Der
innergemeinschaftliche Erwerb im
Inland gilt nach §1 Abs. 1 Nr. 5 UStG als steuerbarer Umsatz. Im §1a UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb definiert. Zusätzlich sind hier auch die Sonderregeln hinterlegt, welche Umsätze als innergemeinschaftlichen Erwerb deklariert werden und welche davon ausgenommen sind.
Den allgemeinen Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs können Sie hier einsehen >>
In den Punkten 2. bis 4. gilt zusätzlich, dass der
Gesamtbetrag für Erwerbe nicht 12.500,00 EUR im vorangegangen Jahr übersteigt und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Außerdem lässt der Gesetzgeber den Erwerber die Möglichkeit auf die Punkte 2. bis 4. zu verzichten.
Dieser
Verzicht bindet ihn 2 Jahre daran. Die zuvor genannten Punkte 2. bis 4. sind im §1a Abs. 3 geregelt. Von diesem Absatz sind der Erwerb von Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgenommen.
1. Verbringen eines Gegenstandes
2. steuerfreie Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen
3. Kleinunternehmer
4. Rechtsform und Verwendungszweck
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1. Verbringen eines Gegenstandes
Wenn ein Unternehmer einen
Gegenstand von seinen Unternehmen aus dem
Gemeinschaftsgebiet in das Inland für sein Unternehmen liefert und der Gegenstand dort dauerhaft verbleibt, so gilt dies als innergemeinschaftlicher Erwerb nach §1a Abs. 2 UStG.
Beispiel:
Unternehmer A liefert eine
Fertigungsmaschine aus seiner
Zweigfirma in Spanien an seinem Hauptsitz in Deutschland um dort dauerhaft die Produktion zu erhöhen.
Der Unternehmer A muss
Umsatzsteuer für diese Fertigungsmaschine abführen, aufgrund der
Steuerschuld nach §13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Gleichzeitig wird die Vorsteuer nach §15 Abs. 1 Nr. 3 für die Fertigungsmaschine gezogen. Hierfür wird ebenfalls eine
ordnungsgemäße Rechnung benötigt mit dem Hinweis, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Die Rechnung darf keinen Steuerausweis enthalten.
Hierbei gilt es zu beachten, wenn der Gegenstand aus dem Inland ins Gemeinschaftsgebiet transportiert und dort dauerhaft eingesetzt wird, so muss dieser Umsatz in der
Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden.
2. steuerfreie Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen
Wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der nur Umsätze ausführt, die steuerfrei sind und zum
Vorsteuerausschluss führen, liegt laut § 1a Nr. 1 Buchst. a kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Hierdurch muss der Erwerber nicht die Umsatzsteuer abführen. Die Steuerschuld geht damit nicht auf den Erwerber über. Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer erstellt.
3. Kleinunternehmer
Falls der Erwerber ein
Kleinunternehmer ist, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Beispiel:
Der Kleinunternehmer (§19 UStG) A kauft bei dem französischen Unternehmer B
Aluminiumbleche für sein Unternehmen im Wert von 5.000,00 EUR. Dieser Erwerb ist der einzige Erwerb aus einem europäischen Land. Alle weiteren Einkäufe finden im Inland statt.
Die Steuerschuld geht nicht auf den Kleinunternehmer A über, weil dieser nach §1a Abs. 3 kein innergemeinschaftlichen Erwerb ausführt. Hierdurch muss Unternehmer B die
Mehrwertsteuer zum französischen Steuersatz in Frankreich abführen.
Hierbei muss ebenfalls beachtet werden, dass der Kleinunternehmer nicht die
Erwerbsschwelle von 12.500,00 EUR überschreitet und auch nicht im Vorjahr überschritten hat. Der Kleinunternehmer erhält eine normale Rechnung mit dem
Steuerausweis von Frankreich.
4. Rechtsform und Verwendungszweck
Wenn der Erwerber eine
juristische Person, aber kein Unternehmer ist oder der Erwerber den Gegenstand nicht für Zwecke innerhalb des Unternehmens kauft, so liegt auch in diesen Fällen kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
letzte Änderung R.
am 21.07.2024
Autor(en):
Alexander Wildt
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