Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln:
Die
Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Methode, nach der die nicht zur Buchführung verpflichteten Gewerbetreibende, Vereine, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern ihren steuerlichen Gewinn ermitteln können. Für diese Unternehmen bildet die EÜR gleichzeitig den
Jahresabschluss.
Die Rechtsgrundlage für die EÜR ist § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Deshalb wird die Einnahme-Überschuss-Rechnung oft auch 4/3-Rechnung genannt. Diese Regelung gilt daher nicht für Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaft und GmbH, die nicht der Einkommensteuer, sondern der
Körperschaftsteuer unterliegen.
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Wer kann die EÜR anwenden?
1. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung darf von allen
gewerblichen Unternehmen angewendet werden, die nicht im
Handelsregister eingetragen sind und deren jährlicher Umsatz oder Gewinn unter den folgenden Grenzen liegt (§ 141 Abgabenordnung):
- Jahresumsatz nicht über 600.000,00 Euro
- Jahresgewinn nicht über 60.000,00 Euro
Wenn eine dieser Grenzen überschritten wird, greift wieder die
Buchhaltungspflicht. Bei Überschreiten einer der der beiden Grenzen wird dem Unternehmer automatisch vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt, dass es zur
doppelten Buchführung übergegangen werden soll. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt dann erst zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden
Wirtschaftsjahres.
2. Alle
Vereine, deren jährlicher Gewinn oder Umsatz nicht über den o.g. Grenzen liegt, können ebenso als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
3. Gemäß § 241a HGB sind
im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute auch von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
- 600.000 € Umsatzerlöse und
- 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen.
Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die vorgenannten Werte am ersten
Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Neben den handelsrechtlichen Vorschriften sind hier noch steuerrechtliche Vorgaben zu beachten. Im § 140 AO ist geregelt, dass
Einzelkaufleute, die nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind, zugleich auch nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind. Einzelkaufleute, die infolge des Unterschreitens der Grenzen des § 241a HGB nicht buchführungspflichtig sind, können trotzdem nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet werden, wenn
- ihre Umsätze mehr als 600.000 € im Kalenderjahr betragen oder
- der Gewinn mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt.
4. Land- und fortwirtschaftliche Betriebe, deren
Nutzflächenwert (nach § 46 des Bewertungsgesetzes) nicht 25.000 EUR übersteigt oder deren jährlicher Gewinn nicht über 50.000 Euro liegt, sind von der Buchführungspflicht nach § 141 AO befreit. Die Land- und Forstwirten können die EÜR nur auf Antrag anwenden, ansonsten gibt es die Besonderheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).
5. Alle Freiberufler, unabhängig vom Umsatz und Gewinn, sind weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig und können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG). Freiwillig können sie auch
bilanzieren.
letzte Änderung A.W.
am 29.07.2024
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / ginasanders
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