Dass ein Mieter die Miete zahlen kann, ist eine Grundvoraussetzung. Ob das der Fall ist, darüber gibt die Schufa Auskunft. Die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mietinteressenten gehen aus der Mieterselbstauskunft hervor, die jeder Vermieter verlangen sollte. Aber worauf sollte man darüber hinaus achten?
Ausgewogener Mietermix im Mehrfamilienhaus
Will man als Vermieter eines Mehrfamilienhauses nicht ständig Streitigkeiten schlichten und Beschwerden über Mitmieter bearbeiten, empfiehlt sich ein
gesunder Mietermix im Haus. Wird das ganze Haus von Senioren bewohnt und dann zieht eine einzige junge Familie ein, ist Ärger vorprogrammiert. Ebenso sind zu viele lebenslustige Studenten im Haus vielleicht weniger förderlich für die
Nachtruhe der Minderheit, die im 6 Uhr aufstehen muss. Bei einer
gewissen Durchmischung sind die Voraussetzungen für
gegenseitige Rücksichtnahme besser.
Auch andere
Nationalitäten können und sollten zum Mix dazugehören. Von Vorurteilen sollte man sich hier nicht leiten lassen, sondern sich stattdessen einen persönlichen Eindruck von den jeweiligen Interessenten verschaffen.
Was besagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
An dieser Stelle ist auch das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu erwähnen. Es wird oft auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet und untersagt
Benachteiligungen von Personen "aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität". Es gilt auch bei der Vermietung und in eingeschränkter Form auch für private Vermieter. Das AGG gilt nicht, wenn...
- der Vermieter oder einer seiner Angehörigen (z. B. Ehegatten, Eltern, Geschwister, Abkömmlinge in gerader Linie, wie Kinder, Enkel) Wohnraum auf dem gleichen Grundstück bewohnt oder
- zwischen den Mietvertragsparteien ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis besteht.
Eingeschränkt ist das AGG anzuwenden, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. In diesem Fall muss er oder sie lediglich
Diskriminierungen wegen Rasse und ethnischer Herkunft unterlassen, also zum Beispiel wegen der Hautfarbe oder einer bestimmten Nationalität. Wird die Grenze von 50 Wohnungen überschritten, sind alle Diskriminierungsarten des AGG anwendbar. Findet eine Diskriminierung bei der
Mieterauswahl statt, kann es teuer werden.
Beispiel 1: Ein Augsburger Vermieter bot seine Wohnung mit Zeitungsanzeige ausdrücklich „für Deutsche“ an. Mehrere Anrufe eines aus Burkina Faso stammenden Mietinteressenten, der beruflich nach Augsburg ziehen wollte, blieben vergebens – auch Bekannte des Mannes hatten keinen Erfolg. Das Amtsgericht Augsburg sah es als erwiesen an, dass hier eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft stattgefunden habe. Es sprach dem Mietinteressenten eine Entschädigung von 1.000 Euro zu. Auch sah das Gericht bei dem Vermieter mehrerer Wohnungen eine Wiederholungsgefahr. Es verurteilte ihn zur Unterlassung derartiger Diskriminierungen und drohte ihm für den Wiederholungsfall Ordnungsgeld oder Ordnungshaft an [1].
Beispiel 2: Ein Paar afrikanischer Herkunft hatte sich auf eine inserierte Wohnung in Köln beworben. Die Wohnungsbesichtigung wurde im Auftrag der Hausverwaltung durch die Hausmeisterin durchgeführt. Diese schickte die Interessenten jedoch gleich wieder weg und sagte ihnen ins Gesicht, dass die Wohnung nicht an "Neger ... äh, Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet werde. Diese Äußerung führte vor Gericht zu einer Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro an die Interessenten, zahlbar durch die Hausverwaltung. Darin enthalten war nicht nur eine Entschädigung für sinnlos aufgewendete Fahrtkosten, sondern auch ein Schmerzensgeld [2].
Letzte Änderung W.V.R am 28.10.2024
Autor(en):
Ulf Matzen
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