) Buchungen zum 31.12
1. PWB zu Forderungen an Erträge aus der Herabsetzung von WB a.F. 4.000 €
2. Erträge aus der Herabsetzung von WB a.F. an GuV-Konto 4.000 €
3. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.L. 975.800 €
4. PWB zu Forderungen an Schlussbilanzkonto 16.400 €

4. Anpassung der Pauschalwertberichtigung der Forderungen (PWB)

a) Gesamtbetrag der Forderungen aus L.u.L. (brutto) 892.500 €

19 % Umsatzsteueranteil 142.500 €
= Nettoforderungen, Bemessungsgrundlage für die Feststellung der
Pauschalwertberichtigung für das Geschäftsjahr
2014 bei einem Satz von 3 %
-unverändert gegenüber dem Vorjahr-
750.000 €

3 % von 750.000 € = 22.500 €
 
b) Buchungen zum 31.12.2014
1. PWB zu Fo1. Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 2.100 €
2. GuV-Konto an Einstellung in PWB 2.100 €
3. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.u.L. 892.500 €
4. PWB zu Forderungen an Schlussbilanzkonto 22.500 €

5. Kombination einer Einzelwertberichtigung und Pauschalwertberichtigung

a) 31.12.2014 Forderungsbestand aus L.u.L. 535.500 €

Zweifelhafte Forderungen 26.180 €
= Einwandfreie Forderungen -brutto- 509.320 €

19 % Umsatzsteueranteil 81.320 €
= Nettosumme der einwandfreien Forderungen 428.000 €

Bemessungsgrundlage für die
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen von 2 %
8.560 €

Anpassung der EWB zu Forderungen

85 % von Zweifelhafte Forderungen -netto-: 18.700 €

b)
1. Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 560 €
2. Zweifelhafte Forderungen an Forderungen aus L.u.L. 26.180 €
3. Einstellung in EWB an EWB zu Forderungen 700 €
4. GuV Konto an Einstellung in PWB 560 €
5. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.u.L. 509.320 €
6. GuV Konto an Einstellung in EWB 700 €

In der Schlussbilanz werden die Konten Zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigungsposten nicht ausgewiesen. Es erfolgt eine aktivische Absetzung.

Schlussbilanz

Aktiva

Forderungen aus L.u. L. 482.060 €1

Hinweis

Der Saldo der Einzelwertberichtigung gibt Hintergrundwissen über das besondere Ausfallrisiko, dagegen bei der Pauschalwertberichtigung über das allgemeine Ausfallrisiko.


Fußnoten


Zusammensetzung

Forderungen aus L.u.L. 535.500 €
Zweifelhafte Forderungen 26.180 €
EWB zu Forderungen 18.700 €
PWB zu Forderungen 8.560 €
= Saldo Forderungen aus L.u.L. 482.060 €

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letzte Änderung S.P. am 15.07.2024
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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Controller im Krankenhaus (m/w/d)
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