Da ist aber Einiges vermischt. Also die UG i.G. hat mit einer eventuellen Selbständigkeit im Vorjahr (vermutlich Einzelunternehmer) erstmal nichts zu tun. Das sind verschiedene und getrennte Rechtspersönlichkeiten. Es sei denn, es handelt sich um eine Umwandlung, was bei einer GmbH möglich wäre aber bei einer UG in der Regel nicht.
Zitat |
---|
Sowohl eine Einbringung als auch eine Ausgliederung eines Einzelunternehmen in eine UG sind grundsätzlich nicht möglich, da Sacheinlagen bei einer UG verboten sind (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG). |
Ich gehe daher davon aus, dass es sich einfach um eine Neugründung handelt. Sofern im Gründungsprotokoll keine expliziten Gründungskosten genannt sind, ist es nicht möglich, diese in einer EÜR vom Vorjahr unterzubringen. Entweder übernimmt die UG die Gründungskosten, dann sind entsprechende Belege auf den Namen der UG erforderlich. Und die UG kann nicht für Kosten aufkommen, die vor Gründung entstanden sind. Wie auch, da hat sie ja noch nicht existiert.
Grundsätzlich ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft Privatsache der Gesellschafter und dabei enstehende Kosten sind ggf. Anschaffungskosten an der Beteiligung und können ggf. im Falle des Verkaufs geltend gemacht werden. Einbringungen der Gesellschafter in Form von Sacheinlagen (Büromöbel oder PKW) sind höchst problematisch und enden möglicherweise in einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Für mehr müsste man mehr über die Hintergründe erfahren. wann war das Gründungsdatum, wer hat den PKW eingebracht und wann und wie, Büromöbel, wieviele Gesellschafter, Musterprotokoll oder individuell, Grundkapital, usw. Die einfachste Möglichkeit wäre die offizielle Abrechnung der PKW Nutzung über Reisekosten. Büromöbel ähnlich. Und wie ist die UG entstanden ? Neugründung oder Umwandlung ? Wenn Umwandlung - wer oder was wurde in die UG umgewandelt ? Bei einer Umwandlung entfällt m.E. aber auch der Zusatz i.G.