Umsatzsteuer - Sonderregeln Ort der Leistung

Alexander Wildt
Der Ort der sonstigen Leistungen liegt im Regelfall beim leistenden Unternehmen oder im B2B-Bereich beim Leistungsempfänger. Jedoch werden im §3a UStG auch weitere Regelungen zum Ort der Leistung vorgeschrieben. Den allgemeinen Fall einer sonstigen Leistung im B2B Bereich finden Sie hier >>

1. Sonstige Leistungen bei Grundstücken
2. Künstler, Sport, Messen etc.
3. Abgabe von Speisen und Getränken
4. Reparaturen und Gutachten
5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen
6. Sonstigen Leistungen von einem Unternehmer im Drittlandsgebiet
7. Ort der Leistung bei Beförderungen und damit in Verbindung stehender Leistungen
8. Ort der Leistung in besonderen Fällen (§3c UstG)
9. Ort der Lieferung / Leistung bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen

Zurück zu den Sonderfällen in der Umsatzsteuer >>

1. Sonstige Leistungen bei Grundstücken

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden immer am Ort des Grundstückes ausgeführt. Zu den Leistungen gehören sonstige Leistungen, die sich mit dem Verkauf oder Erwerb von Grundstücken, der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder dem Ausführen von Bauleistungen gemäß §3a Abs. 3 Nr. 1 UStG beschäftigen.

Des Weiteren gehören die sonstigen Leistungen des §4 Nr. 12 UStG dazu. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Vermietung und Verpachtung auf Grundstücken oder von Grundstücken.

Beispiel:

Der Unternehmer A aus Deutschland hat einen Vertrag zu Pflege von Grünflächen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen B. Das Betriebsgelände liegt in Deutschland, das Untenehmen B sitzt in Spanien.

Im Normalfall einer sonstigen Leistung wäre die Steuerschuld nach §3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger. In diesem Fall greift jedoch die Sonderregel des §3a Abs. 3 und legt den Leistungsort auf Deutschland fest. Hierdurch handelt es sich um einen Umsatz im Inland und Unternehmer A ist somit Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer abführen. Er stellt hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus.

2. Künstler, Sport, Messen etc.

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, werden gemäß §3a Abs. 3 Nr. 3a am Ort der tatsächlichen Erbringung ausgeführt.

Beispiel:

Der Musiker A aus Deutschland gibt ein Konzert für das Unternehmen B aus Frankreich. Der Auftritt findet in Deutschland statt.

Im Normalfall einer sonstigen Leistung wäre die Steuerschuld nach §3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger. In diesem Fall greift jedoch die Sonderregel des §3a Abs. 3 Nr. 3 und legt den Leistungsort auf Deutschland fest. Hierdurch handelt es sich um einen Umsatz im Inland und Unternehmer A ist somit Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer abführen.

Ein weiteren Fall finden Sie hierzu im Rechnungswesen-Portal.de Forum >>


3. Abgabe von Speisen und Getränken

Wenn Speisen und Getränke verkauft werden, welche zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, ist der Ort der sonstigen Leistung am Abgabeort. Mit Ausnahmen bei der Beförderung in Eisenbahnen, Flugzeugen und Schiffen innerhalb der EU.

Bei der Lieferung von Gegenständen oder der Abgabe von Speisen und Getränken innerhalb des Gemeinschaftsgebietes während der Beförderung in einem Zug, Schiff oder Flugzeug, gilt als Ort der Lieferung oder Leistung die früheste Einstiegsmöglichkeit für Reisende innerhalb des Gemeinschaftsgebietes.

4. Reparaturen und Gutachten

Nach §3a Abs. 3 Nr. 3c werden sämtliche Arbeiten an beweglichen körperlichen Objekten oder deren Begutachtung für eine Privatperson bzw. Nichtunternehmer  an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich stattfinden.

5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen

Wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist, so gilt die sonstige Leistung beim Empfänger als ausgeführt, wenn der Empfänger im Gemeinschaftsgebiet seinen Wohnsitz hat und der leistende Unternehmer seinen Sitz im Drittland hat, von dem er die Leistung erbringt.

Hat der obengenannte Empfänger seinen Sitz im Drittland, so gilt die Leistung als dort erbracht.

Beispiel Google AdSense:

Unternehmer A mit sitzt in Deutschland schaltet Google AdSense Anzeigen auf seiner Webseite. Google hat sein Standort in Irland.

Der Ort der Leistung ist in diesem Fall auf Grund von § 3a Abs. 2 UStG in Irland bei Google, da Google der Leistungsempfänger ist. Durch den §13b UStG wird die Steuerschuldnerschaft im reverse-charge-Verfahren auf Google verlagert.

Die Umsätze durch Google Adsense müssen jedoch durch das deutsche Unternehmen in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Zeile 42 als "nicht steuerbare Umsätze" deklariert werden. Bitte beachten Sie, dass Google keine Gutschriften ausstellt und Sie daher eine ordentliche Rechnung erstellen müssen.

Beispiel Google AdWords:

Bei Google Adwords ist Google der Leistende und Unternehmer A ist der Erwerber, da er diese Leistung nutzt.

Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird, wodurch der Erwerber nach § 3a Abs. 2 der Unternehmer A ist. Die Versteuerung findet beim Erwerber statt. Unternehmen A wird daher eine Netto-Rechnung von Google bekommen ohne Umsatzsteuerausweis und muss die Umsatzsteuer selber deklarieren und abführen. Die Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien und dem BMF Schreiben vom 24.02.2009 werden folgende Leistungen als auf elektronischen Weg erbracht angesehen.
  • Digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates
  • Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z. B. Website, Webpage)
  • von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers
  • sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z. B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z. B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden)

Zusätzlich werden folgende Leistungen speziell als auf elektronischen Weg erbracht angesehen:
  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
  • Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern
  • Bereitstellung von Texten und Informationen (E-Books, Bannerwerbung, Online-Zeitungen / Zeitschriften, Online-Statistiken, Online-Wetterinformationen usw.)
  • Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen
  • Bereitstellung von Musik
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien
  • Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung zum Beispiel reines Online-Radio
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
  • Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern
  • Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.) 

6. Sonstigen Leistungen von einem Unternehmer im Drittlandsgebiet

Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen im Drittlandsgebiet hat und eine Vermietung von Beförderungsmitteln betreibt oder eine Katalogdienstleistung nach §3a Abs. 4 Nr. 1 bis 10 UStG an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, die kein Unternehmen ist, ausführt oder eine der Katalogdienstleistungen nach §3a Abs. 4 Nr. 11 UStG bis 12 durchführt. So ist der Ort der Leistung im Inland, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird (§3a Abs. 6 UStG).

7. Ort der Leistung bei Beförderungen und damit in Verbindung stehender Leistungen

Nach §3b Abs. 1 sind Personenbeförderungen und Beförderungen von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderungen von Gegenständen darstellen, und der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist, an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung stattfand. Das Umsatzsteuergesetz regelt hierbei nur die inländischen Beförderungen. Falls eine Beförderung über das Inland hinaus geht, wird nur der inländische Teil hierbei betrachtet.

Des Weiteren gilt, wenn die Beförderung in einen EU-Mitgliedsstaat beginnt und in einen anderen EU-Mitgliedsstaat endet, so gilt die Beförderung am Ort des Starts als ausgeführt, wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist (innergemeinschaftliche Beförderung nach §3b Abs. 3 UStG).

Das Beladen, Entladen oder andere sonstige Leistungen, die mit der Beförderung eines Gegenstandes zusammenhängen, werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich vom Unternehmer ausgeführt werden, wenn der Empfänger eine Privatperson oder Nichtunternehmer ist.

8. Ort der Leistung in besonderen Fällen (§3c UstG)

Wird ein Gegenstand von einen Mitgliedsstaat in ein anderen Mitgliedsstaat durch einen Lieferer oder von ihm beauftragten Dritten geliefert, so ist der Ort der Leistung der Ort an dem der Transport endet. Dies gilt auch wenn der Lieferer den Gegenstand in die EU eingeführt hat.

Dieser Abschnitt findet jedoch nur Anwendung, wenn der Abnehmer eine Privatperson, Nichtunternehmer, Kleinunternehmer, Unternehmer nur mit steuerfreien Umsätzen, die Pauschalregelung für Landwirte nutzt oder eine juristische Person ist, die kein Unternehmer ist oder den Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke erwirbt und der Abnehmer nicht die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf die Anwendung dieser verzichtet.

Zusätzlich gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn der Lieferer nicht die Lieferschwelle überschreitet. In Deutschland ist diese auf 100.000,00€ begrenzt. Auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung kann der Lieferer verzichten. Dies gilt jedoch dann für 2 Jahre.

Von dieser Lieferregelung sind Lieferungen von Fahrzeugen ausgenommen. Außerdem findet die Eingrenzung von
  • Kleinunternehmern
  • Unternehmer nur mit steuerfreien Umsätzen,
  • Unternehmen, die die Pauschalregelung für Landwirte nutzten
  • juristische Personen, die kein Unternehmer sind oder den Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke erwerben

keine Anwendung, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren geliefert werden. Zusätzlich wird bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Lieferschwelle außer Kraft gesetzt.

Beispiel:

Unternehmer A liefert an die Privatperson B eine Waschmaschine (Kaufpreis: 700,00 EUR). Unternehmen A sitzt in Deutschland und transportiert die Waschmaschine von Österreich nach Frankreich, wo Privatperson B lebt. Unternehmen A hat in diesem Jahr die Lieferschwelle von Frankreich bereits überschritten. Privatperson B hat sonst keine andere Erwerbe im EU Gemeinschaftsgebiet getätigt.

Ort der Leistung liegt in Frankreich. Durch die Überschreitung der Lieferschwelle von Unternehmen A und durch die Einhaltung der Erwerbsschwelle von B greift die Sonderregel des §3c UStG.

Der Unternehmer A schuldet in diesem Fall die Umsatzsteuer dem Zielland und muss Sie dort entsprechend abführen. Hier ist eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung im Zielland notwendig. Hierbei sollten Regelungen zu einer entsprechenden Fiskalvertretung beachtet werden.

9. Ort der Lieferung / Leistung bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen

In den Fällen des §3 Abs. 1b UStG (Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen, Zuwendung von Gegenstände an das Personal usw.) sowie den §3 Abs. 9a UStG wird die Leistung am Sitz des Unternehmens bzw. dessen Betriebsstätte ausgeführt, an dem die Leistung erfolgt ist.

Beispiel:

Unternehmen A aus Deutschland berät seinen Mitarbeiter B unentgeltlich in der spanischen Betriebsstätte über mögliche Folgen eines Kredites.

Diese Leistung gilt als in Spanien ausgeführt. Wodurch der Unternehmer A die spanische Umsatzsteuer an Spanien abführen muss. Ein entsprechender Eigenbeleg mit dem Umsatzsteuerausweis muss erstellt werden.
 



letzte Änderung R. am 13.12.2023
Autor(en):  Alexander Wildt

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