Die meisten Teile des
Betriebsvermögens sind nach der Anschaffung über mehrere Jahre planmäßig abzuschreiben. Wie sieht es aber aus, wenn eine Anlage oder ein Gerät plötzlich und/oder unerwartet an Wert verliert, weil es beispielsweise durch einen nicht behebbaren Defekt nur noch eingeschränkt nutzbar ist? Dann ist die
außerplanmäßige Abschreibung anzuwenden, die nach Handelsrecht und
Steuerrecht (
Teilwertabschreibung) unterschiedlich ausfallen kann.
Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung
Planmäßige Abschreibungen verteilen die
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands auf die Jahre der
vorgesehenen Nutzung. Dies gilt für die
Bilanz sowohl im Handelsrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) als auch im Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Im Steuerrecht werden in der Regel die Tabellen für die
Abschreibung für Abnutzung (AfA) herangezogen.
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Für eine außerplanmäßige Abschreibung kann es
verschiedene Gründe geben: So kann ein Unfall oder ein Brand eine Maschine beschädigen, auch eine unsachgemäße Wartung, die zu einer Einschränkung der Nutzung führt, kann die Ursache für eine Wertminderung sein. Bei einer schnellen technischen Entwicklung kann ein Gerät schneller technisch veralten, als vorauszusehen war.
Auch die
Marktentwicklung kann für einen Wertverlust bei einem Vermögensgegenstand sorgen, wenn etwa produzierte Güter nicht mehr zu einem vorgesehenen Preis am Markt verkauft werden können. Des Weiteren können neue Umweltschutzauflagen auf Teile des Betriebsvermögens wertmindernde Auswirkungen haben. Bei Diebstahl oder Totalschaden, etwa eines Firmenwagens, kann der komplette Buch-/Restwert außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Dauerhafte und vorübergehende Wertminderung
Handels- wie steuerrechtlich ist es bedeutsam, ob die Wertminderung eines Vermögensgegenstands voraussichtlich dauerhaft oder nicht dauerhaft ist (fachsprachlich: "dauernd", siehe § 253 Abs. 3 Satz 5; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). So kann eine Maschine zum
Bilanzstichtag wegen eines Defekts nur eingeschränkt nutzbar und damit im Wert gemindert sein. Wenn jedoch absehbar ist, dass der Defekt nach dem Bilanzstichtag großenteils oder vollständig behoben werden kann, dann ist die Wertminderung nur vorübergehend. Als dauerhaft wird die Minderung angesehen, wenn der Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter den Werten der planmäßigen Abschreibung liegen wird.
Ähnliches gilt für
langfristiges Finanzvermögen, beispielsweise Aktien. Befindet sich der Kurswert am Bilanzstichtag gegenüber dem Kaufwert im Minus, ist der Wert der Aktien geringer als ihr Buchwert. Wenn aber mit einer baldigen Kurserholung zu rechnen ist, ist der Wertverlust nur vorübergehend. Auch beim
Umlaufvermögen, also allem, was nicht zum
Anlagevermögen gehört, sind dauerhafte und vorübergehende Wertminderungen zu unterscheiden. Als Umlaufvermögen gelten etwa
Roh-,
Hilfs- und
Betriebsstoffe, unfertige oder noch nicht verkaufte Erzeugnisse, erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen oder auch Kassenbestände.
Trotz einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung kann es geschehen, dass sich eine als dauerhaft angesetzte Wertminderung als
vorübergehend erweist. So kann beispielsweise eine defekte Maschine durch ein neues Verfahren doch wieder derart instand gesetzt werden, dass sie – entgegen vorheriger Erwartungen – wieder in vollem Umfang eingesetzt werden kann. Oder die Kurse der Aktien in den langfristigen
Finanzanlagen erholen sich, sodass der zuvor außerplanmäßig abgeschriebene Wertverlust ausgeglichen wird.
Zu jedem
Bilanzstichtag muss überprüft werden, ob die durch
außerplanmäßige Abschreibung oder Teilwertabschreibung bilanzierte Wertminderung noch besteht. Falls dies nicht mehr der Fall ist, besteht sowohl nach dem Handelsrecht (§ 253 Abs. 5 Satz 1
HGB) als auch nach dem Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ein
Wertaufholungs-Gebot. "Aufholung" bedeutet, dass die Zuschreibung nicht höher als die zuvor vorgenommene
Abschreibung sein darf. Bei abnutzbarem
Anlagevermögen darf die Zuschreibung nicht höher sein als die
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
letzte Änderung S.P.
am 16.11.2022
Autor(en):
Stefan Parsch
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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