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Lagebericht: Inhalt und Umfang nach dem BilMoG

Anna Werner
Nach deutschem Handelsrecht sind große (§ 267 Abs. 3 HGB) und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und GmbH & Co KG's verpflichtet, einen Lagebericht nach den Vorschriften des § 289 HGB aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften besteht nach § 264 Abs. 1 HGB eine Ausnahme. Sie sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit.

Die inhaltlichen Punkte, die im Lagebericht angesprochen werden müssen, sind im § 289 HGB dargelegt. Hiernach setzt sich der Lagerbericht aus den folgenden Berichtsteilen zusammen:

Wirtschaftsbericht (§289 Abs. 1 und Abs. 3 HGB)

Im Wirtschaftsbericht werden der Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens sowie die zukunftsorientierte Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken dargestellt. Im Berichtsteil zum Geschäftsverlauf und der Lage der Gesellschaft sind die Geschäftsergebnisse und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

Mit der Darstellung der Lage der Gesellschaft ist die Gesamtlage eines Unternehmens gemeint. Die Angaben zum Unternehmen müssen dabei nicht nach Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getrennt werden. Es sind die wesentlichen Einflussfaktoren herauszustellen, die während des Jahres für die wirtschaftlichen Lage bestimmend waren. In die Analyse sind die Informationen über die Absatz-, Beschaffungs- und Produktionsseite des Unternehmens, Ausführungen zur Ertrags- und Marktentwicklung sowie die Analyse der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen. Hierzu gehören die Analyse der Ergebnisentwicklung, Liquidität und Kapitalausstattung.

Darüber hinaus sind Informationen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu liefern, wie die Entwicklung des Marktanteils, die Beschaffungs- und Absatzpreise sowie die Kunden- und Lieferantenstruktur, die sich direkt auf die Zahlen aus dem Jahresabschluss beziehen.


Prognosebericht (§289 Abs.1 HGB)

Im Prognosebericht ist die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft aufzuführen. Der Prognosezeitraum soll in der Regel zwei Jahre umfassen. Die Analyse und Erläuterungen müssen alle wesentlichen externen- und internen Einflussfaktoren enthalten. Diese sollte die nachfolgenden Bereiche abdecken:
  • gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
  • branchenspezifische Bedingungen (z.B. Beschaffungs- und Absatzmarkt, Rohstoff- und Verkaufspreise),
  • Personal- und Sozialbereich (Tarifverträge, Mitbestimmung),
  • Investitions- und Finanzierungsbereich.

Nachtragsbericht (§289 Abs.2 Nr.1 HGB)

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag werden im Nachtragsbericht aufgeführt. Der Nachtragsbericht soll Informationen über positive sowie negative Sachverhalte, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, beinhalten. Dazu gehören beispielsweise regionale Markteinbrüche oder Marktausweitungen, gesetzliche Auflagen wie Veränderungen des Konzernbereichs.

Risikobericht (§289 Abs.2 Nr.2 HGB)


Im Risikobericht sind die im Prognosebericht erfassten Risiken konkretisiert und unter Berücksichtigung deren künftigen Entwicklung beurteilt. Die Darstellung der Risiken kann durch die Ausführungen der Risikomanagementzielen und -methoden sowie der Risikobewältigungsmaßnahmen ergänzt werden. Zu den berichtspflichtigen Risiken zählen:
  • Wechselkurs- und Zinsrisiken,
  • branchenbezogene Risiken wie Marktveränderungen, Wettbewerbsbedingungen
  • Engpässe oder Abhängigkeiten bei Produktion, Absatz, Personal oder Investitionen und Finanzierung
  • strategische Risiken.

Forschungs- und Entwicklungsbericht (§289 Abs.2 Nr.3 HGB)


Berichtspflichtig sind Angaben zur Gesamthöhe der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie die daraus resultierenden Möglichkeiten und Erfolgspotenziale. Dazu gehören auch die Angaben über die Anzahl der beschäftigten Personen in diesem Bereich, Angaben über Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, bestehende Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Die Angaben über konkrete Forschungsergebnisse oder Entwicklungsvorhaben sind aus Wettbewerbsgründen nicht zu erwarten.

Zweigniederlassungsbericht (§289 Abs.2 Nr.4 HGB)

Im Bericht über die Zweigniederlassungen sind die Informationen über bestehende Zweigniederlassungen im In- und Ausland darzustellen, um den Geschäftsberichtsadressaten ein Einblick in den Stand und die Entwicklung der Marktpräsenz des Unternehmens zu ermöglichen. Weiterhin werden wesentliche Veränderungen, wie Sitzverlegung, Neugründungen, Schließungen dargestellt.

Neuerungen durch das BilMoG


  • Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll (IKS) - und internen Risikomanagementsystems(RMS) im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben (§289 Abs.4 HGB). Mehr zum Thema lesen Sie bitte hier (BilMoG: Beschreibung von internen Kontroll­ und Risikomanagementsystemen im Lagebericht)
  • AG's und KGaA's müssen, die den organisierten Markt in Anspruch nehmen, auf Angaben nach § 289 Abs. 4 S. 1 HGB, die im Anhang zu machen sind, im Lagebericht verweisen (§ 289 Abs. 4 HGB).
  • Börsennotierte und ihnen gleich gestellte Aktiengesellschaften müssen eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufnehmen (§ 289 a HGB).

Ein Beispiel des ausführlichen Lageberichts finden sie auf der Website der Commerzbank.



letzte Änderung E.R. am 27.07.2024
Autor(en):  Anna Werner
Bild:  PantherMedia / Leung Cho Pan

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