Die Gewerbesteuer stellt in Deutschland eine der wichtigsten
Einkunftsarten für die Gemeinden dar. Sie ist eine
Realsteuer gemäß §3 AO und wird von den
Gewinnen der Unternehmen in der jeweiligen Gemeinde berechnet und erhoben. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat sich die Berechnung der Gewerbesteuer in wesentlichen Bereichen verändert, hierzu gehört unter anderem die Aufhebung des Staffeltarifes oder die Absetzung als Betriebsausgabe.
Die
Gewerbesteuer wird von jedem
Gewerbebetrieb in einer Gemeinde erhoben. Zu den Gewerbebetrieben gehören alle Unternehmen, die nicht durch §6 Gewerbeordnung davon ausgenommen wurden. Zu den Ausnahmen gehören zum Beispiel die freiberuflichen Tätigkeiten (Steuerberater, Ärzte, Wirtschaftsprüfer etc.) und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.
Die Höhe der Gewerbesteuer kann von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich ausfallen, da die
Gemeinden die Hebesätze für die Steuer selbst festlegen. Hierdurch ist die Gewerbesteuer auch häufig ein Faktor bei der Standortwahl von Unternehmen. Um Steueroasen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass jede Gemeinde einen Hebesatz von mindestens 200% anwenden muss.
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Die
Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt auf Basis des
Gewerbeertrages. Die Grundlage bildet dabei der Gewinn eines Unternehmens nach Einkommenssteuergesetz oder Körperschaftssteuergesetz. Auf diesen Gewinn werden etwaige Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen.
Zu den
Hinzurechnungen gehören
25 %
der Zinsaufwendungen, Renten und dauernde Lasten sowie die Gewinnanteile stiller Gesellschafter. Zusätzlich wird ein Viertel von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (auch
Leasing) vom beweglichen
Anlagevermögen und ebenfalls ein Viertel von der Hälfte von den Miet- und Pachtzinsen vom unbeweglichen Anlagevermögen hinzugerechnet.
Außerdem werden zu einem Viertel auch 25 % der
Aufwendungen für die
zeitliche Überlassung von Rechten mit eingerechnet (§8 Nr. 1 – 3). Die Hinzurechnungen des §8 Nr. 1 GewStG werden nur herangezogen, wenn deren Summe 100.000,00 € übersteigt. Neben diesen Aufwendungen erhöhen noch bestimmte Gewinnanteile von Gesellschaften den Gewerbeertrag (§8 Nr. 4 – 12 GewStG).
Zu den
Kürzungen, also Minderungen des Gewerbeertrags, zählen im Wesentlichen Regelungen zur Vermeidung von doppelten Belastungen durch Steuern, wie zum Beispiel Grundsteuern oder Gewerbesteuern bei Beteiligungen.
Nach diesen Korrekturen wird der
Steuermessbetrag ermittelt. Dieser berechnet sich aus dem Gewerbeertrag mit Hinzurechnungen und Kürzungen multipliziert mit der Steuermesszahl, die auf 3,5 % festgesetzt ist. Für die Berechnung wird der
Gewerbeertrag auf voll 100 € abgerundet. Zusätzlich hat der Gesetzgeber im §11 Abs. 1 GewStG einen Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften von 24.500,00 € eingeräumt. Für Vereine und ähnliche Rechtsformen wurde ein Freibetrag von 5.000,00 € festgesetzt.
Nachdem der Steuermessbetrag festgesetzt worden ist, wird dieser mit dem
Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. In München beträgt dieser zum Beispiel 490% und in Rüsselsheim dagegen nur 390 %.
1.
|
|
|
Gewinn nach EStG od. KStG
|
2.
|
|
+
|
Hinzurechnungen
|
3.
|
|
–
|
Kürzungen
|
4.
|
|
–
|
24.500,00 Freitrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
|
5.
|
|
=
|
Gewerbeertrag
|
6.
|
|
×
|
Steuermesszahl (3,5%)
|
7.
|
|
=
|
Steuermessbetrag
|
8.
|
|
×
|
Hebesatz
|
9.
|
|
=
|
zuzahlende Gewerbesteuer
|
Durch die Neuregelungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist es nicht mehr möglich die Gewerbesteuer als
Betriebsausgabe abzusetzen.
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letzte Änderung Alexander Wildt
am 23.10.2023
|
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