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Controllers Trickkiste: Perspektiven des kalkulatorischen Unternehmerlohns

Dr. Peter Hoberg
 

Eine wichtige Aufgabe des internen Rechnungswesens besteht darin, ein betriebswirtschaftlich möglichst richtiges Periodenergebnis zu ermitteln. Dazu wird üblicherweise das Ergebnis des externen Rechnungswesens als Basis gewählt, um darauf aufbauend betriebswirtschaftlich bedingte Korrekturen anzubringen. Der Autor hat an anderer Stelle ein allgemeines Überleitungskonzept vorgeschlagen (vgl. Hoberg (2014), S. 553 ff.).

Eine wichtige Korrekturnotwendigkeit liegt in den selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern, von denen einige im externen Rechnungswesen nicht aktiviert werden dürfen, wozu insbesondere die Aufwendungen für die Einführung und den Ausbau von Marken zählen. Im Weiteren sind kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, kalkulatorischen Mieten sowie kalkulatorische Wagnisse zu berücksichtigen. Es muss jeweils geprüft werden, ob ihre Abbildung im externen Rechnungswesen betriebswirtschaftlich korrekt vorgenommen wurde. Wenig realistische Abbildungen sind nicht selten der Fall, bei den fehlenden Eigenkapitalzinsen sogar immer.

Für kleinere Unternehmen ist auch der kalkulatorische Unternehmerlohn relevant. Denn bei Personengesellschaften dürfen keine Angestelltenverträge mit dem Besitzer geschlossen werden. Der Besitzer wird stattdessen über den Jahresgewinn entlohnt. Damit muss der Jahresgewinn so hoch sein, dass er

  1. das eingesetzte Eigenkapital angemessen verzinst und 
  2. die erbrachte Arbeitsleistung fair entlohnt.

Bei der Höhe der Eigenkapitalverzinsung muss berücksichtigt werden, dass auch die Risikoübernahme vergütet werden muss. Daher liegt der Eigenkapitalkostensatz deutlich über dem risikolosen Zinssatz. Hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistung muss entschieden werden, wie die geleisteten Stunden bewertet werden. Es geht also um die Vergütung, welche der Unternehmer dafür erhalten sollte, dass er eine bestimmte Anzahl von Stunden im Unternehmen gearbeitet hat.

Die tatsächliche Entlohnung geschieht über den dann hoffentlich durch die Arbeit erhöhten Gewinn, welcher den Eigentümern zusteht. In kleinen und mittleren Unternehmen ist dieser Ansatz noch auszudehnen, wenn z. B. Familienmitglieder ohne Vergütung mitgearbeitet haben. Als Beispiel sei eine Zahnärztin erwähnt, deren Mann die Rechnungen erstellt, ohne dafür direkt bezahlt zu werden.

Aus mehreren Gründen muss solch ein kalkulatorischer Unternehmerlohn ermittelt werden. Zunächst sollte der Unternehmer sehen, ob sich seine Arbeit lohnt. Im Weiteren müssen Kalkulationssätze vorliegen, welche z. B. bei Angeboten berücksichtigt werden müssen, wenn auch Arbeiten zu kalkulieren sind, welche vom Unternehmer selbst erbracht werden, aber im externen Rechnungswesen nicht auftauchen.

Zudem sollte geprüft werden, ob die Arbeitsmengen des Unternehmers ausgedehnt oder reduziert werden sollten. So können bestimmte Arbeiten eventuell auch von günstigeren Mitarbeitern durchgeführt werden. Umgekehrt ist zu überlegen, ob ggf. extern vergebene teure Arbeiten vom Unternehmer durchgeführt werden können, wenn er die entsprechenden Spezialkenntnisse besitzt.

Letzte Änderung W.V.R am 08.05.2023

Autor(en): Dr. Peter Hoberg
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