Steuerrückstellungen müssen u.a. für Gewerbe- und Körperschaftssteuer gebildet werden. Passive latente Steuern werden seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes nicht mehr unter den Rückstellungen sondern im Sonderposten „
Passive latente Steuern“ ausgewiesen.
Wofür werden Steuerrückstellungen gebildet?
Steuerrückstellungen werden für
Gewerbe- und Körperschaftssteuer – weiter auch mit
Solidaritätszuschlag, der nach wie vor für Kapitalgesellschaften erhoben wird - gebildet. Im Normalfall ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht genau bekannt, wie hoch die zu entrichtenden Steuern sein werden. Daher müssen sie nach „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ geschätzt werden. Zusätzlich sind für Nachzahlungen, etwa im Rahmen von Außen- oder Betriebsprüfungen, Rückstellungen zu bilden, wenn sie bis zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlt worden sind.
Hinweis: Auch für noch nicht entrichtete Quellen-, Grund- und Verbrauchsteuern, z. B. Strom- oder Mineralölsteuer, sind Rückstellungen zu bilden. Steuerzahlungen, deren Höhe sicher ist, werden als sonstige Verbindlichkeit bilanziert, das gilt u.a. für die Umsatzsteuer, weil die Abgabe der Steueranmeldung als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt.
Steuerverbindlichkeiten sind
ungewisse Verbindlichkeiten. Das deshalb, weil die fällige Steuer vom Unternehmen zwar ermittelt werden, der Bescheid des Finanzamtes von der Erklärung des Unternehmens aber abweichen kann. Zudem ist meist nicht bekannt, bis wann das Finanzamt den Bescheid erteilt und die Fälligkeit genau eintritt. Somit sind sowohl Höhe als auch Fälligkeit unsicher. Eine Abzinsung von Steuerrückstellungen erfolgt nicht.
Kapital- und Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB sind verpflichtet, Steuerrückstellungen in einer
separaten Bilanzposition Steuerrückstellungen auszuweisen (§ 266 Abs. 3 B. 2. HGB).
Hinweis: Für reine Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer sowie auf diese Steuern entfallende Nebenleistungen dürfen in Handels- und Steuerbilanz keine Steuerrückstellungen gebildet werden.
Welche wichtigen Gesetzte und Vorschriften gibt es?
Die Höhe der tatsächlichen Steuer ist nach „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ zu
schätzen. Da (Steuer-)Rückstellungen großen Einfluss auf die Gewinnhöhe und somit die Steuern haben, gibt es strenge Handels- und steuerrechtliche Regelungen, die Unternehmen möglichst genau befolgen sollten.
Handelsrechtlich ist die Passivierung von Rückstellungen in
§ 249 HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt. Das Steuerrecht verweist in
§ 5 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) auf die handelsrechtlichen Normen. Die Bewertung erfolgt handelsrechtlich nach
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, steuerrechtlich nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG. Allgemeine Erläuterungen finden sich in den Hinweisen R 5.7 sowie 6.11 der EStR (Einkommensteuer-Richtlinien). Nach
§ 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen für Veranlagungszeiträume ab 2008 keine Betriebsausgaben.
Zum Thema Steuerrückstellungen gibt es zudem
zahlreiche einzelne Verfügungen und Anweisungen seitens der Finanzverwaltung sowie eine Fülle von zum Teil höchstrichterlichen Urteilen (Bundesfinanzhof (BFH)). Nicht zuletzt sind zusätzlich ggf. Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sowie der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu berücksichtigen. Es ist also erforderlich, laufend die Rechtsprechung zu verfolgen, um alle aktuellen Anforderungen erfüllen zu können.
Besonderheit Handels- und Steuerrecht
Durch das
Maßgeblichkeitsprinzip sind sowohl in Handels- als auch Steuerbilanz Rückstellungen für Steuern zu bilden. Handelsrechtlich stellt die Steuerrückstellung eine Betriebsausgabe dar, steuerrechtlich muss die Gewinnauswirkung außerbilanziell wieder korrigiert werden. Denn bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen. Führt die Bildung einer Steuerrückstellung zu einer Gewinnauswirkung, hat dies auf die steuerliche Gewinnermittlung keinen Einfluss, weil es eine außerbilanzielle Hinzurechnung gibt.
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Beispiel: Ein Unternehmen bildet für das abgelaufene Jahr eine Steuerrückstellung von 20.000 Euro, die sowohl den handels- als auch steuerrechtlichen Gewinn um diesen Betrag mindert. Da diese Rückstellung im Steuerrecht nicht abzugsfähig ist, muss die Rückstellung in vollem Umfang außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden. Damit zahlt das Unternehmen auch auf den Rückstellungsbetrag Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Wie werden Steuerrückstellungen gebucht?
Die Bildung von Steuerrückstellungen erfolgt wie bei anderen Rückstellungen, über das Aufwands- mit dem entsprechenden Rückstellungskonto. Bei der Auflösung gibt es drei Fälle:
Fall 1: Die Rückstellung entspricht genau dem Aufwand. Damit ist eine Auflösung nicht erforderlich.
Fall 2: Die Rückstellung ist kleiner als die Steuerschuld, damit entsteht ein Aufwand.
Fall 3: Die Rückstellung ist größer als die Steuerschuld, es ergibt sich ein Ertrag.
Beispiel: Ein Unternehmen rechnet mit einer Gewerbesteuernachzahlung in Höhe von 20.000 Euro. Die Buchungen zu Steuerrückstellungen sehen dann grds. wie folgt aus (unabhängig vom genutzten Kontenrahmen):
Zum Jahresabschluss wird wie folgt gebucht:
Der Buchungssatz bei Rückstellungsbildung zum 31 Dezember lautet:
1. Gewerbesteuer an Steuerrückstellungen 20.000 Euro
Die Abschlussbuchungen lauten:
2. Gewinn- und Verlustrechnungskonto an Gewerbesteuer 20.000 Euro
3. Steuerrückstellungen an Schlussbilanzkonto 20.000 Euro
Im Folgejahr gibt es drei grundlegende Möglichkeiten, je nachdem, wie der Bescheid des Finanzamtes ausfällt:
Der abschließende Steuerbescheid lautet auf 20.000 Euro (Fall 1), 21.000 Euro (Fall 2) und 19.000 Euro (Fall 3).
Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres wird zunächst das Rückstellungskonto mit folgendem Buchungssatz eröffnet:
Eröffnungsbilanzkonto an Steuerrückstellungen 20.000 Euro
Buchung im Fall 1 – Rückstellung und Zahlbetrag sind gleich:
Steuerrückstellungen an Bank 20.000 Euro
Buchung im Fall 2 – Rückstellung ist kleiner als Zahlbetrag:
Steuerrückstellungen 20.000 Euro
Gewerbesteuer-Vorjahre 1.000 Euro an Bank 21.000 Euro
Buchung im Fall 3 – Rückstellung ist größer als Zahlbetrag:
Steuerrückstellung 20.000 Euro an Bank 19.000 Euro
an Erträge aus Auflösung von Rückstellungen 1.000 Euro
letzte Änderung J.E.
am 07.06.2024
Autor(en):
Jörgen Erichsen
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Autor:in
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Herr Jörgen Erichsen
Jörgen Erichsen ist selbstständiger Unternehmensberater. Davor hat er in leitenden Funktionen in Konzernen gearbeitet, u.a. bei Johnson & Johnson und Deutscher Telekom. Er ist Autor von Fachbüchern und -artikeln rund um Rechnungswesen und Controlling. Außerdem ist er als Referent zu diesen Themen für verschiedene Träger tätig. Beim Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) leitet Jörgen Erichsen den Arbeitskreis Controlling.
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