Im Folgenden sollen die Grundlagen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung in Deutschland beschrieben werden. Da es sich hierbei um ein sehr
komplexes Gebiet des Steuersystems handelt, wird in diesem Artikel der
Regelfall der Entgeltabrechnung betrachtet. Zu den Sonderfällen der Entgeltabrechnungen gehören die Gleitzone und die Abrechnung von geringfügig Beschäftigten.
Die Abrechnung findet in verschiedenen Schritten statt. Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen berechnet. Daraufhin erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Anschließend findet die Ermittlung der Sozialabgaben statt.
Einkommen
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt vom
Bruttogehalt / -lohn. Von diesem Gehalt werden gegebenenfalls auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Freibeträge abgezogen und evtl. Hinzurechnungen addiert. Daraufhin werden weitere vorhandene Freibeträge (z.B. Altersfreibetrag) mit abgezogen.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird vom aktuellen zu versteuernden Einkommen berechnet. Die zu verwendende Formel hängt von der
Lohnsteuerklasse und dem zu versteuernden Einkommen ab. Die anzuwendenden
Einkommensteuertarifformeln sind in §32a EStG vorgeschrieben. Die Formeln werden für die allgemeinen Fälle wie folgt definiert:
Einkommen = Steuer
- bis 10.908 Euro = 0,00 Euro
-
von 10.909 Euro bis 15.999 Euro: (979,18 · y + 1 400) · y
-
von 16.000 Euro bis 62.809 Euro: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53
-
von 62.810 Euro bis 277.825 Euro: 0,42 · x – 9 972,9
-
von 277.826 Euro an: 0,45 · x – 18 307,73
Die einzelnen Variablen werden im §32a Abs. 1 Satz 3f EStG wie folgt definiert.
- Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
- Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
- Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
- Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Die Sonderregeln, wie zum Beispiel für die
Steuerklasse 5 & 6, müssen beachtet werden, werden aber an dieser Stelle nicht weiter erläutert. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer getragen und durch den Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung mit abgeführt.
Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag ist eine
Pflichtabgabe auf die Einkommensteuer. Diese wird ebenfalls wie die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer getragen und durch den Arbeitgeber abgeführt. Der aktuelle Prozentsatz beträgt gemäß §4 SolzG 1995 5,50% von der Bemessungsgrundlage. Als
Bemessungsgrundlage dient die Lohnsteuer, welche errechnet werden würde, wenn die Berechnung der Lohnsteuer mit Kinderfreibeträgen erfolgen würde (§3 Abs. 2a SolzG 1995).
Neben dieser Sonderrechnung zur Bemessungsgrundlage wird im §3 Abs. 3-5 SolzG ein Freibetrag eingeräumt, in dem der Zuschlag nicht berechnet wird.
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Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird ebenfalls nur vom Arbeitnehmer getragen. Die Abführung dieser Steuer wird jedoch auch vom Arbeitgeber durchgeführt. Diese Steuer fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer
kirchensteuerberechtigten Konfession ist. In der Regel beträgt die Kirchen Steuer 9%. Die Ausnahme hiervon bilden die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg, die einen Steuersatz von 8% haben.
Die Berechnung der Kirchensteuer erfolgt ebenfalls wie beim
Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer unter Einbezug von Kinderfreibeträgen. Neben dieser Grundberechnung bestehen in manchen Bundesländern Mindestbeiträge. Zusätzlich gibt es auch verschiedene Regelungen zu der
Kappung der Kirchensteuer. Diese unterschiedlichen Regeln resultieren daraus, dass die Kirchensteuer durch die einzelnen Bundesländer festgesetzt wird und nicht durch den Bund. Dadurch kann hier keine konkrete Formel zu Berechnung der Kirchensteuer mit aufgeführt werden.
Sozialabgaben
Neben den steuerlichen Abgaben, welche nur durch den Arbeitnehmer getragen werden, werden auch bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen erhoben. Diese Sozialabgaben werden in der Regel zu jeweils
50% vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Abführung dieser Abgaben wird jedoch bei der Gehaltsabrechnung sofort vom Arbeitgeber vorgenommen. Die Sozialabgaben setzen sich aus folgenden vier Positionen zusammen.-
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Durch die Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes am 01.01.2009 wurde die Berechnung der Krankenkassebeiträge erheblich erleichtert. Der allgemeine Beitragssatz beträgt der Zeit 14,9%. Dieser Satz wird durch die Bundesregierung gemäß § 241 Abs. 1 SGB V festgesetzt. Hierbei wird die exakte Aufteilung von 50% Arbeitnehmer und 50% Arbeitgeber durchbrochen. Da der § 249 Abs. 1 SGB V vorschreibt, dass der Arbeitgeber 50% vom Beitragssatz zutragen hat nach Abzug von 0,9%. Daraus ergeben sich ein
Arbeitgebersatz von 7,0% und ein
Arbeitnehmersatz von 7,9%. Zusätzlich existiert eine Beitragsbemessungsgrenze, die auf ein Jahreseinkommen von 45.000,00€ festgesetzt ist.
Neben der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer auf eine
private Krankenversicherung zu wechseln. Diese wird durch die Versicherungsfreiheit in §6 Abs. 1 SGB V geregelt. Hierbei wird festgesetzt, dass der Arbeitnehmer ein
Jahreseinkommen gemäß §6 Abs. 6 SGB V über 66.600 Euro im Zeitraum von drei Jahren haben muss. Wenn der Arbeitnehmer in einer privaten Krankenkasse versichert ist, bestimmt diese die Beitragssätze individuell für den Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer muss hierbei seine Beiträge selbst tragen. Jedoch muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Dieser berechnet sich aus dem Arbeitgeberanteil an der
Bemessungsgrenze für gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge und ist auf die Hälfte des privaten Versicherungsbeitrages des Arbeitnehmers begrenzt.
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Pflichtversichert
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Freiwilligversichert
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Privatversichert
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Arbeitnehmer-
anteil
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7,3 %
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7,3 %
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individueller Beitrag
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Arbeitgeber-
anteil
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7,3 %
|
7,3 %
|
Zuschuss bis max. 403,99 Euro und
die Hälfte des individuellen Beitrags
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Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist ebenfalls eine Pflichtversicherung. In der Regel wird diese auch nach
§ 58 Abs. 1 SGB XI jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Hierbei besteht ebenfalls eine Ausnahme für das Bundesland Sachsen, welches vom §58 Abs. 3 SGB XI gebrauch macht und einen Feiertag nicht aufgehoben hat gemäß §58 Abs. 2 SGB XI, daher müssen Arbeitnehmer in Sachsen 0,5% zusätzlich tragen, der Arbeitgeber wird um diesen Anteil entlastet. Außerdem besteht für
kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre ebenfalls die Pflicht den Zusatzbeitrag selbst zutragen (§58 Abs. 1 SGB XI). Die oben angesprochene Versicherungspflicht besteht gemäß § 20 Abs. 1 SGB XI für alle Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Der Beitragssatz ist bundesweit nach §55 Abs. 1 SGB XI auf 3,05 % festgesetzt. Es besteht hierbei ebenfalls eine Bemessungsgrenze nach §55 Abs. 2 SGB XI von 66.600 € jährlich. Der hier angegebene Beitragssatz wird für den Arbeitnehmeranteil um 0,35 Prozentpunkte (3,4) erhöht, wenn nach §55 Abs. 3 SGB XI der Arbeitnehmer älter als 23 Jahre und kinderlos ist.
Die Pflegeversicherung bietet ebenfalls die Option, wie die Krankenversicherung, dass der Arbeitnehmer eine
private Pflegeversicherung abschließen kann, wenn die Voraussetzungen für eine private Versicherung erfüllt sind. Die Voraussetzung sind identisch mit denen der Krankenversicherung. Wenn diese Option wahrgenommen wird, muss eine private Pflegeversicherung gemäß §22 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen werden. Auch hier muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, der dem normalen Arbeitergeber Anteil entspricht und nicht höher ist als die Hälfte des Versicherungsbeitrages des Arbeitnehmers, die Sonderregelung für Sachsen ist hierbei zu beachten.
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Pflicht- u. Freiwilligversichert
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Privatversichert
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Sachsen-
Regel
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kinderlos u. über 23
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Normal
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Arbeitnehmeranteil
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1,525 %
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+0,5%
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+0,35%
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individueller Beitrag
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Arbeitgeberanteil
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1,525 %
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-0,5%
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Zuschuss bis max. 403,99 Euro
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Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist ebenfalls eine Pflichtversicherung in Deutschland. Im Gegensatz zur Pflege- und Krankenversicherung besteht hier keine Befreiungsmöglichkeit. Ausnahmen hierzu sind in §5 SGB VI genannt, hierbei handelt es sich zum Beispiel um Richter oder Beamte.
Der Beitragssatz wird nach
§158 SGB VI berechnet und beträgt der Zeit 19,9% von der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist hierbei das Einkommen, welches
rentenversicherungspflichtig ist. Es existiert ebenfalls, wie in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird durch §159 SGB VI bestimmt und beträgt für das Jahr 2023 in den alten Bundesländern und West-Berlin 87.600 € und für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin 85.200 €. In dieser Versicherung werden die Beiträge gemäß §168 SGB VI vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu je 50% getragen.
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Pflichtversichert
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neue Bundesländer u. Ost-Berlin
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alte Bundesländer u. West-Berlin
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Arbeitnehmer-
anteil
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9,3 % = max. 660,30 € / Monat
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9,3 % = max. 678,90 € / Monat
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Arbeitgeber-
anteil
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9,3 % = max. 660,30 € / Monat
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9,3 % = max. 678,90 € / Mona
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Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist die letzte Position in den vier Sozialabgaben. Sie wird nach
§346 Abs. 1 SGB III vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu je 50% getragen. Sie verhält sich sehr ähnlich der Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist nach §341 Abs. 3 SGB III ebenfalls, wie bei der Rentenversicherung, das
beitragspflichtige Einkommen. Hierbei existiert auch eine Beitragsbemessungsgrenze, die nach §341 Abs. 4 SGB II identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Der aktuelle Beitragssatz ist gemäß §341 Abs. 2 SGB III 2,60%. Auch in dieser Versicherung besteht die Versicherungspflicht nach §25 Abs. 1 SGB III für Beschäftigte.
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Pflichtversichert
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neue Bundesländer u. Ost-Berlin
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alte Bundesländer u. West-Berlin
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Arbeitnehmer-
anteil
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1,3 % = max. 92,30 € /Monat
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1,3 % = max. 94,90 € /Monat
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Arbeitgeber-
anteil
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1,3 % = max. 92,30 € /Monat
|
1,3 % = max. 94,90 € /Monat
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letzte Änderung Alexander Wildt
am 20.07.2024
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