ich habe eine Frage zu Fremdleistung aus dem EU-Ausland bezogen. Sind diese als Fremdarbeiten oder als innergemeinschaftliche Lieferung zu buchen? SKR03
Würde mich über eine Antwort freuen!
LG
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18.06.2010 18:01:31
Hallo Leute,
ich habe eine Frage zu Fremdleistung aus dem EU-Ausland bezogen. Sind diese als Fremdarbeiten oder als innergemeinschaftliche Lieferung zu buchen? SKR03 Würde mich über eine Antwort freuen! LG |
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18.06.2010 19:57:36
Hallo mbisette,
bin nochmal kurz allein das Kto. 8337 sonst. Leistungen in der EG nach 13b könnte eventuell in Betracht kommen. Die sonst. Leistungen müssen seit diesem Jahr auch in der ZM gemeldet werden. Ob dein Fall für dieses Kto. in Betracht kommt, kannst du ja mal mit Gustav diskutieren. So nun aber, auf ins Nachtleben Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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19.06.2010 09:39:11
Guten Morgen allerseits,
vom Buchen habe ich zwar nicht die größte Ahnung, aber mE kommt es hier drauf an, ob es sich um eine Dienstleistung oder eine Lieferung (= Übereignung eines Gegenstands) handelt. Entsprechend ist das Konto zu wählen. Eine Dienstleistung kann meiner Meinung nach nicht auf ein Konto für innergemeinnschaftliche Lieferungen gebucht werden. Gilt umgekehrt genauso. Gruß Gustav |
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21.06.2010 08:24:28
Guten Morgen zusammen,
innergemeinschaftl. Lieferungen und Dienstleistungen sind gesondert zu buchen. Bei uns sind das für Lieferungen: 8100 für steuerfr. Umsätze § 4 Nr.1 UStG (Ausfuhr EG); 8125 für steuerfr. Lieferungen (EG). In diesem Bereich müsstest du auch die benötigten Konten finden ( bei uns ist der SKR leider nicht so ganz klar ). Lg Momo |
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21.06.2010 11:01:02
Hallo,
in diesem Fall handelt es sich um Übersetzer aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland, die Übersetzungen an uns liefern für unsere Kunden in Deutschland. Der Steuerberater hat stets unter Fremdarbeiten/ 1) EU-Ausland Rechnungseingang/Rechnungbegleichen 2) Nicht-EU-Ausland Rechnungseingang/Rechnungbegleichen aussehen? Doch nicht Fremdarbeiten/Verb. aus LuL? Hier bin ich verwirrt... |
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21.06.2010 19:42:58
Hallo mbisette,
ich bin mir im Moment nicht sicher ob wir über Eingangsrechnungen oder Ausgangsrechnungen bei euch sprechen. Bei Eingangsrechnungen, wäre das Kto. bzw. ein Unterkonto nicht gerade unbedingt falsch. Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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21.06.2010 20:01:07
Hi und danke,
also so: Eingangsrechnung = Fremdarbeiten an Debitoren Rechnungszahlung= Debitoren an BAnk das für alle REchnung also egal ob aus D, EU-Ausland oder Nicht-EU-Ausland ist das so richtig? SO hat mein Stbr es so gemacht.. |
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21.06.2010 22:54:49
Nicht ganz
Rechnungen aus D kannst du wie gewohnt über 3100 oder 4909 verbuchen. Rechnungen die vom Ausland kommen und bei denen du die Ust schuldest, werden im Kto 3125 verbucht. Bei diesem Kto- sollte die Softw. dann die Ust. in der Voranmeldung mit angeben und gleichzeitig eine Umbuchung vornehmen so das du die Ust. als Vst. wieder zurück erhälst. Somit für Dich ein Nullsummenspiel. Jedoch muss die korrekte Form eingehalten werden um später Problemen aus dem Weg zu gehen. Welche Rechnungen nun in 3125 fallen, weiß Gustav als unser Ust-Experte sehr genau. Frag ruhig erstmal jeden Einzellfall hier ab, die Routine kommt dann von alleine. Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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22.06.2010 10:21:27
Jetzt bin ich nun etwas verwirrt.
Also ich erhalte eine Rechnung von einem Übersetzer aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland ohne MwSt für eine Übersetzung. Lieferort ist Deutschland. Bei diesen Rechnung kann ich kein Vorsteuer Soll diese also doch anders gebucht als alles einfach Fremdarbeit an Kreditor zu buchen? So hat mein Steuerberater alles gebucht also Fremdarbeit an Kreditor/Verbindlichleiten aus LuL bei Rechnungseingang und Verbindlichkeiten an Bank bei Rechnungszahlung |
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22.06.2010 10:39:08
Hallo allerseits,
Ort der sonstigen Leistung ist in beiden Fällen Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG). Somit ist Dein Unternehmen - liebe mbissette - zur Steuerabführung nach § 13b UStG verpflichtet, gleichzeitig Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15 UStG. Eine Rechnung mit offenem Steuerausweis ist jedoch nicht notwendig (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Folgende Konten würde ich benutzen, vorausgesetzt Dein Unternehmen ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt: 3123 für Übersetzer aus der EU (3125 wäre auch möglich, 3123 ist aber mE genauer) 3125 für Übersetzer aus Nicht-EU Gruß Gustav |
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