Außerplanmäßige Abschreibung und Teilwertabschreibung

Stefan Parsch
Die meisten Teile des Betriebsvermögens sind nach der Anschaffung über mehrere Jahre planmäßig abzuschreiben. Wie sieht es aber aus, wenn eine Anlage oder ein Gerät plötzlich und/oder unerwartet an Wert verliert, weil es beispielsweise durch einen nicht behebbaren Defekt nur noch eingeschränkt nutzbar ist? Dann ist die außerplanmäßige Abschreibung anzuwenden, die nach Handelsrecht und Steuerrecht (Teilwertabschreibung) unterschiedlich ausfallen kann.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung

Planmäßige Abschreibungen verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands auf die Jahre der vorgesehenen Nutzung. Dies gilt für die Bilanz sowohl im Handelsrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) als auch im Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Im Steuerrecht werden in der Regel die Tabellen für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) herangezogen.


Für eine außerplanmäßige Abschreibung kann es verschiedene Gründe geben: So kann ein Unfall oder ein Brand eine Maschine beschädigen, auch eine unsachgemäße Wartung, die zu einer Einschränkung der Nutzung führt, kann die Ursache für eine Wertminderung sein. Bei einer schnellen technischen Entwicklung kann ein Gerät schneller technisch veralten, als vorauszusehen war.

Auch die Marktentwicklung kann für einen Wertverlust bei einem Vermögensgegenstand sorgen, wenn etwa produzierte Güter nicht mehr zu einem vorgesehenen Preis am Markt verkauft werden können. Des Weiteren können neue Umweltschutzauflagen auf Teile des Betriebsvermögens wertmindernde Auswirkungen haben. Bei Diebstahl oder Totalschaden, etwa eines Firmenwagens, kann der komplette Buch-/Restwert außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Dauerhafte und vorübergehende Wertminderung

Handels- wie steuerrechtlich ist es bedeutsam, ob die Wertminderung eines Vermögensgegenstands voraussichtlich dauerhaft oder nicht dauerhaft ist (fachsprachlich: "dauernd", siehe § 253 Abs. 3 Satz 5; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). So kann eine Maschine zum Bilanzstichtag wegen eines Defekts nur eingeschränkt nutzbar und damit im Wert gemindert sein. Wenn jedoch absehbar ist, dass der Defekt nach dem Bilanzstichtag großenteils oder vollständig behoben werden kann, dann ist die Wertminderung nur vorübergehend. Als dauerhaft wird die Minderung angesehen, wenn der Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter den Werten der planmäßigen Abschreibung liegen wird.

Ähnliches gilt für langfristiges Finanzvermögen, beispielsweise Aktien. Befindet sich der Kurswert am Bilanzstichtag gegenüber dem Kaufwert im Minus, ist der Wert der Aktien geringer als ihr Buchwert. Wenn aber mit einer baldigen Kurserholung zu rechnen ist, ist der Wertverlust nur vorübergehend. Auch beim Umlaufvermögen, also allem, was nicht zum Anlagevermögen gehört, sind dauerhafte und vorübergehende Wertminderungen zu unterscheiden. Als Umlaufvermögen gelten etwa Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige oder noch nicht verkaufte Erzeugnisse, erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen oder auch Kassenbestände.

Trotz einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung kann es geschehen, dass sich eine als dauerhaft angesetzte Wertminderung als vorübergehend erweist. So kann beispielsweise eine defekte Maschine durch ein neues Verfahren doch wieder derart instand gesetzt werden, dass sie – entgegen vorheriger Erwartungen – wieder in vollem Umfang eingesetzt werden kann. Oder die Kurse der Aktien in den langfristigen Finanzanlagen erholen sich, sodass der zuvor außerplanmäßig abgeschriebene Wertverlust ausgeglichen wird.

Zu jedem Bilanzstichtag muss überprüft werden, ob die durch außerplanmäßige Abschreibung oder Teilwertabschreibung bilanzierte Wertminderung noch besteht. Falls dies nicht mehr der Fall ist, besteht sowohl nach dem Handelsrecht (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) als auch nach dem Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ein Wertaufholungs-Gebot. "Aufholung" bedeutet, dass die Zuschreibung nicht höher als die zuvor vorgenommene Abschreibung sein darf. Bei abnutzbarem Anlagevermögen darf die Zuschreibung nicht höher sein als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).




letzte Änderung S.P. am 16.11.2022
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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