Nach § 256 Satz 1
HGB und § 240 Abs. 3, 4 HGB sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zugelassen. Dazu gehören:
1. Festbewertung
§ 240 Abs. 3, Satz 1 HGB: "Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens sowie
Roh-,
Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden [...] mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern sein Bestand [...] nur geringen Veränderungen unterliegt."
Diese Werte müssen spätestens am
dritten Bilanzstichtag durch eine körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden. Wenn der ermittelte Wert höher als der angesetzte Wert ist, so muss der ermittelte Wert als neuer Festwert festgelegt werden. Für unfertige und fertige Erzeugnisse darf kein Festwert angesetzt werden.
2. Durchschnittsbewertung
§ 240 Abs 4 HGB: "Gleichwertige Vermögensgegenstände [...] und Schulden können jeweils in einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen
Durchschnittswert angesetzt werden."
Bei dieser Methode wird aus dem Anfangsbestand und den Zugängen der Periode ein Durchschnittswert gebildet. Mit diesem errechneten Wert wird der Verbrauch sowie der Endbestand berechnet. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten der Ermittlung des Durchschnitts:
- die gewogene Durchschnittsbewertung
- die gleitende Durchschnittsbewertung
1. gewogene Durchschnittsbewertung:
Am Ende des Jahres wird aus den Anfangsbeständen und den Zugängen ein Durchschnittswert ermittelt, mit dem die Abgänge und der Endbestand bewertet werden.
Beispiel: Kauf von Heizöl
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Anfangsbestand
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10.000 l Heizöl zu 0,50 €/l
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5.000 €
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Erster Zugang
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20.000 l Heizöl zu 0,45 €/l
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9.000 €
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Zweiter Zugang
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10.000 l Heizöl zu 0,48 €/l
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4.800 €
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Dritter Zugang
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10.000 l Heizöl zu 0,49 €/l
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4.900 €
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Gesamt:
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50.000 l Heizöl
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23.700 €
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23.700 € : 50.000 l Heizöl = 0,47 €/l
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Nun werden alle Abgänge mit 0,47€/l sowie der jetzige Bestand nach allen Abgängen bewertet.
2. gleitende Durchschnittsbewertung:
Nach jedem neuen Zugang wird ein
neuer Durchschnittspreis errechnet. Dieser wird dann für die Bewertung der nächsten Abgänge angewandt. Sobald ein neuer Zugang eingeht, wird wieder ein neuer Durchschnittspreis errechnet.
Beispiel: Kauf von Heizöl
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Anfangsbestand
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10.000 l Heizöl zu 0,50 €/l
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5.000 €
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Erster Zugang
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20.000 l Heizöl zu 0,45 €/l
|
9.000 €
|
Gesamt:
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30.000 l Heizöl
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14.000 €
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14.000 € : 30.000 l Heizöl = 0,47 €/l
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Erster Abgang
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15.000 l Heizöl zu 0,47 €/l
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7.000 €
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Bestand
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15.000 l Heizöl
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7.000 €
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Zweiter Zugang
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10.000 l Heizöl zu 0,48 €/l
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4.800 €
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Gesamt
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25.000 l Heizöl
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11.800 €
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11.800 € : 25.000 l Heizöl = 0,47 €/l
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Zweiter Abgang
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15.000 l Heizöl zu 0,47 €/l
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7.080 €
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Bestand
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10.000 l Heizöl
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4.720 €
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Dritter Bestand
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10.000 l Heizöl zu 0,49 €/l
|
4.900 €
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Gesamt
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20.000 l Heizöl
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9.620 €
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9.620 € : 20.000 l Heizöl = 0,48 €/l
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Dritter Abgang
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16.000 l Heizöl
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7.696 €
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Endbestand
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4.000 l Heizöl
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1.924 €
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3. Verbrauchsfolgebewertung
§ 256 Satz 1 HGB vor dem
BilMoG: "Soweit es den
GoB entspricht, kann für den Wertansatz
gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen
bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind."
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a)Lifo-Verfahren:
Die Abkürzung
LIFO steht für "last in – first out" und meint damit, dass die
Verbrauchsgüter, die als
letztes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden. Es ist wie bei einem Getreideberg, der bei der Ernte entsteht. Der Weizen, der zuerst geerntet wurde liegt ganz unten und alle weiteren Ladungen werden auf den Berg drauf geschüttet, so dass für die Verarbeitung des Weizens zu Mehl als erstes die letzte Ladung genutzt wird.
Beispiel: Heizöl
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Anfangsbestand
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10.000 l Heizöl zu 0,50 €/l
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5.000 €
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Erster Zugang
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20.000 l Heizöl zu 0,45 €/l
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9.000 €
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Erster Abgang
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15.000 l Heizöl
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Zweiter Zugang
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10.000 l Heizöl zu 0,48 €/l
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4.800 €
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Zweiter Abgang
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15.000 l Heizöl
|
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Verbrauch
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30.000 l Heizöl davon:
10.000 l zu 0,48 €/l = 4.800 €
20.000 l zu 0,45 €/l = 9.000 €
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13.800 €
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Bestand
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10.000 l davon:
10.000 l zu 0,50 €/l = 5.000 €
|
5.000 €
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b) Fifo-Verfahren:
Die Abkürzung
FIFO steht für "First in – first out" und meint damit, dass die Verbrauchsgüter, die
als erstes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden. Um diese Methode wieder für das Getreide anzuwenden, muss der Raum, in dem es gelagert wird, einen Ausgang im Boden haben, so dass sich der Getreidevorrat, wie bei einer Sanduhr, nach unten entleert.
Beispiel: Heizöl
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Anfangsbestand
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10.000 l Heizöl zu 0,50 €/l
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5.000 €
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Erster Zugang
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20.000 l Heizöl zu 0,45 €/l
|
9.000 €
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Erster Abgang
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15.000 l Heizöl
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Zweiter Zugang
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10.000 l Heizöl zu 0,48 €/l
|
4.800 €
|
Zweiter Abgang
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15.000 l Heizöl
|
|
Verbrauch
|
30.000 l davon:
10.000 l zu 0,50 €/l = 5.000 €
20.000 l zu 0,45 €/l = 9.000 €
|
14.000 €
|
Bestand
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10.000 l davon:
10.000 l zu 0,48 €/l = 4.800 €
|
4.800 €
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c) Hifo-Verfahren:
Die Abkürzung
HIFO steht für "highest in – first out" und meint, dass die Bestände
als erstes Verbraucht werden, die den höchsten Beschaffungspreis aufweisen, so dass am Jahresende die Bestände mit den
niedrigsten Beschaffungspreisen übrig bleiben. Durch die Bewertung des Bestandes mit den niedrigsten
Anschaffungskosten, sind die Vorräte, die in der
Bilanz angegeben werden, sehr vorsichtig bewertet.
Beispiel: Heizöl
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Anfangsbestand
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10.000 l Heizöl zu 0,50 €/l
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5.000 €
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Erster Zugang
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20.000 l Heizöl zu 0,45 €/l
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9.000 €
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Erster Abgang
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15.000 l Heizöl
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Zweiter Zugang
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10.000 l Heizöl zu 0,48 €/l
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4.800 €
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Zweiter Abgang
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15.000 l Heizöl
|
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Verbrauch
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30.000 l davon:
10.000 l zu 0,50 €/l = 5.000 €
10.000 l zu 0,48 €/l = 4.800 €
10.000 l zu 0,45 €/l = 4.500 €
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14.300 €
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Bestand
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10.000 l davon:
10.000 l zu 0,45 €/l = 4.500 €
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4.500 €
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d) Lofo-Verfahren:
Die Abkürzung
LOFO steht für "lowest in – first out" und meint, dass die Bestände
als erstes Verbraucht werden, die den niedrigsten Beschaffungspreis aufweisen, so dass am Jahresende die Bestände mit den
höchsten Beschaffungspreisen übrig bleiben. Diese Bewertung steht somit im vollkommenen Gegensatz zur Hifo-Methode, da mit dieser Methode die Bewertung des Bestandes besonders großzügig vorgenommen wird.
Beispiel: Heizöl
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Anfangsbestand
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10.000 l Heizöl zu 0,50 €/l
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5.000 €
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Erster Zugang
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20.000 l Heizöl zu 0,45 €/l
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9.000 €
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Erster Abgang
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15.000 l Heizöl
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Zweiter Zugang
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10.000 l Heizöl zu 0,48 €/l
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4.800 €
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Zweiter Abgang
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15.000 l Heizöl
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Verbrauch
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30.000 l davon:
20.000 l zu 0,45 €/l = 9.000 €
10.000 l zu 0,48 €/l = 4.800 €
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13.800 €
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Bestand
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10.000 l davon:
10.000 l zu 0,50 €/l = 5.000 €
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5.000 €
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Anpassungen durch das BilMoG:
Durch das BilMoG wurde jedoch der §256 HGB geändert. Seitdem lautet dieser "Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder
hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den
Jahresabschluß anwendbar." Durch diese Änderungen sind nur noch das LIFO- und FIFO-Verfahren im Handelsgesetz erlaubt.
letzte Änderung Dana Klempien
am 11.03.2024
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