Zu Beginn eines neuen Jahres ändern sich häufig steuerliche und rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch Rechengrößen für die Sozialversicherungen.
2024 wird es besonders viele Änderungen geben, weil sich das Wachstumschancengesetz vielfältig auf die Arbeitswelt auswirkt. Da viele Gesetze „auf den letzten Drücker“ verabschiedet werden, könnten sich manche der in diesem Artikel genannten Zahlen und Fakten noch ändern, überwiegend wohl geringfügig.
Wachstumschancengesetz und andere Gesetze
„Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ heißt das
Wachstumschancengesetz in voller Länge. Der Titel deutet bereits an, dass eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen wurden, um Wirtschaftswachstum zu generieren, Bürokratie abzubauen und an einigen Stellen steuerlich zu entlasten. Der Gesetzentwurf der Regierung ist am 17.11.2023 im Bundestag verabschiedet worden. Weil zahlreiche Maßnahmen auch die Bundesländer betreffen, muss auch der Bundesrat zustimmen, doch bei der Sitzung am 24.11.2023 rief die Länderkammer wegen zahlreicher Änderungswünsche den Vermittlungsausschuss an. Die Verkündung des Gesetzes, das den Jahressteuergesetzen der vergangenen Jahre entspricht, ist derzeit offen.
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Zugestimmt hat der Bundesrat dem
Zukunftsfinanzierungsgesetz, in dem unter anderem eine höhere Arbeitnehmer-Sparzulage geregelt ist. Auch die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wurden vom Bundesrat beschlossen. Eine Beschlussfassung des Bundesrates zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber EU-Recht umsetzt, ist für den 15.12.2023 vorgesehen. Bei der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 steht lediglich noch die Verkündung aus.
In der Lohnbuchhaltung zu beachten
Sozialversicherung:
Für die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen gelten ab 01.01.2024 neue Rechengrößen:
- Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von jährlich 66.600 € auf jetzt 69.300 €; das entspricht 5.775 € im Monat.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2024 62.100 € im Jahr oder 5.175 € im Monat.
- In der allgemeinen Rentenversicherung gibt es noch eine Unterscheidung in Ost und West. In den neuen Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2024 bei 7.450 € im Monat, in den alten Bundesländern bei 7.550 € monatlich. Diese Monatswerte wurden für die knappschaftliche Rentenversicherung auf 9.200 € (Ost) und 9.300 € (West) festgelegt.
- Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt: im Osten auf 3.465 €, im Westen auf 3.465 € im Monat.
-
Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde leicht angehoben, 2024 beträgt er 1,7 %. 2023 waren es 1,6 %, 2022 nur 1,3 % (veröffentlicht am 31.10.2023 im Bundesanzeiger).
Löhne:
Der gesetzliche
Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 von 12,00 € auf 12,41 € und zum 01.01.2025 auf 12,82 €. Mit der Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 umgesetzt.
Damit erhöhen sich auch die Einkommensgrenzen für den Minijob, denn für diesen gilt seit 2022 eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Entsprechend steigt zum Jahresbeginn die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 520 € auf dann
538 € monatlich. Ab Anfang 2025 werden es 556 € sein. Da das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt eines Midijobs oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, verschiebt sich die Untergrenze auf
538,01 € (2024) und 556,01 € (2025). Die Obergrenze für die Kategorie Midijob bleibt unverändert bei 2.000 €.
Auch für Auszubildende steigt der Mindestlohn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Die monatliche
Mindestausbildungsvergütung beträgt im Jahr 2024 im 1. Lehrjahr 649 €, im 2. Lehrjahr 766 €, im 3. Lehrjahr 876 € und im 4. Lehrjahr 909 €.
Einschnitte gibt es hingegen bei der Lohnersatzleistung Elterngeld. Bisher können Paare bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 300.000 € Elterngeld beantragen. Diese Grenze sinkt zum 01.04.2024 auf 200.000 €, zum 01.04.2025 auf 175.000 €. Ob und wie die Grenze für Alleinerziehende (derzeit 250.000 €) sinken wird, ist derzeit noch nicht klar.
Einkommensteuer:
Die Einkommensteuertarife für 2024 sind bereits im Inflationsausgleichsgesetz vom November 2022 festgelegt worden. Demnach beträgt der
Grundfreibetrag – nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) nicht besteuert – im kommenden Jahr
11.604 €. Die weiteren Steuersätze (§ 32a Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 EStG) verteilen sich wie folgt: Der Eingangssteuersatz findet Anwendung auf Einkommensanteile von 11.605 € bis 17.005 €, die Progressionsphase auf das Einkommen von 17.006 € bis 66.760 €. Für Einkommensanteile von 66.761 € bis 277.825 € gilt der Spitzensteuersatz von 42 %, darüber der Höchststeuersatz von 45 %.
Der
Elternfreibetrag, der das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei stellt, wird von 6.024 € (2023) auf 6.384 € (2024) erhöht – oder 3.192 € je Elternteil. Außerdem gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 € – oder 1464 € je Elternteil. Das Kindergeld steigt nicht, sondern verbleibt bei 250 € monatlich für jedes Kind.
Maßnahmen im Wachstumschancengesetz (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates)
Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit:
- Die Obergrenze für geringfügige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) wird von 800 € auf 1.000 € angehoben. Bisher können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Anschaffungs- oder Herstellungswert von 250 € bis 1.000 € Sammelposten gebildet werden, die dann über fünf Jahre abgeschrieben werden müssen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG). Die Obergrenze wird auf 5.000 € angehoben, die Abschreibungszeit auf drei Jahre verringert.
- Kleine und mittelgroße Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, können für Investitionskosten ab 2024 Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG) in Höhe von 50 % geltend machen – bisher waren nur 20 % möglich. Außerdem werden neue Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG erlaubt.
- Für bewegliche Güter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, kann eine degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) vorgenommen werden. Dabei werden zu Beginn höhere Abschreibungen als bei der linearen Abschreibung vorgenommen und die Abschreibungsbeträge verringern sich dann Jahr für Jahr.
- Für Wohngebäude, bei denen der Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 liegt, wird nach § 7 Abs. 5a EStG eine jährliche degressive Abschreibung bis zu 6 % möglich. Dies kann womöglich kombiniert werden mit einer Sonderabschreibung für Gebäude, die Effizienzhausstandard 40 inklusive Nachhaltigkeitssiegel QNG erreichen, in Höhe von 5 %. Zusammen würde dies eine Abschreibung von 11 % pro Jahr für klimafreundliche Häuser ausmachen.
- Eine Erleichterung bedeutet für viele Unternehmen auch, dass der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG von zwei auf drei Jahre verlängert wird. Auch für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG gibt es eine Verbesserung: Die über den Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehenden Beträge können bis einschließlich 2027 zu 75 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Körperschaft¬steuer (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG – Körperschaftsteuergesetz) und die Gewerbesteuer (§ 10a GewStG – Gewerbesteuergesetz).
- Wenn Personengesellschaften Gewinne nicht entnehmen, sondern im Unternehmen belassen, können sie von der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG profitieren. Künftig können auch die Summen, die für die Zahlung von Steuern und Solidaritätszuschlag verwendet werden, diesen Gewinnen zugerechnet und vergünstigt versteuert werden.
- Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG steht nun allen Personengesellschaften offen, anstatt bisher nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
- Der Wettbewerbsstärkung und gleichzeitig dem Klimaschutz dient die Klimaschutz-Investitionsprämie, die zum 01.03.2024 eingeführt wird und zum 31.12.2029 endet. In diesem Zeitraum können Unternehmen bis zu vier Anträge auf Förderung stellen. Die Investitionssumme kann pro Antrag bis zu 200 Millionen Euro betragen, davon werden 15 % gefördert (maximal 30 Millionen Euro). Begünstigt wird die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die die Energieeffizienz des Unternehmens verbessern. Dies muss durch ein Einsparkonzept, das den Vorgaben von § 2 KlimaInvPG (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz) entspricht, nachgewiesen werden.
- Auch Forschung und Entwicklung (F&E) sollen gestärkt werden. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) wird dahingehend verändert, dass 70 % statt bisher 60 % der Kosten für einen F&E-Auftrag als förderfähige Aufwendungen geltend gemacht werden können. Die Zulage kann nun auch für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für das F&E-Vorhaben benötigt werden, gewährt werden. Die maximale Fördersumme hat der Gesetzgeber von einer Million auf drei Millionen Euro angehoben. Zudem können Eigenleistungen nun mit 70 € pro Stunde statt bisher 40 € angesetzt werden.
- Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweckbetriebe nach §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst worden.
Zur Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts:
- Gewerbliche Unternehmen, Forst- und Landwirte sind nach § 141 AO und § 241a HGB (Handelsgesetzbuch) ab einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € oder einem Gewinn von 60.000 € zur Buchführung verpflichtet. Diese Betragsgrenzen werden auf 800.000 € bzw. 80.000 € angehoben, sodass mehr kleine Unternehmen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorzunehmen brauchen.
- Ebenfalls von 600.000 € auf 800.000 € angehoben wird die Umsatzobergrenze, bis zu der nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) die Möglichkeit der Istbesteuerung besteht, also der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten.
- Bisher müssen Kleinunternehmer nach § 18 UStG ab einer jährlichen Umsatzsteuer in Höhe von 1.000 € vierteljährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben und eine Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer leisten. Dieser Schwellenwert wird auf 2.000 € angehoben.
- Wenn Kleinunternehmer nach § 19 UStG von der Möglichkeit Gebrauch machen, auf die Erhebung der Umsatzsteuer bei ihren Geschäftspartnern zu verzichten, dann mussten sie bisher immer noch nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG eine jährliche Umsatzsteuererklärung machen. Dies ist künftig nicht mehr nötig.
- Geschenke eines Unternehmens an Personen, die keine Mitarbeiter im Unternehmen sind, können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu einer Höhe von 35 € pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dieser Schwellenwert wurde auf 50 € erhöht.
- Für Betriebsveranstaltungen werden Ausgaben bis zu 110 € pro Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG nicht zum Arbeitslohn gerechnet. Dieser Freibetrag steigt auf 150 €.
- Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 4a EStG) werden erhöht:
- von 28 € auf 32 € für einen 24-Stunden-Dienstreisetag im Inland
- von 14 € auf 16 € für einen An- oder Abreisetag
- von 14 € auf 16 € für Dienstreisen von mehr als acht Stunden ohne Übernachtung
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind bis zu einer Höhe von 1.000 € ab 2024 steuerfrei, sofern die Ausgaben für diese Tätigkeit nicht höher sind als die Einnahmen.
- Bei Vergütungen aufgrund von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten ist der Vergütende verpflichtet, die Einkommensteuer einzubehalten, wenn der Empfänger beschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, es sei denn, die Vergütungen übersteigen nicht 5.000 € im Jahr (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dieser Schwellenwert wurde auf 10.000 € angehoben.
- Versicherungsunternehmen, die Leibrenten oder Versicherungssummen an Personen außerhalb Deutschlands zahlen, haften nach § 20 Abs. 6 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) für die vom Empfänger zu zahlenden Steuern. Ausgenommen davon sind Zahlungen von maximal 600 € (§ 20 Abs. 7 ErbStG). Dieser Betrag wurde auf 5.000 € erhöht.
- Die vollständige Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG wird verzögert. Bisher soll die Rentenbesteuerung 100 % im Jahr 2040 erreichen, jetzt ist das Jahr 2058 dafür vorgesehen. Für das Renteneintrittsjahr 2023 bedeutet dies eine Reduzierung des maßgeblichen Besteuerungsanteils von 83 % auf 82,5 %.
Zur Verbesserung der Steuerfairness:
- Steuergestaltungen sind legale Möglichkeiten der Steuervermeidung. Ein Großteil solcher Steuergestaltungen wird nun meldepflichtig, was zur Steuerzahlungstransparenz beitragen soll. Die neuen Vorschriften zur innerstaatlichen Steuergestaltung in §§ 138l bis 138n AO sind eng an die bereits bestehenden Vorgaben zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach §§ 138d bis 138h AO angelehnt.
- Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG, bezogen auf den Zinsabzug bei der Fremdfinanzierung von Unternehmen, wird an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2016/1164) angepasst.
- Zu den Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit zählt die Bundesregierung auch die Verpflichtung zur Erstellung elektronischer Rechnungen bei Geschäften zwischen Unternehmen (Business-to-Business, B2B). Denn später einmal sollen B2B-Transaktionen an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem der Verwaltung übermittelt werden. Dazu soll ab 01.01.2025 die Verwendung einer E-Rechnung, die die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, bei B2B-Geschäften verpflichtend sein. In einer Übergangszeit bis 31.12.2026 sind jedoch noch Papierrechnungen möglich, wenn der Empfänger dem zustimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG – Entwurf). Für Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 800.000 € gilt eine Übergangszeit bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG – Entwurf). Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) und Fahrausweise nach § 34 UStDV. In einer Stellungnahme vom 22.05.2023 schrieben die acht Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft, dass sie die Einführung der E-Rechnungspflicht „für außerordentlich wichtig und geboten“ halten. Sie fordern jedoch ein kostenfreies staatliches Tool, mit dem eine vorschriftsgemäße E-Rechnung erstellt werden kann.
Weitere neue Regelungen
- Das bereits 2021 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt großenteils zum 01.01.2023 in Kraft. Die gravierendsten Änderungen betreffen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bereits mit einem Urteil vom 29.01.2001 (Az. II ZR 331/00) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) der GbR Rechtsfähigkeit zuerkannt; dies wird mit dem MoPeG nun in Gesetzesform gebracht. Außerdem können sich GbRs in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen und dann als „eingetragene GbR“ („eGbR“) firmieren. Dies ist freiwillig, nur für GbRs, die Grundstückgeschäfte durchführen, ist der Eintrag verpflichtend; § 47 Abs. 2 GBO (Grundbuchordnung) wird entsprechend geändert.
- Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) bringt eine Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage mit sich: Bis zu einer Einkommensgrenze von 40.000 € (oder 80.000 € bei Zusammenveranlagung) können vermögenswirksame Leistungen in Vermögensbeteiligungen (etwa Investmentfonds) oder ins Bausparen angelegt werden. Außerdem bleiben Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern an ihrem Unternehmen nach § 3 Nr. 39 EStG künftig bis zu einer Höhe von 2.000 € einkommensteuerfrei, wenn sie mindestens drei Jahre gehalten werden. Diese Mitarbeiterkapitalbildung kann auch durch Entgeltumwandlung erfolgen. Außerdem wird durch neue Regelungen in § 19a EStG die Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern attraktiver, weil die aufgeschobene Besteuerung der geldwerten Vorteile ausgeweitet wird.
- Das Umsetzungsgesetz zur Mindestbesteuerungsrichtlinie, Mindeststeuergesetz (MinStG), betrifft Konzerne, die die Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro in zwei von vier vorangegangenen Jahren erreicht haben. Bei ihnen soll eine Mindestbesteuerung von 15 % auf die Gewinne angewendet werden. Wenn die effektive Besteuerung in einem anderen Land nur 10 % beträgt, dann muss die Differenz zur Mindestbesteuerung, hier 5 %, in Deutschland nachversteuert werden. Der Mindestbesteuerungsinitiative haben sich international inzwischen 140 Staaten angeschlossen.
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) ist bereits seit 01.01.2023 für Unternehmen mit 3.000 und mehr Beschäftigten wirksam. Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern müssen die Vorgaben des Gesetzes spätestens zum 01.01.2024 einhalten.
- Im April 2023 legte das Bundesarbeitsministerium einen Gesetzentwurf vor, nach dem Arbeitgeber zu einer elektronischen Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet werden. Ausgenommen davon wären Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern. Andere Regelungen sollen tarifvertraglich möglich sein, ebenso eine Vertrauensarbeitszeit. Der Entwurf ist entstanden nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2022. Derzeit ist jedoch nicht klar, in welcher Form und wann die Neufassung von § 16 Abs. 2 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) in Kraft treten wird.
Erstellt von (Name) E.R. am 01.12.2023
Geändert: 08.11.2024 08:08:03
Autor:
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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