Der
Konzernabschluss ist ein
Jahresabschluss, der einem handelsbilaziellen
Jahresabschluss ähnlich ist. Er fasst die Jahresabschlüsse verschiedener Tochterunternehmen zu einen Jahresabschluss des Mutterunternehmens zusammen.
Es sind nicht alle Konzerne verpflichtet, einen Konzernabschluss nach
HGB zu erstellen. Das
HGB hat im § 293 entsprechende Bedingungen formuliert, um vom Konzernabschluss befreit zu werden. Zudem müssen nach dem HGB nur Unternehmen mit einer
Kapitalgesellschaft an der Spitze einen Konzernabschluss durchführen. Jedoch sind auch weitere Gesetze, wie das Publizitätsgesetzt zu beachten, dass einen Konzernabschluss wieder vorschreiben kann.
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Bestandteile des Konzernabschlusses:
Konsolidierung
Im Konzernabschluss werden die Unternehmen zu einen fiktiven, einheitlichen Unternehmen zusammengefasst. Dafür müssen innere Verflechtungen herausgerechnet werden, dies erfolgt durch folgende Konsolidierungen:
Kapitalkonsolidierung:
Verrechnung der Beteiligungen des Mutterunternehmens mit dem
Eigenkapital der Tochterunternehmen. Hierbei gibt es verschiedene Bewertungsmethoden, wobei die gängigste die
Erwerbsmethode ist. Hier gibt es zwei weitere Berechnungsarten, die Buchwertmethode und die Neubewertungsmethode. Da die Buchwertmethode nach DRS und
IFRS nicht erlaubt ist, wird die Neubewertungsmethode empfohlen.
Zwischenerfolgseliminierung:
Hierbei handelt es sich um die Herausrechnung von konzerninternen Lieferungen und Leistungen. Dadurch wird gewährleistet, dass nur realisierte
Gewinne im Konzernabschluss enthalten sind. Das bedeutet Gewinne, die durch Geschäfte von den Tochtergesellschaften untereinander entstanden sind, werden herausgerechnet.
Schuldenkonsolidierung:
Konzerninterne
Verbindlichkeiten und Forderungen werden herausgerechnet. Dieses ist im Normalfall kein Problem, da jeder
Verbindlichkeit eine Forderung gegenübersteht.
Aufwands- und Ertragskonsolidierung:
Erträge und Aufwände von Tochtergesellschaften werden im Konzern gegeneinander verrechnet, um somit Fehlauskünfte zu vermeiden. Wenn die
Erträge und
Aufwände im Konzernabschluss enthalten blieben, könnte ein falscher Eindruck des Gesamtumsatzes des Konzerns entstehen. Durch die Verrechnung wird die Konzern-
GuV um solche Beträge bereinigt.
Ziel des Konzernabschlusses:
Da die Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen durch die Verflechtungen innerhalb des Konzerns eine eingeschränkte Aussagekraft haben, soll der Konzernabschluss eine objektivere Darstellung der
Konzernlage geben. Dem Adressaten soll er eine objektive, ganzheitliche Analyse der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage ermöglichen. Durch die vorgenommenen Konsolidierungen hat der Konzernabschluss nur einen informativen Charakter. Die Berechnungen zum Beispiel von
Gewinnausschüttungen und
Ertragssteuern erfolgt auf Basis der Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen.
Quellen:
- Handelsgesetzbuch - Kresse, W./ Heyd, R./ Kotsch-Faßheuer, L./ Leuz, N.: Die neue Schule des Bilanzbuchhalters, 9. Aufl., Stuttgart 1999.
letzte Änderung Dana Klempien
am 20.07.2024
Bild:
© adpic (Teaser)
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