Von einer Steuererleichterung, die die Bundesregierung am 19. Januar 2021 beschlossen hat, profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ein Homeoffice
mit Hard- und Software ausgestattet haben oder noch ausstatten werden.
Sie können
Geräte und Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung, die in der Anschaffung mehr als 800 € (netto) oder 952 € (brutto) gekostet haben, in diesem Jahr vollständig von der Einkommensteuer absetzen. Bisher ist in solchen Fällen eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) über drei Jahre vorgesehen.
Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar
Die Neuregelung geht aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 hervor. Darin hatten Bundes- und Landesregierungen eine Verordnung verabschiedet, nach der Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Vorgabe wird zunächst bis zum 15. März 2021 befristet. Beschlossen wurde auch eine Regelung, nach der bestimmte digitale Wirtschaftsgüter
rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können. Dies wird im Protokoll des Beschlusses mit der "weiteren Stimulierung der Wirtschaft" und der "Förderung der Digitalisierung" begründet.
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Zwar vermerkt das Protokoll nicht ausdrücklich, dass Arbeitnehmer Hard- und Softwarekosten als Werbungskosten absetzen können, sofern sie sie nicht von ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen. Doch folgender Satz deutet darauf hin: "Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Homeoffice arbeiten." Arbeitgeber können jedenfalls die digitale Ausstattung ihrer Mitarbeiter im Homeoffice in diesem Jahr vollständig als
Betriebsausgaben geltend machen.
Das Magazin "Der Spiegel" berichtet zudem von einem Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), demzufolge die Regelung auch für
Anschaffungen im vergangenen Jahr gelten wird. "Die Erleichterung … gilt aber auch noch für Anschaffungen in 2020, deren Restwert zu 100 Prozent abgeschrieben werden kann", zitiert das Magazin aus der Antwort des BMF. Ein BMF-Schreiben an die Finanzämter mit einer detaillierten Beschreibung der Regelung wird für frühestens Mitte Februar erwartet.
Bisher übliche Abschreibung
Vielleicht wird dann auch geklärt, ob die Steuererleichterung auch für Geschäftsprozess-Software (
ERP – Enterprise Resource Planning) gilt. ERP-Software muss bisher über fünf Jahre abgeschrieben werden. Office-Programme und andere Standardsoftware hingegen werden üblicherweise über drei Jahre abgeschrieben. Für Computer und ihre Peripheriegeräte (z. B. Drucker, Scanner, Bildschirme) geben die AfA-Tabellen ebenfalls drei Jahre an.
Für
geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 952 € (einschließlich Mehrwertsteuer) gilt schon jetzt, dass sie im Jahr der Beschaffung vollständig abgesetzt werden können. Diese Obergrenze wird für Hard- und Software, die fürs Homeoffice gekauft wird, jetzt abgeschafft.
Arbeitnehmer können ohnehin 1000 € pro Jahr als Werbungskosten, also im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit entstandene Kosten, ohne Nachweise (pauschal) von der Einkommensteuer absetzen. Für sie bringt die neue Regelung nur dann einen Vorteil, wenn die Hard- und Softwarekosten zusammen mit anderen Werbungskosten den Jahresbetrag von 1000 € übersteigen.
Achtung: Handelsrechtlich ist gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB auch weiterhin die voraussichtliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Dabei gilt der konkrete Fall. Nur wenn ein PC oder eine Software tatsächlich voraussichtlich nur ein Jahr genutzt wird, kann das Unternehmen auch handelsrechtlich eine vollständige Sofortabschreibung vornehmen, wie im BMF-Schreiben vorgesehen.
Wenn die Hard- oder Software voraussichtlich länger als ein Jahr genutzt wird, muss das Unternehmen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- oder Software planmäßig auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilen. Wenn das Unternehmen gleichzeitig aber das Wahlrecht zur Digi-AfA in der Steuerbilanz anwendet, kommt es zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Dafür muss das Unternehmen in der Handelsbilanz
passive latente Steuern bilden.
Mit BMF-Schreiben vom 26.04.2022 hat die Finanzverwaltung auf diesen Umstand noch einmal hingewiesen und betont, dass es durch die Einschätzung der tatsächlichen technischen Nutzungsdauer schon früher zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz gekommen sei. Die Finanzverwaltung betont in dem Schreiben, dass Unternehmer auch weiterhin längere technische Nutzungsdauern annehmen dürfen. Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten seien als klare Verbesserung für Unternehmen eingeführt worden.
letzte Änderung S.P.
am 22.08.2022
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Rawpixel
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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