Das Finanzamt erkennt ein
häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Eine „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer oder in der Küche gilt nicht als Arbeitszimmer (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.08.2023, Randnummer (Rn.) 4). Es muss schon ein
eigener Raum sein, was bei einem kleinen Durchgangszimmer, das zwei private Wohnbereiche miteinander verbindet, in der Regel nicht der Fall ist. In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die
private Nutzung eines Arbeitszimmers weniger als 10 % betragen muss (BFH, Az. IX R 23/12, Az. X R 1/13, Az. IX R 20/13, Az. IX R 21/13, Az. GrS 1/14).
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Anteilig bedeutet hier, dass er den
flächenmäßigen Anteil an der gesamten Nutzfläche der Wohnung oder des Hauses ermitteln muss. Bei einem 15-Quadratmeter-Arbeitszimmer in einer 100-Quadratmeter-Wohnung beträgt der Anteil des Arbeitszimmers 15 %. Der jeweilige Prozentsatz von Miete, Wasser- und Energiekosten sowie weiteren Nebenkosten kann neben den Kosten für die Ausstattung als Aufwendung für das Arbeitszimmer angesetzt werden. Beim eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung können auch Schuldzinsen und Abschreibungen anteilig geltend gemacht werden. Alle Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer sollten so gut wie möglich belegt werden, etwa mit dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, einer Arbeitgeberbescheinigung, Aufzeichnungen zu häuslichen Arbeitszeiten u. Ä.. Das gilt auch für außerhäusliche Arbeitszimmer, die grundsätzlich in voller Höhe als steuermindernd angesetzt werden können.
Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe oder Höchstbetrag?
Wie hoch der Kostenbetrag ist, der vom Finanzamt anerkannt wird, hängt vom Umfang der Nutzung ab. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die
Kosten in voller Höhe abgesetzt werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit bildet (BFH, Az. GrS 1/14).
Arbeitszimmer absetzen mit der Jahrespauschale
Alternativ kann der Arbeitnehmer eine
Jahrespauschale von 1.260 € in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG – Einkommensteuergesetz). Paare haben den Vorteil, dass jeder von ihnen Kosten in dieser Höhe von der Steuer absetzen kann, zusammen also 2.520 €, selbst wenn sie dasselbe Arbeitszimmer nutzen (BFH, Az. VI R 53/12 für Haus-/Wohnungseigentümer, Az. VI R 86/13 für Mieter; BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rn. 19).
Die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG bestehen beim Abzug der Jahrespauschale nicht. Sowohl bei der Abrechnung aller Nutzungskosten als auch bei der Jahrespauschale muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Dies gilt beispielsweise nicht für Lehrer, die zu Hause den Unterricht vorbereiten oder Klassenarbeiten korrigieren. „Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden“, heißt es im BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (Rn. 16) mit Bezug auf ein BFH-Urteil (BFH Az. VI R 125/01). Lehrer haben stattdessen die Möglichkeit, die mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) eingeführte Tagespauschale zu nutzen. Die Tagespauschale folgt der Homeoffice-Pauschale nach, die während der Coronakrise mit dem JStG 2020 eingeführt worden war. Allerdings haben sich einige Regelungen geändert.
Eine Beispiel-Berechnung zur Ermittlung der absetzbaren Arbeitszimmer-Kosten finden Sie hier >>
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Tagespauschale als Alternative für z.B. Lehrer
Zunächst einmal gilt für jeden Arbeitnehmer: „Die Tagespauschale kann für
jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird“ (BMF-Schreiben vom 15.08.2023 mit Bezug auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG). Damit ist jeder Homeofficetag erfasst. Zudem kann die Regelung auch dann angewendet werden, wenn die
Kriterien für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.
Jedoch würde diese Regelung
beispielsweise Lehrer, die nach dem Unterricht noch zu Hause arbeiten, von der Tagespauschale ausschließen. Allerdings ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG die Anwendung der Tagespauschale geregelt für den Fall, dass für die entsprechende Tätigkeit
dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; im Hinblick auf den Lehrer, dass er keinen eigenen Schreibtisch in der Schule hat. In diesem Fall ist der Abzug der Tagespauschale selbst dann zulässig, „wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).
Die Tagespauschale beträgt
6 €, pro
Jahr maximal 1260 € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG), was 210 Arbeitstagen entspricht. Der Maximalwert der Tagespauschale ist damit der Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer finanziell gleichgestellt. Wer die Jahrespauschale für das Arbeitszimmer nutzt oder Unterkunftskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG oder § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abzieht, darf die Tagespauschale nicht anwenden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG).
Fallbeispiele
1.Fall
Ein Lehrer nutzt seine Wohnung auch für die Unterrichtsvorbereitung bzw. Nachbereitung. Die anteiligen Kosten können mit der Tagespauschale von 6,- EUR je Tag der beruflichen Nutzung abgesetzt werden, sofern dem Lehrer in der Schule kein Schreibtisch zur Verfügung steht.
2.Fall
Ein Außendienstmitarbeiter nutzt einen separaten Raum ausschließlich für die Vor- und Nachbereitung seiner
Kundenaufträge. Die Haupttätigkeit in der Geschäftsabwicklung liegt zwar bei dem Kunde. Mit der Tagespauschale kann dieser Raum dennoch abgesetzt werden, da dem Vertreter dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz dafür zur Verfügung steht.
3.Fall
Ein Ingenieur erarbeitet Pläne in einem Raum, der ausschließlich dafür genutzt wird. Der Ingenieur fährt an die
Planungsstellen bzw. zu den Kunden, um Absprachen vorzunehmen.
Dieser Raum kann als Arbeitszimmer abgesetzt werden, weil die Haupttätigkeit des Ingenieurs in der Erarbeitung der Pläne liegt und die externen Fahrten nur für die Überprüfung notwendig sind, auch wenn diese den größeren Teil der Zeit beanspruchen. Die Kosten des Arbeitszimmers können in voller Höhe abgesetzt werden. Alternativ kann die Pauschale genutzt werden.
Siehe auch BMF-Schreiben vom zum häuslichen Arbeitszimmer >>
letzte Änderung S.P.
am 23.11.2023
Autor(en):
Stefan Parsch
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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