Vorsichtsprinzip: Wie sich das Vorsichtsprinzip auf die Bilanzierung auswirkt

Stefan Parsch
Als einer der wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) gilt das Vorsichtsprinzip – wenn nicht gar als der wichtigste Grundsatz. Dieses Prinzip soll Unternehmer davon abhalten, die Vermögensverhältnisse ihrer Firma zu positiv darzustellen, um dadurch beispielsweise leichter an Kredite zu kommen. Aus dem Vorsichtsprinzip werden weitere Prinzipien abgeleitet, die bei der Bilanzierung zu beachten sind, wenn man sich nicht strafbar machen möchte.

Historie und gesetzliche Verankerung des Vorsichtsprinzips

Das Vorsichtsprinzip ist schon lange im deutschen Wirtschaftsrecht verankert. Schon das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 war von diesem Leitgedanken geprägt. Er diente vor allem dem Gläubigerschutz: Wer einem Unternehmen Geld gab, ob als Investition oder als Kredit, sollte nicht durch geschönte Bilanzen ein unrealistisches Bild vom Zustand des Unternehmens erhalten. Als weiterer Grund für das Vorsichtsprinzip wird oft die Kapitalerhaltung genannt; damit soll auch der Fortbestand des Unternehmens bewirkt werden.

Grundsätzlich kommt das Vorsichtsprinzip zum Zuge, wenn Beurteilungsspielräume wegen unvollständiger Informationen oder unvorhersehbarer Ereignisse entstehen. Aktuell ist die gesetzliche Ausformulierung des Vorsichtsprinzips in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) zu finden. Es ist also Teil des Handelsrechts. Über das Maßgeblichkeitsprinzip, das sich aus § 140 AO (Abgabenordnung) ableiten lässt, gilt das Vorsichtsprinzip im Wesentlichen auch im Steuerrecht. Es ist also bei der Aufstellung der Steuerbilanz anzuwenden.

Aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Prinzipien

Die genaue Formulierung von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB lautet: „Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.“

Aus diesem Satz, der in zwei Teilsätze untergliedert ist, die durch den Strichpunkt getrennt sind, lassen sich zwei weitere Prinzipien ableiten.

Da ist zu einen das Imparitätsprinzip, sprachlich abgeleitet vom lateinischen Wort für „ungleich“ („impar“). Denn Risiken und Verluste werden gegenüber den Gewinnen ungleich behandelt. Wenn Verluste oder das Risiko für Verluste zwischen dem Bilanzstichtag (dem letzten Tag des Geschäftsjahres, meist der 31. Dezember) und dem Abschluss der Bilanzaufstellung (z. B. zwei Monate später) bekannt werden, dann sind sie noch in der aktuellen Bilanz zu berücksichtigen (Mehr zum Imparitätsprinzip hier >>).

Das kann beispielsweise der Insolvenzantrag eines Kunden sein, der im abgelaufenen Geschäftsjahr gestellt wurde, von dem das Unternehmen jedoch erst nach dem Bilanzstichtag erfahren hat. Der Insolvenzantrag verringert die Chance, dass der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen in voller Höhe begleicht. Die Forderungen gegenüber diesem Kunden sind in der Bilanz entsprechend niedriger zu bewerten – je nachdem, ob zumindest ein Teilbetrag erwartet werden kann oder ob die Gläubiger beim Insolvenzverfahren womöglich leer ausgehen. Im letzten Fall wäre die komplette Forderung als Verlust zu buchen (weitere Beispiele im nächsten Abschnitt).

Gewinne dürfen jedoch erst in der Bilanz auftauchen, wenn sie realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB – dies wird Realisationsprinzip genannt. Als realisiert gilt ein Gewinn, wenn ein Lieferant die vereinbarte Ware geliefert hat oder ein Dienstleister seine Leistung vollständig erbracht hat, also ein rechtlicher Anspruch auf Bezahlung entstanden ist. Im Hinblick auf die Ware gilt dabei der Gefahrenübergang, wenn also die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts der Ware vom liefernden Unternehmen auf das empfangende Unternehmen übergegangen ist. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung durch den Kunden spielt dabei keine Rolle.

Aus dem Vorsichts-, dem Imparitäts- und dem Realisationsprinzip lassen sich weitere Prinzipien ableiten, die das Vorgehen bei der Bilanzierung konkretisieren. Die wichtigsten sind dabei das Niederstwertprinzip und das Höchstwertprinzip.

Das Niederstwertprinzip gibt es in zwei Ausführungen: Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt für das Anlagevermögen und besagt, dass außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände vorgenommen werden können, wenn eine Wertminderung voraussichtlich nicht von dauerhafter Natur ist (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Wenn die Wertminderung dauerhaft ist, muss jedoch außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Auch die planmäßigen Abschreibungen sind natürlich durchzuführen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB).

Das strenge Niederstwertprinzip ist auf das Umlagevermögen anzuwenden. Wenn der Markt- oder der Börsenwert von Vermögensgegenständen zum Bilanzstichtag niedriger als die Herstellungs- oder Anschaffungskosten ist, dann ist dieser niedrigere Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Während das Niederstwertprinzip die Aktivseite der Bilanz betrifft, ist das Höchstwertprinzip auf die Passivseite anzuwenden, auf Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Es ergibt sich indirekt aus dem Imparitäts- und dem Realisationsprinzip: Das Imparitätsprinzip verlangt die Erhöhung von Verbindlichkeiten, wenn künftig Verluste zu erwarten sind. Wenn Passiva zu niedrig bewertet würden, wäre dies gleichbedeutend mit unrealisierten Gewinnen, die wegen des Realisationsprinzips nicht in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen.

Weitere Prinzipien: Nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Dies gilt auch als „Anschaffungskostenprinzip“. Die Risiken, die nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Abschluss der Bilanz bekannt werden, führen zu einer Wertaufhellung, also einem klareren Bild vom tatsächlichen Wert. Dass diese Informationen bei der Bilanzerstellung zu berücksichtigen sind, wird zuweilen auch als „Aufhellungsprinzip“ bezeichnet. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt Rückstellungen „für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften“. Diese Ausprägung des Imparitätsprinzip wird „Passivierungspflicht für Rückstellungen“ genannt.

Beispiele für die Anwendung des Vorsichtsprinzips

Beispiel 1: Der Wärmepumpenhersteller W. Thomson liefert einem Projektentwickler im Dezember 20 Wärmepumpen zu einem Preis von jeweils 12.000 €; der Gesamtwert der Lieferung beträgt also 240.000 €. Der Bilanzstichtag ist der 31.12. Im Januar erfährt die Geschäftsleitung von W. Thomson, dass der Projektentwickler ein Insolvenzverfahren beantragt hat. Ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter erbringt, dass das Unternehmen damit rechnen muss, dass nur etwa 30 % der Forderung aus der Insolvenzmasse beglichen werden können. In der Mitte Februar fertiggestellten Bilanz darf die Forderung nur noch mit 72.000 € (30 % von 240.000) verzeichnet werden, der Rest ist als Verlust zu buchen – so verlangt es das Imparitätsprinzip.

Beispiel 2: Im selben Dezember hat W. Thomson von einem solventeren Bauherrn einen Auftrag über die Lieferung von zehn Wärmepumpen derselben Preiskategorie erhalten. Die Auslieferung verzögert sich allerdings, weil Bauteile von einem Zulieferer fehlen, auf den Januar, also auf das neue Geschäftsjahr. Obwohl die Geschäftsführung von W. Thomson fest davon ausgeht, dass der Bauherr die zehn Wärmepumpen nach der Lieferung rasch bezahlen wird, darf sie diese erwarteten Einnahmen von 120.000 € nicht in ihre Bilanz schreiben. Denn ohne die Lieferung ist das Geschäft noch nicht realisiert und es greift das Realisationsprinzip.

Beispiel 3: Weil der Markt für Wärmepumpen boomt, hat die Firma W. Thomson bereits im März des alten Geschäftsjahres ein Grundstück für 200.000 € erworben, um darauf eine neue Produktionshalle zu errichten. Nach einer Schätzung im November ist das Grundstück 250.000 € wert. Doch wegen des Anschaffungskostenprinzips darf es in der Bilanz nur mit 200.000 € auftauchen. Nur wenn das Grundstück für 250.000 € verkauft würde (weil sich vielleicht ein besserer Standort ergeben hat), dürfte der Grundstückswert in der Bilanz mit 250.000 € angegeben werden.

Beispiel 4: Anfang Dezember stellt ein Gutachter eine Belastung des Grundstücks mit Schadstoffen fest, die eine Bodensanierung erforderlich macht. Der Wert des Grundstücks sinkt daraufhin auf 120.000 €. Dieser Wertverlust muss in der Bilanz Niederschlag finden (Niederstwertprinzip). Sollte sich im neuen Geschäftsjahr herausstellen, dass die Belastung nur einen kleinen Teil des Grundstücks betrifft und der Grundstückwert nun 210.000 € beträgt, so kann auf den Grundstückswert eine Wertaufholung angewendet werden. Allerdings darf die Wertaufholung nur bis zu den Anschaffungskosten erfolgen, also bis 200.000 €.

Beispiel 5: Auch beim Kauf von Aktien eines anderen Unternehmens gilt das Vorsichtsprinzip. W. Thomson kauft im Juli 1000 Aktien eines seiner Zulieferer im Wert von jeweils 11 €. Bis zu Bilanzstichtag erhöht sich der Aktienwert auf 15 €, das Aktienpaket ist dann also 15.000 € wert. Dennoch darf diese Wertsteigerung um 4.000 € nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Wenn allerdings der Wert der Einzelaktie auf 9 € sinken und damit zu einem Verlust von 2.000 € gegenüber den Anschaffungskosten führen sollte, dann müsste dieser Verlust in der Bilanz ausgewiesen werden.

Vorsichtsprinzip in der internationalen Rechnungslegung

Zwar kennt das Financial Accounting Standards Board (FASB) das „principle of conservatism“ und das International Accounting Standards Board (IASB) das „principle of prudence“, die mit dem deutschen Vorsichtsprinzip vergleichbar sind. Doch sie spielen bei den von ihnen herausgegebenen Rechnungslegungsstandards (United States Generally Accepted Accounting Principles – US-GAAP bzw. International Financial Reporting Standards – IFRS) nur eine untergeordnete Rolle.

Bei den US-GAAP ist dem „principle of conservatism“ die „fair presentation“ übergelagert, also eine Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Solch ein übergeordnetes Prinzip gibt es bei den IFRS zwar nicht, aber hier ist die absichtliche Bildung stiller Reserven – wie die Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB – strikt verboten. Das Vorsichtsprinzip ist demnach in der internationalen Rechnungslegung weitaus weniger bedeutsam als in der deutschen.

Umgekehrt gilt auch in Deutschland für Kapitalgesellschaften die „fair presentation“ oder der „true and fair view“: „Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln“ (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dieser Grundsatz ist jedoch durch das Vorsichtsprinzip (Verweis auf die GoB) deutlich eingeschränkt.

Abweichung vom Vorsichtsprinzip

Die Bedeutung des Vorsichtsprinzip im deutschen Bilanzrecht kann man auch daran ersehen, dass eine Abweichung davon gesondert und ausführlich begründet werden muss (§ 252 Abs. 2 HGB, § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Solche Abweichungen lassen sich beispielsweise gut von Unternehmen begründen, deren Leistungen sich über große Zeiträume erstrecken, beispielsweise im Hoch- und Tiefbau, im Schiff- und Flugzeugbau oder im Anlagenbau. Wenn mehrere halb fertige Schiffe nicht in die Bilanz eingehen dürften, dann wäre dies keine vorsichtige, sondern eine falsche Darstellung.


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letzte Änderung S.P. am 08.05.2024
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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