Anschaffungspreisminderungen sind alle möglichen
Preisnachlässe, die der Verkäufer dem Unternehmen gewährt. Da in den Anschaffungspreis nur die
tatsächlichen Ausgaben eingehen dürfen, sind diese Anschaffungspreisminderungen gem. § 255 Abs. 1 HGB abzusetzen. Zu den Anschaffungspreisminderungen zählen im Wesentlichen Rabatte, Skonti und Boni.
Rabatt
Hinter dem Rabatt verbirgt sich ein Preisnachlass, der bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam ist und fest vereinbart. Rabatte werden als
absoluter Betrag oder als
Prozentsatz ausgewiesen. Man unterscheidet unter anderem:
- Mengenrabatte (Preisreduzierung bei der Abnahme einer bestimmten Menge),
- Treuerabatte (Rabatte bei einer oder mehreren wiederholten Bestellungen),
- Personalrabatte (Rabatte für Betriebsangehörige),
- Sonderrabatte (z. B. bei Jubiläen).
Bei
Vertragsabschluss, also vor der eigentlichen Lieferung, weiß der Käufer bereits, dass er die Waren mit bestimmter Ermäßigung erhält. Die Verbuchung der Rabatte erfolgt in der Regel in
Nettopreisen auf das entsprechende Konto (z. B. Waren- oder Materialkonto).
Beispiel: A-GmbH erhält eine Warenlieferung im Wert von 15.000 € netto. Der Lieferant gewährt der A- GmbH einen Mengenrabatt von 10 %.
Buchung:
Aufwendungen für Waren:
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13.500 €
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Vorsteuer:
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2.565 €
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an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen:
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16.065 €
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Skonto
Eine andere Form von Anschaffungspreisminderungen stellen Skonti dar. Ein Skontoabzug ist ein Preisnachlass auf einen Rechnungsbetrag unter der Bedingung, dass die
Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Lieferung erfolgt. Bei einer Skontovereinbarung wird die Möglichkeit eines Skontoabzugs in der Regel in den Zahlungsbedingungen angegeben, z. B. wie "2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen; 30 Tage netto". Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist die Gewährung des Skontos
unsicher.
Buchung aus Sicht des Käufers:
- Aufwendungen für Waren
- Vorsteuer
- an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Buchung aus Sicht des Verkäufers:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- an Verkaufserlöse /Warenverkauf
- an Umsatzsteuer
Da der vom Lieferanten erhaltene Skonto gem. § 255 A.1 HGB unter eine Minderung der
Anschaffungskosten fällt, ist dieser nicht über die
GuV, sondern über das
Wareneinkaufskonto abzuschließen. In der Praxis wird oft ein
Unterkonto (erhaltene Skonti oder Nachlässe) für das Wareneinkaufskonto geführt, auf dem der von Lieferanten erhaltene Skonto gebucht wird. Entsprechend wird der an den Kunden gewährter Skonto auf ein Unterkonto von Warenverkaufskonto (Gewährter Skonto oder Erlösschmälerungen) gebucht.
Beispiel: Über den Kauf von Handelswaren in einer Höhe 17.850 € incl. 19 % Umsatzsteuer liegt eine Eingangsrechnung vor. Die Summe der Eingangsrechnung wird innerhalb von 8 Tagen mit 3 % Skonto überwiesen.
Ausgangszahlung beim Kunden
Buchung:
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen:
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17.850 €
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an Kreditinstitute / Bank:
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17.314,50 €
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an Erhaltene Skonti oder Nachlässe:
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450,00 €
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an Vorsteuer:
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85,50 €
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Eingangszahlung beim Lieferanten
Buchung:
Kreditinstitute / Bank:
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17.314,50 €
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Gewährter Skonti / Erlösschmälerungen:
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450,00 €
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Umsatzsteuer:
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85,50 €
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an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:
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17.850 €
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Abschlussbuchungen am Bilanzstichtag
Am Jahresende wird der Saldo des Unterkontos "Erhaltene Skonti oder Nachlässe" über die entsprechenden Bestandskonten oder Aufwandskonten abgeschlossen.
Beispiel: Nachlässe für Rohstoffe an Rohstoffe oder Aufwendungen für Rohstoffe
Am Jahresende wird der Saldo des Unterkontos "Gewährte Skonti oder Erlösschmälerungen" über die entsprechenden Aufwandskonten abgeschlossen.
Beispiel: Erlösschmälerungen an Verkaufserlöse
Im
GKR (Großhandel) wird der Saldo des Unterkontos "Erhaltene Skonti" über Aufwendungen für Waren abgeschlossen. Im GKR (Großhandel) wird der Saldo des Unterkontos Gewährter Skonto über Warenverkauf abgeschlossen.
Hinweis: Der erhaltene Skonto vermindert die Aufwendungen für Waren oder Stoffe, dagegen vermindert der gewährte Skonto den Warenverkauf oder Verkaufserlöse
Boni sind nachträgliche Preisnachlässe, die grundsätzlich erst nach Erfüllung bestimmter Bedingungen gewährt werden können. Häufig sind Boni nach der Umsatzhöhe der getätigten Einkäufe in einer bestimmten Zeitperiode gestaffelt.
Lieferantenboni, die von einem Lieferanten gewährt werden, stellen gem. § 255 (1) HGB eine Minderung der Anschaffungskosten dar.
Kundenboni mindern die Erlöse des Verkäufers. Boni werden wie Skonti behandelt, also erst bei der Gewährung auf Unterkonten (Lieferantenboni und Kundenboni) gebucht und am Jahresende über das Wareneinkaufkonto bzw. Warenverkaufskonto abgeschlossen.
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letzte Änderung S.D.
am 01.09.2022
Autor(en):
Anna Werner, Günther Wittwer
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